European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0040OB00120.78.0515.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben; dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen.
Die Rekurskosten des Beklagten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Dіє Klägerin verlangt vom Beklagten S 30.000,-- sA. Der Beklagte sei vom September 1972 bis Ende März 1977 ihr Angestellter gewesen; dabei sei er ab 20. April 1976 in der Datenverarbeitung eingesetzt worden. Die Klägerin habe für seine externe Ausbildung gesorgt und ihn außerdem während der Dauer eines halben Jahres eingeschult. Unter Bedachtnahme auf die damit für sie verbundene Kostenbelastung habe die Klägerin mit dem Beklagten am 27. April 1976 vereinbart, daß er ihr die einvernehmlich mit S 30.000,-- bezifferten Ausbildungskosten zu refundieren habe, wenn er nicht drei Jahre, gerechnet ab 20. April 1976, bei ihr tätig sei. Da der Beklagte das Dienstverhältnis vorzeitig beendet habe, ohne daß ihm die Klägerin dazu Anlaß gegeben hätte, sei der Rückforderungsanspruch fällig.
Der Beklagte hat das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin habe ihm die versprochene Ausbildung nicht geboten, sondern ihn nur auf einen Zwei-Tage-Kurs zu I* gesandt; da der Beklagte weder für die Tätigkeit bei der Klägerin noch für eine andere Tätigkeit ausgebildet worden sei, bestehe der Klageanspruch nicht zu Recht.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 15.000,-- sA zu und wies das Mehrbegehren ab. Seiner Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Beklagte war seit September 1972 bei der Klägerin beschäftigt. Nachdem er im Jahr 1975 seinen Präsenzdienst geleistet hatte, arbeitete er in einer Fachabteilung der Klägerin weiter. Da diese Abteilung in Umgliederung begriffen war, wurde er von dort freigestellt; gleichzeitig hatte sich aber ein Personalbedarf in der EDV-Abteilung ergeben. Der Personalchef der Klägerin, Dr. H*, regte daher an, man solle prüfen, ob der Beklagte für eine Beschäftigung im Rahmen der Datenverarbeitung in Betracht komme. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, daß seine Ausbildung in der Datenverarbeitung nur dann in Frage komme, wenn er sich verpflichte, mindestens drei Jahre bei der Klägerin zu bleiben und im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens die Ausbildungskosten in Form eines Pauschalbetrages zu ersetzen. Schließlich unterfertigte der Beklagte am 27. April 1976 folgendes Schreiben der Klägerin vom 26. April 1976 (Beilage В):
„Ausbildung zum Operator
Sehr geehrter Herr Tröstl!
Wie anläßlich der Versetzung in die EDV-Abteilung vereinbart, haben wir die Ausbildung zum Operator nur unter der Voraussetzung übernommen, daß Sie sich mindestens für drei Jahre (zuzüglich Ausbildungszeit) in dieser Verwendung an uns binden.
Für den Fall einer früheren Lösung durch Sie bzw. durch uns auf Grund Ihres Verschuldens wurde Ihrerseits eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten, die mit S 30.000,-zu beziffern sind, anerkannt.“
Am 20. April 1976 wurde der Beklagte mit seiner Zustimmung in die EDV-Abteilung versetzt. Er erhielt zunächst Lehrbücher zum Selbststudium, in welchen das EDV-System beschrieben und in seiner Funktion und Arbeitsweise dargestellt war. Der Beklagte beschäftigte sich ca 2 Wochen lang mit dem Studium dieser schriftlichen Unterlagen. Danach wurde er dem Zeugen Ge* zur weiteren Ausbildung zugeteilt. Dieser erläuterte dem Beklagten zunächst theoretisch und in weiterer Folge auch praktisch die Funktionen des Systems und die Arbeitsabläufe. Am Anfang seiner Beschäftigung in der EDV-Abteilung konnte der Beklagte keinerlei selbständige Arbeiten durchführen.
Ge* führte die Unterweisung des Beklagten laufend neben seiner eigenen Tätigkeit weiter; er erhielt dafür keine Sondervergütung. Vom Beginn der praktischen Unterweisung des Beklagten dauerte es ca 3 bis 4 Monate, bis er ein Programm selbständig durchführen konnte; dabei handelte es sich zunächst um Programme, die schon früher im Zuge der Ausbildung vorgekommen waren und sich jetzt wiederholten.
