OGH 4Ob111/78

OGH4Ob111/7819.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Stefan Seper und Dr. Karl Mosburger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Vertragsbundeslehrer, *, vertreten durch Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für *, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen S 35.781,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21. September 1978, GZ 44 Cg 157/78‑19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 5. Mai 1978, GZ 4 Cr 2256/77‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00111.78.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.944,,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war auf Grund von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG 1948 vom 1. 9. 1975 bis 31. 8. 1976 und vom 1. 9. 1976 bis bis 31. 8. 1977 als vollbeschäftigter Vertragslehrer für kaufmännische Fächer an der Städtischen Handelsakademie und Handelsschule in H* von der beklagten Partei angestellt. Er war in das Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe l 2 b 1 eingestuft; ab 15. 6. 1977 wurde er in das Entlohnungsschema I L Entlohnungsgruppe l 1 überstellt. Zur Zeit des Abschlusses der Dienstverträge war er noch Student an der Wirtschaftsuniversität Wien, Fachrichtung Wirtschaftspädagogik. Am 4. 5. 1976 legte er eine Bestätigung über die Approbation seiner Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vor.

Der Kläger begehrt für die Zeit vom Mai 1976 bis 14. 6. 1977 die der Höhe nach unbestrittene (AS 37) Differenz zwischen den ihm gezahlten Bezügen nach der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 und der um 2,5 % verminderten Bezüge der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L. Er habe nämlich seit der Vorlage der Bestätigung über die Approbation seiner Diplomarbeit auf Grund des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht Nr 143/1970 Anspruch auf die begehrten Bezüge. Die mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 190/72 vorgenommene Regelung, daß diese Bezüge bei Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) nur bei einer Teilbeschäftigung bis zur halben Lehrverpflichtung und längstens auf die Dauer von 18 Monaten vereinbart werden dürfen, sei sachlich nicht gerechtfertigt und ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Wenn diese Rundschreiben als Verordnungen anzusehen seien, seien sie gesetzwidrig, weil das Vertragsbedienstetengesetz keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Fachrichtungen vorsehe. Für diesen Fall werde beantragt, das Gericht möge einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung stellen, soweit sie einen Unterschied in den Fachrichtungen und zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung macht (ON 10).

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung dieser Begehren, weil die angeführte Regelung den sachlich gerechtfertigten Zweck verfolgt habe, die ohnehin große Zahl an Kandidaten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung zu einem raschen Abschluß der Studien zu bewegen.

Das Erstgericht wies mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß den Antrag, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 190/72 zu beantragen, und in der Sache selbst das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Das Bundesministerium für Unterricht hat mit Rundschreiben Nr 143/1970 betreffend Sonderverträge für Vertragslehrer angeordnet, daß das monatliche Sonderentgelt für jene Vertragslehrer, welche die in der Lehrerdienstzweigeverordnung für die einzelnen Dienstzweige geforderten Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, somit nur mit Sondervertrag angestellt werden können, unter anderem (unter Punkt II) bei Nachweis der Anmeldung zur Ablegung der Lehramtsprüfung bzw nach Erwerb des Titels „Diplomkaufmann“ oder „Diplomvolkswirt“ als Sonderbestimmung über das Sonderentgelt in den Dienstvertrag aufzunehmen ist, daß dem Dienstnehmer ein Entgelt gebührt, das um 2,5 % niedriger ist als das jeweilige Monatsentgelt eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 in der ersten Entlohnungsstufe; bei Teilbeschäftigung war der aliquote Entlohnungsanteil, bei Mehrbeschäftigung ein zusätzliches Entgelt vorgesehen. Für ein solches Dienstverhältnis sollten die Bestimmungen des § 4 Abs 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung finden.

