Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil des C vom 21.April 1976 (I/1 des Urteilssatzes) richtet, wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. in den Schuldspruchfakten III 1 und 2 (Beteiligung an den Betrugsfakten Hermann D und Elisabeth E) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird Stefan A mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Jänner 1937 geborene, zuletzt beschäftigungslose Stefan A zu I, II und III des Urteilssatzes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges, auch als Beteiligter, nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 (überflüssig zitiert) und Abs. 3 sowie 12 und 15
StGB schuldig erkannt. Diesbezüglich liegt ihm u.a. zur Last, in Wien betrügerisch am 21.April 1976 im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Richard F unter falschem Namen und unter Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung Angestellte des C AG zur Auszahlung eines Darlehens im Betrage von 40.000,-- S verleitet (I/1 des Urteilssatzes) und durch Anfertigung falscher Gehaltsbestätigungen und übergabe derselben an Richard F zu (von anderen begangenen) Kreditbetrügereien zum Nachteil des C AG im Betrage von 40.000,-- S (III/1 des Urteilssatzes) und zum Nachteil der H Teilzahlungsbank Gesellschaft m.b.H. im Betrage von 20.000,-- S (III/2 des Urteilssatzes) beigetragen zu haben.
Nur hinsichtlich dieser Schuldspruchfakten bekämpft der Angeklagte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO beruft, inhaltlich aber bloß den erstgenannten Nichtigkeitsgrund geltend macht.
Im übrigen bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt, soweit sie sich auf das Urteilsfaktum I/1 bezieht, keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer wendet sich hier vor allem gegen die Feststellung, der Angeklagte habe schon bei Abschluß des Darlehensgeschäftes beabsichtigt, seinen sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen - über zwei erbrachte Ratenzahlungen hinaus - nicht nachzukommen, und hält diese für nicht ausreichend begründet. Dieser Einwand versagt. Denn das Erstgericht hat - durchaus lebensnah und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze - aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, der (unwidersprochen) bei Vertragsabschluß seine Identität verbarg und von 24 vereinbarten Rückzahlungsraten (S 19 Band I) lediglich zwei erbrachte, dessen Schädigungsvorsatz erschlossen. Es hat sich darüber hinaus auch eingehend mit dem in der Beschwerde ins Treffen geführten (angeblichen) Golddukatengeschäft des Angeklagten befaßt und in dem Umstand, daß der Angeklagte - seiner eigenen Darstellung zufolge - einen daraus erzielten Teilerlös von 28.000,-- S nicht zur (teilweisen) Darlehensrückzahlung verwendete, - unbedenklich - ein weiteres Indiz in Richtung der bekämpften Feststellung erblickt. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch weiter vorbringt, stellt sich im Grunde als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Ein Begründungsmangel haftet dem Urteil insoweit nicht an.
Die vom Beschwerdeführer überdies relevierte Frage aber, ob er die beiden festgestellten Zahlungen über Anraten des Richard F erbrachte, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, zumal auch das Erstgericht, wie sich schon aus der Formulierung des Gedankens und seiner Einfügung in die Feststellungen bloß als Parenthese ergibt, diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beimaß. Insoweit liegen daher die behaupteten Begründungsmängel nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie das Urteilsfaktum I/1 betrifft, gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das Urteil in Ansehung der Schuldspruchfakten III/1 und 2 mit vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachter (materieller) - gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmender - Nichtigkeit behaftet ist. Nach den dazu getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zu zwei (von anderen verübten) Kreditbetrügereien insoferne beigetragen, als er für Richard F auf dessen Ersuchen zwecks Anfertigung gefälschter Lohnbestätigungen Papiere mit dem Stempelabdruck der Firma Anna I versah, wobei er - wie in den Urteilsgründen ausgeführt wird - 'sich der Möglichkeit der Nichteinhaltung der Kreditverpflichtung durch den ihm unbekannten Kreditnehmer (Elisabeth E)' bzw. dessen 'bewußt war, daß mit einer Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des ihm unbekannten Kreditnehmers (Hermann D) nicht mit Sicherheit zu rechnen' war (Band II S 209 bzw. Band II S 208).
Diese Feststellungen reichen aber zur rechtlichen Annahme eines Handelns des Angeklagten mit zur Erfüllung des Betrugstatbestandes (zumindest) erforderlichem bedingten Schädigungsvorsatz nicht aus. Denn der Umstand, daß sich der Täter, der mit seinem Handeln verbundenen nahen Möglichkeit eines Schadenseintrittes bewußt war, kann sowohl Ausgangspunkt für bedingt vorsätzliches, wie für (bloß) bewußt fahrlässiges Handeln sein. Diese beiden Schuldformen unterscheiden sich erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses dadurch, daß sich der Täter im einen Fall dennoch zur Tat entschließt, weil er einen das Tatbild verwirklichenden Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist, im anderen Fall aber, im - wenn auch leichtfertigen - Vertrauen darauf handelt, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen (vgl. EvBl. 1975/197
- SSt. 46/8; RZ 1978/47 = EvBl. 1978/80 u.a.).
Somit hat das Erstgericht zu den Urteilsfakten III/1 und 2 in subjektiver Hinsicht nur unzureichende Feststellungen getroffen, die die Subsumtion der damit dem Angeklagten angelasteten Taten unter den Tatbestand des § 146
StGB (in der Beteiligungsform der dritten Alternative des § 12 StGB) nicht zu decken vermögen. Dieser Feststellungsmangel macht das Urteil nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a bzw. Z 10 (bei allfällig möglicher Beurteilung in Richtung des § 48 KWG) StPO.
Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruche zu erkennen. Damit brauchte auch auf das Beschwerdevorbringen zu den Urteilsfakten III/1 und 2, das gleichfalls nur auf eine Urteilsaufhebung in diesem Umfang abzielt, nicht mehr eingegangen zu werden. Mit diesem Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie mit seiner durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte somit auf diese Entscheidung zu verweisen.
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