Am 8. und 9. Juni 1976 nahm der Beklagte an einem von I* veranstalteten Datenverarbeitungs-Spezialkurs teil, welchen die Klägerin zu bezahlen hatte. Der Preis für den Kursplatz des Beklagten betrug S 3.980,-- (ohne Umsatzsteuer).
Das Dienstverhältnis des Beklagten endete am 31. März 1977 durch Entlassung, weil der Beklagte verschiedener Diebstähle bei der Klägerin überführt worden war.
Im Zeitpunkt der Auflösung seines Dienstverhältnisses konnte der Beklagte nur ca 40 % der Tätigkeit eines Operators ausführen. Bei seinem neuen Dienstgeber, den E*, konnte er die bei der Klägerin erworbenen Datenverarbeitungskenntnisse nur zu einem geringen Teil verwerten.
Beim Eintritt des Beklagten in die EDV-Abteilung hatte sein monatliches Bruttogehalt S 4.800,--zuzüglich einer einheitlichen Schichtzulage von S 1.500,-- betragen; das Gehalt wurde 15 x, die Schichtzulage nur 12 х im Jahr ausgezahlt. Mit Jahresbeginn 1977 wurde das Gehalt des Beklagten auf monatlich S 5.900,--, zuzüglich einer Schichtzulage und einer Nachtzulage von je S 800,--, erhöht. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten aus dem Unternehmen der Klägerin betrug sein monatliches Bruttogehalt einschließlich aller Lohnnebenkosten, wie Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung, Beitrag zum Familienbeihilfenfonds, Lohnsummensteuer und U-Bahn-Steuer, S 11.067,--. Der Beklagte hatte erst ab Juni 1970 mit Schichtdiensten begonnen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die vom Beklagten in Beilage В übernommene Verpflichtung als Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 ABGB. Da der Schaden, den die Klägerin durch die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses erlitten habe, nur schwer quantifiziert werden könne, seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO gegeben. In Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes sei daher die Konventionalstrafe auf S 15.000,-- zu reduzieren.
Infolge Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht den abweisenden Teil des Ersturteils auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es aber die Sache für noch nicht spruchreif:
Anders als in dem der Entscheidung SZ 45/122 zugrunde liegenden Fall, habe der Beklagte hier die rechtliche Verpflichtung zu einer mindestens dreijährigen Dienstleistung für die Klägerin übernommen; die für den Fall einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten könne daher folgerichtig nur als Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes (§ 28 AngG) durch den Beklagten qualifiziert werden, Voraussetzung einer solchen Deutung wäre aber die Gültigkeit der Grundvereinbarung, durch die sich der Beklagte für drei Jahre an die Klägerin „gebunden“ habe. Da das Recht der Klägerin zur Aufhebung des Dienstverhältnisses durch Beilage В nicht berührt werde, enthalte diese Vereinbarung eine einseitige, nur den Beklagten treffende Beschränkung seiner Auflösungsmöglichkeiten; eine solche Abmachung verstoße aber gegen die gemäß § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingende Bestimmung des § 20 Abs 4 AngG. Während also die „Grundvereinbarung“ gemäß § 879 ABGB nichtig sei, hänge die Gültigkeit des „Restvertrages“ - nämlich der Rückzahlungsvereinbarung - nach der nunmehr herrschenden Auffassung zur Teilnichtigkeit vom Schutzzweck der Verbotsnorm ab, im vorliegenden Fall also von der Natur und dem Zweck des Verbotes einer über § 20 Abs 4 AngG hinausgehenden Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Angestellten; dabei sei der vom Gesetz gewährte Spielraum im Sinne einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen. Da jener Teil der Vereinbarung Beilage B, mit welchem sich der Beklagte für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet habe, von der mehrfach genannten „Grundvereinbarung“ trennbar sei und grundsätzlich weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoße, sei im Sinne der Rechtsprechung nur zu prüfen, ob im konkreten Fall die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen erkennen lasse oder dem Beklagten die Erfüllung einer solchen Verpflichtung zugemutet werden könne. Dabei könne von einer Verletzung rechtlich geschützter Interessen dann nicht gesprochen werden, wenn die versprochene Ausbildung über die bloße Einführung eines Neulings hinausgehe und dem Dienstnehmer bessere Verdienstmöglichkeiten auch in anderen Unternehmen verschaffe, der Dienstnehmer also mit der Ausbildung, welche ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt neue Berufsmöglichkeiten eröffnet, eine angemessene Gegenleistung erhält. Unter dem Aspekt des Ausbildungszieles könne die gegenständliche Vereinbarung jedenfalls nicht als gesetz- oder sittenwidrig angesehen werden, weil dem Beklagten ohne Einschränkung auf die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin die Ausbildung zum Operator und die vorläufige Kostentragung durch die Klägerin zugesichert worden seien und die für den Fall der Rückzahlung vereinbarten Ausbildungskosten unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten auch durchaus zumutbar erschienen.