Mit Rundschreiben Nr 190/72 hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst diesen Punkt II dahin ergänzt, daß bei Nachweis der Approbation der Diplomarbeit für Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und für Studenten der katholischen Theologie), welche die für den Erwerb des Absolutoriums vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben und mindestens im neunten anrechenbaren Semester inskribiert sind, ebenfalls ein Sondervertrag nach den angeführten Bestimmungen in Teilbeschäftigung bis zur halben Lehrverpflichtung und längstens für die Dauer von 18 Monaten abgeschlossen werden kann. Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst hat diese Regelung mit Rundschreiben Nr 190/72 deshalb getroffen, um zu vermeiden, daß im Bereich der kaufmännischen Fächer Lehrer beschäftigt werden, welche die Lehramtsprüfung überhaupt nicht oder erst nach sehr langer Zeit ablegen. Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß Sondervertragslehrer die Lehramtsprüfung oft erst nach 10 bis 15 Jahren abgelegt haben, und bei manchen war sogar die Absicht zu erkennen, die Lehramtsprüfung überhaupt nicht abzulegen. Man wollte erreichen, daß die Studenten ihr Studium rascher abschließen.

Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht gegeben sei, weil die Regelung des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 190/72 allgemein gehalten und nicht bloß auf den Kläger anzuwenden gewesen sei; die Sonderbehandlung der Sondervertragslehrer der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung sei aus den von der beklagten Partei angeführten Gründen sachlich gerechtfertigt gewesen. Eine Gesetzwidrigkeit dieses Rundschreibens sei nicht gegeben, da auch der Kläger keine gesetzliche Bestimmung angeführt habe, die dadurch verletzt worden sei und § 36 VBG 1948 in Ausnahmefällen besondere Regelungen durch Sonderverträge vorsehe; die Einstellung eines nicht voll geprüften Bewerbers sei ein Ausnahmefall.

Das Gericht zweiter Instanz gab weder dem Rekurs noch der Berufung des Klägers Folge. Es gelangte nach Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es „allenfalls nach Überprüfung des Verfassungsgerichtshofes“ im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu den Ausführungen der Revision über eine Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 109/72 ist festzuhalten, daß dieses Rundschreiben eine Anweisung an die darin genannten Stellen (Landesschulräte, Direktionen der Zentrallehranstalten, Direktionen der Pädagogischen Akademien sowie an Konzeptbeamte des Bundesministeriums für Unterricht) darüber enthielt, wie sie bei Abschluß bestimmter Sonderverträge nach § 36 VBG 1948 vorzugehen haben. Die generelle Vorschrift richtete sich somit nicht an die Rechtsunterworfenen (nach außen), sondern an Organwalter (im Innenverhältnis). Ob eine solche „Verwaltungsverordnung“ beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist oder nicht (vgl dazu Walter‑Mayer Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes2 158, 162, 278, aber auch die dort zitierte abweichende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, weiters Walter ÖJZ 1965 30 ff, 36), kann dahingestellt bleiben, weil vom Gericht nicht das Randschreiben „angewendet“ (Art 89 В‑VG), sondern der zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag – ohne Rücksicht darauf, ob er auf den Inhalt des Rundschreibens zurückgeht – überprüft wird. Dem Antrag des Klägers, eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieses Rundschreibens beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen – der nur „allenfalls“ gestellt wurde – konnte daher nicht entsprochen werden.

Der Inhalt dieser Anweisung, wonach im wesentlichen die Ermächtigung nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht Nr 143/1970, bei Fehlen der für einzelne Dienstzweige geforderten Anstellungserfordernisse Sonderverträge mit einem Entgelt abzuschließen, das um 2,5 % niedriger als jenes zu sein hatte, das Dienstnehmern gebührt, welche diese Anstellungserfordernisse erfüllen, für den Bereich der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) auf Sonderverträge mit teilbeschäftigten Studenten und auf die Dauer von 18 Monaten eingeschränkt wurde, verstieß entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Hiezu ist davon auszugehen, daß der Dienstgeber grundsätzlich die Möglichkeit hat, mehrere Dienstnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingung verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelne schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. Der schlechter behandelte Dienstnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, daß ihm die gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Dienstnehmern (ArbSlg 9574 mwN., 9581, 4 Ob 130/77 ua).