Zu prüfen bleibe allerdings, ob die Vereinbarung Beilage В nicht deshalb sittenwidrig ist, weil die Rückzahlung eines fixen Betrages von S 30.000,-- ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Rückzahlungsfalles vereinbart wurde. Diese Frage sei jedoch hier zu verneinen, weil nicht nur der Höchstbetrag der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten, sondern auch die Zeit, nach deren Ablauf eine Rückzahlung ausgeschlossen sein sollte, von beiden Vertragspartnern einvernehmlich - und auf der Seite des Beklagten überdies auch ohne wirtschaftlichen Druck - festgelegt worden seien. Auch die Geltendmachung dieser Forderung durch die Klägerin könne im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des möglichen Eintrittes des Rückzahlungsfalles nicht als sittenwidrig angesehen werden. Dazu komme, daß im konkreten Fall der Rückzahlungstatbestand schon 8 bis 9 Monate nach Ablauf der reinen Ausbildungszeit und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Beklagte das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hatte und nur ganz wenige Arbeitsleistungen selbständig erbringen konnte.
Das Berufungsgericht halte daher zwar die „Grundvereinbarung“ für (teil-)nichtig, die Rückzahlungsvereinbarung selbst hingegen für gültig. Diese Vereinbarung enthalte aber keine Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB, weil der Beklagte zufolge der Ungültigkeit der „Grundvereinbarung“ nicht verpflichtet gewesen sei, im Unternehmen der Klägerin zu bleiben, die zurückzuzahlenden Ausbildungskosten daher nicht als pauschalierter Schadenersatz für die Verletzung einer gültigen Vertragspflicht aufgefaßt werden könnten; eine Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB komme daher nicht in Betracht. Trotzdem sei die Rechtssache noch nicht spruchreif, weil unabhängig von der Gültigkeit der Rückzahlungsverpflichtung noch die Frage geprüft werden müsse, ob und wieviel der Beklagte tatsächlich zurückzuerstatten habe. Hiefür sei einerseits von Bedeutung, ob er wirklich eine Ausbildung erhalten habe, die ihm bessere, vor der Ausbildung nicht erreichbare Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen verschaffen konnte; andererseits komme es aber auch auf die Höhe der von der Klägerin tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten аn. Zur erstgenannten Frage werde noch ergänzend festzustellen sein, ob der Beklagte die im Unternehmen der Klägerin erworbenen Kenntnisse nur dort oder auch in anderen Betrieben - wenngleich allenfalls nur in solchen mit dem gleichen EDV-System - verwerten konnte und ob ihm dadurch Berufsmöglichkeiten eröffnet wurden, die ihm zuvor verschlossen geblieben wären. Für die Beantwortung der zweiten Frage komme es auf den Begriff der „Ausbildungskosten“ und deren Höhe an. Während der Beklagte unter „Ausbildungskosten“ nur die „tatsächlich aufgelaufenen, dh von der Klägerin bezahlten“ Kosten - also das an I* gezahlte Kurshonorar von S 3.980,-- verstehe, sei die Klägerin der Auffassung, daß hier alle Aufwendungen berücksichtigt werden müßten, die ihr durch die Ausbildung des Beklagten entstanden seien, also insbesondere auch das von ihr gezahlte Entgelt samt Lohnnebenkosten. Sollte im fortgesetzten Verfahren eine übereinstimmende Parteienabsicht in dieser Frage nicht festzustellen sein, dann werde der Begriff der „Ausbildungskosten“ im Sinne der §§ 914, 915 ABGB auszulegen und dabei nach seinem Wortlaut, dem objektiven Sinn des Vertrages und der redlichen Verkehrssitte im Sinne der von der Klägerin vertretenen Meinung zu verstehen sein. Eine Vereinbarung, nach der ein Dienstnehmer das gesamte während der reinen Ausbildungszeit gezahlte Entgelt zurückzuzahlen habe, wenn er das Dienstverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Ende der Ausbildung auflöst, könnte im übrigen schon deshalb nicht als sittenwidrig qualifiziert werden, weil für die Zeit der reinen Ausbildung sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden könnte.
Da das Erstgericht nur den Gesamt-Entgeltaufwand der Klägerin im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten ermittelt habe, bedürfe es noch ergänzender Feststellungen darüber, wie hoch diese Aufwendungen in den ersten 3 bis 4 Monaten waren, in denen der Beklagte noch keine selbständige Tätigkeit für die Klägerin entfalten konnte. Das von der Klägerin später gezahlte Entgelt samt Nebenkosten könne dagegen unter dem Titel „Ausbildungskosten“ nur noch dann – teilweise - zurückgefordert werden, wenn der Beklagte in dieser Zeit ein im Verhältnis zu seiner Tätigkeit übermäßiges Entgelt - also etwa das eines selbständigen Operators erhalten hätte. Sollte sich nach Durchführung des ergänzenden Вeweisverfahrens ergeben, daß einerseits unter den „Ausbildungskosten“ sämtliche Aufwendungen der Klägerin für den Beklagten während der Ausbildungszeit zu verstehen waren, und daß andererseits die Höhe dieser Kosten mindestens S 30.000,-- betragen hatte, dann werde dem Klagebegehren im vollen Umfang stattzugeben sein, zumal der von Tichy (ZAS 1975, 218 ff) vertretenen Auffassung einer „degressiven“ Rückzahlungsverpflichtung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht gefolgt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
In der Vereinbarung vom 26./27. April 1976 (Beilage B) hat sich der Beklagte für den Fall der vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Rückzahlung der „mit S 30.000,-- zu beziffernden Ausbildungskosten“ verpflichtet. Daß die Parteien dieser Abrede übereinstimmend eine ganz bestimmte, vom Wortlaut abweichende Bedeutung beigelegt hätten, ist von keiner Seite behauptet worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen; die vom Berufungsgericht in dieser Richtung angeordnete Verfahrensergänzung kommt daher schon wegen Fehlens eines entsprechenden Parteienvorbringens nicht in Betracht. Der Vertrag ist vielmehr gemäß § 914 ABGB unter Bedachtnahme auf die Absicht der Parteien - dh also auf seinen objektiven, dem Vertragspartner erkennbaren Geschäftszweck (Koziol-Welser 4 I 75 ff) - so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Damit stellt sich aber sogleich die Frage nach der Bedeutung des in Beilage В verwendeten Begriffes der „Ausbildungskosten“: Während der Beklagte darunter nur die „tatsächlich aufgelaufenen, dh von der Klägerin gezahlten Kosten“ - hier also nur den an I* geleisteten Kursbeitrag von S 3.980,-- verstanden wissen will, meint die Klägerin, daß zu den „Ausbildungskosten“ im Sinne von Beilage В alle Aufwendungen zu zählen seien, welche sie für die Ausbildung des Beklagten (vorläufig) zu tragen hatte, also insbesondere auch das während der „reinen Ausbildungszeit“ des Beklagten gezahlte Entgelt samt den entsprechenden Lohnnebenkosten. Dieser auch vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsansicht der Klägerin kann jedoch der erkennende Senat nicht folgen:
Die von der Klägerin formulierte Erklärung Beilage В, wonach der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen seine „Ausbildungskosten“ zurückzuzahlen habe, konnte vom Beklagten schon nach der gewöhnlichen Bedeutung dieses Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Koziol-Welser ааО 76) nur im Sinne einer Verpflichtung verstanden werden, der Klägerin gegebenenfalls die für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten „Kosten“ zu ersetzen, mit anderen Worten der Klägerin jene besonderen Auslagen zu vergüten, die sie über ihre schon aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Verpflichtungen hinaus für eine spezielle Ausbildung des Beklagten aufgewendet hatte (vgl dazu SZ 45/122 = Arb 9065 = EvBl 1973/105 = SozM I А e 994 = ZAS 1975, 217, wo gleichfalls von den „für die Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten“ die Rede ist). Daß der Beklagte darüber hinaus auch das vereinbarte