Im vorliegenden Fall ist wesentlich, daß als Vertragsbedienstete des Bundes im allgemeinen nur Personen aufgenommen werden dürfen, welche die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere auch die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgabe haben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden ist. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgegangen werden (§ 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen werden für Lehrer (§ 40 Abs 2 VBG 1948) bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Es muß daher als sachlich begründet und gerechtfertigt anerkannt werden, wenn bei Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen und die somit nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, sondern nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt, insbesondere auch die Entlohnung, unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse in einer Weise festgelegt wird, durch die für den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendung vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Es kann auch kein willkürliches, sachlich ungerechtfertigtes, Vorgehen darin gesehen werden, wenn hiebei bei einzelnen Gruppen wegen der Anzahl der Bewerber im Verhältnis zum gegebenen Bedarf und der Art des Studienablaufes eine andere Regelung getroffen wird als bei anderen Gruppen, die Vorgangsweise somit dem angestrebten Ziel, die Besetzung der Posten mit Dienstnehmern, welche die Anstellungserfordernisse erfüllen, zu erreichen, angepaßt wird. Das trifft aber nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, die bereits vor Erfüllung der Anstellungserfordernisse als Sondervertragslehrer angestellt wurden, zu. Darnach waren gerade in diesem Zweig besondere Verhältnisse gegeben, weil einerseits hier eine große Zahl von Bewerbern vorhanden war und andererseits die Anmeldung zur Lehramtsprüfung früher erfolgen konnte als bei anderen Studienrichtungen.

Dies ist zusammengefaßt der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt, der entgegen der Auffassung der Revision durchaus der Aussage des Zeugen H* entnommen werden kann. Da somit die Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht auf einen Irrtum bei der Darstellung der Beweisergebnisse beruhen, sondern durch Würdigung des Inhaltes der Beweisergebnisse gewonnen wurden und gegen die Verlesung des in erster Instanz aufgenommenen Protokolles über die Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht keine Einsprache (§ 25 Abs 1 Z 3 Arb GerGes) erhoben wurde, liegt weder die behauptete Aktenwidrigkeit (JBl 1954 73, 1955 503 ua) noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ArbSlg 7874, 7659, 5959 ua) vor.

Mit Rücksicht auf die festgestellte Besonderheit der Verhältnisse hinsichtlich der Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung ist es auch unerheblich, wie bei anderen Studienrichtungen vorgegangen wurde. Die vom Kläger dazu vermißten Feststellungen sind somit nicht entscheidungswesentlich. Daß die Möglichkeit eines Sondervertrages unter den im Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst Nr 190/72 angeführten Bedingungen auf teilbeschäftigte Dienstnehmer (bis zur halben Lehrverpflichtung) beschränkt wurde, wurde damit begründet, daß bei solchen Kandidaten der Abschluß des Studiums erfahrungsgemäß rascher erfolgt als bei Kandidaten mit einer darüberhinausgehenden Lehrverpflichtung. Auch diese Differenzierung erscheint daher nicht willkürlich und sachfremd, sondern durch die gegebene Lage und die gewonnenen Erfahrungen sachlich gerechtfertigt. In der mit diesem Rundschreiben angeordneten Vorgangsweise hinsichtlich des Abschlusses von Sonderverträgen mit Studenten der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung (und der katholischen Theologie) als Sondervertragslehrer ist somit eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes nicht gelegen.

Der Hinweis des Klägers, daß bei ihm wegen des fortgeschrittenen Studiums und dessen raschen Abschlusses eine Ausnahme zu machen gewesen wäre, ist schon deswegen nicht zielführend, weil ein Dienstnehmer unter Berufung auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nur die Beseitigung einer Schlechterstellung gegenüber besser behandelten Dienstnehmern unter Hinweis darauf, daß die für die Besserstellung der anderen Dienstnehmer maßgeblichen Kriterien auch bei ihm zutreffen (ArbSlg 9574), nicht aber eine Sonderbehandlung (Besserstellung) gegenüber den sonstigen Angehörigen jener Dienstnehmergruppe, zu welcher er selbst gehört, anstreben kann.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO

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