Arbeitsentgelt ganz oder teilweise zurückzuerstatten haben werde, wenn und soweit er der Klägerin während seiner Ausbildungszeit keine seiner vertragsgemäßen Entlohnung entsprechenden Arbeitsleistungen erbringen sollte, konnte der Beklagte dem - von seiner Vertragspartnerin formulierten - Begriff der „Ausbildungskosten“ nicht ohne weiteres entnehmen; es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, einen solchen auf Rückerstattung des gesamten Ausbildungsaufwandes - einschließlich des auf die reine Ausbildungszeit entfallenden Arbeitsentgelts samt Nebenkosten - gerichteten Vertragswillen dem Beklagten gegenüber klar und unzweideutig zum Ausdruck zu bringen. Da sie das nicht getan und sich nur den Rückersatz der „Ausbildungskosten“ ausbedungen hat, kann sie vom Beklagten schon nach dem Wortlaut von Beilage В nur den Ersatz jener besonderen „Kosten“ fordern, die sie über das dem Beklagten schon auf Grund des Arbeitsvertrages anstehende Entgelt hinaus für seine Ausbildung zum EDV-Operator tatsächlich aufgewendet hat, im konkreten Fall also nur den an I* gezahlten Kursbeitrag von S 3.980,-- für die Teilnahme des Beklagten an der Veranstaltung vom 8. und 9. Juni 1976. Weitere Auslagen für eine Ausbildung des Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet; die Vorinstanzen haben vielmehr in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, daß der Zeuge Ge* die Ausbildung des Beklagten neben seiner eigenen Tätigkeit durchgeführt und dafür von der Klägerin keinerlei Sondervergütungen erhalten hat.
Eine über die tatsächlichen Auslagen von S 3.980,-- hinausgehende Forderung gegen den Beklagten kann aber die Klägerin auch nicht etwa daraus ableiten, daß die vom Beklagten bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zurückzuerstattenden „Ausbildungskosten“ im Vertrag Beilage В „einvernehmlich mit S 30.000,-- beziffert“ worden waren: Vernünftige Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) muß auch hier zu dem Ergebnis führen, daß diese Pauschalierung des Rückzahlungsbetrages mangels einer abweichenden Parteienabrede nur im Interesse des Beklagten vereinbart worden sein konnte, dessen Rückzahlungspflicht damit zwar nach oben mit S 30.000,-- begrenzt wurde, der aber in keinem Fall mehr als die tatsächlichen Ausbildungskosten zu zahlen haben sollte (siehe auch dazu die bereits zitierte Entscheidung SZ 45/122, welche in einem ähnlichen Zusammenhang gleichfalls von der Rückzahlung der Ausbildungskosten „bis zum Höchstbetrag von S 5.000,--“ spricht). Die gegenteilige Auslegung, wonach der Beklagte den vereinbarten Pauschalbetrag von S 30.000,-- ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der für seine Ausbildung aufgewendeten Kosten zu zahlen habe, wäre mit dem klar erkennbaren Zweck der Vereinbarung, Beilage B, der Klägerin für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses den Ersatz ihrer tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten zu sichern, nicht in Einklang zu bringen.
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin, welche für die Ausbildung des Beklagten zum EDV-Operator nach ihren eigenen Behauptungen und nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur Aufwendungen in der Höhe von S 3.980,-- hatte, über die ihr bereits rechtskräftig zuerkannten S 15.000,-- hinaus vom Beklagten nichts mehr zu fordern hat. Die Sache ist daher im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif, ohne daß es erforderlich wäre, auf die - zum Teil divergierenden - Rechtsausführungen im angefochtenen Beschluß und im Rekurs des Beklagten über die Zulässigkeit und die rechtliche Tragweite einer Rückzahlungsverpflichtung, wie sie Beilage В enthält, weiter einzugehen. Dem Rekurs des Beklagten war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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