OGH 5Ob706/77

OGH5Ob706/7724.1.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Gastwirt *, vertreten durch Dr. Robert Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien W* und F*, Inhaber eines Splitt-, Sand- und Schotterwerkes, *, beide vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning/Stmk, wegen S 600.000,‑‑ sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. Oktober 1977, GZ 4 R 161, 162/77‑99, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 16. Mai 1977, GZ 3 Cg 9, 12/77‑91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00706.77.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 14.426,‑‑ bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 979,20 Umsatzsteuer und S 1.200,‑‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger überließ mit einem am 1. August 1973 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (Beilage C) einen Schotterhügel im Ausmaße von etwa 13.000 m2 auf der ihm damals gehörenden Liegenschaft EZ * KatGem. P* zwecks Abbau von Sand- und Schottermaterial an die „Fa. L*, Schotterwerk in K*“, die von den Beklagten im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird. Sie sollten demnach für das abbauwürdige Schottervorkommen per 1 m3 festen Schottermaterials einen Kaufpreis von S 6,‑‑ und die Mehrwertsteuer dem Kläger bezahlen. Das Grundstück werde samt dem Rasen und Abraummaterial vermessen. Nach dem Schotterabbau und der darauffolgenden Einplanierung solle die Endvermessung durchgeführt werden. Ein eventuell zugeführtes Material sei in Evidenz zu halten und bei der Endvermessung zu berücksichtigen. Die Abbauzeit erstrecke sich auf fünf Jahre ab dem Tag der erst zu erteilenden Abbaubewilligung. Die Beklagten hätten nach Unterfertigung des Vertrages in Form eines Barschecks S 150.000,‑‑ und bei Erteilung der Schotterabbaubewilligung weiters insgesamt S 600.000,‑‑ zu bezahlen. Der Gesamtbetrag von S 750.000,‑‑ entspreche umgerechnet einem abbauwürdigen Schottervorkommen von 125.000 m3 und sei für den zukünftigen Schotterabbau in Anrechnung zu bringen. Sollte das Schottervorkommen den Wert von S 750.000,‑‑ nicht erreichen, sei der Differenzbetrag nach der Endvermessung vom Kläger an die Beklagten zurückzuerstatten. Andernfalls hätten diese weitere entsprechende Zahlungen zu leisten. Beide Vertragspartner verzichteten auf das Rechtsmittel der Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes und machten die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung von der Abbaubewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig.

Die Beklagten bezahlten nach Unterfertigung der Vereinbarung am 1. August 1973 dem Kläger S 150.000,‑‑ mit Barscheck.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1973 erteilte die Bezirksverwaltungsbehörde die Abbaugenehmigung, unter anderem mit der Auflage, daß der Abbau zu den benachbarten Grundstücken und dem öffentlichen Interessentenweg nur bis auf 5 m Oberkante der Grube vorgetragen werde, daß der Abbau nur innerhalb der durch Anbringung von 10 Pflöcken markierten Baugrenzen vorgetrieben, eine Eintiefung unter das Niveau der südlichen 4 Pflöcke, die die Grubensohle markieren, nicht vorgenommen werde und daß schließlich die Böschungen zu den Nachbargrundstücken im Verhältnis 2 : 3 anzulegen seien.

Der Kläger begehrte mit den am 31. Dezember 1973 und 18. Jänner 1974 eingebrachten Klagen auf der Grundlage des „Kaufvertrages“ vom 1. August 1973 Zahlung von je S 300.000,‑‑ sA. Die Beklagten wendeten demgegenüber vor allem ein, daß der Wille der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. August 1973 dahin gegangen sei, daß für das abbauwürdige Schottervorkommen der Betrag von S 6,‑‑ pro Kubikmeter zu entrichten sei. Die Streitteile hätten bei Vertragsabschluß als Geschäftsgrundlage ein abbauwürdiges Schottervorkommen von S 125.000,‑‑ Kubikmeter vorausgesetzt. Durch die Zahlung des Betrages von S 150.000,‑‑ seien die bisher entnommenen Schottermengen von nicht ganz 20.000 Kubikmeter und die bestenfalls noch zu gewinnende Restmenge von weiteren 5.000 Kubikmetern abgegolten. Im Vertrage sei zudem vorgesehen, daß bei einem geringeren Schottervorkommen als 125.000 Kubikmetern der zu viel bezahlte Betrag an die Beklagten zurückzuerstatten sei. Die Leistung der weiteren Beträge von je S 300.000,‑‑ wäre sittenwidrig. Vom Kläger könne nicht mit dem Hinweis Zahlung begehrt werden, daß er diesen Betrag wieder zurückstellen werde, weil er zur Zeit knapp vor der Zahlungsunfähigkeit stehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in den beiden verbundenen Rechtssachen zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen und ausdrücklich zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes.

Demnach ist im Revisionsverfahren von dem eingangs dargelegten Sachverhalt sowie weiters davon auszugehen, daß der Kläger und der Erstbeklagte vor Abschluß des Vertrages den Schotterhügel besichtigt haben. Der Erstbeklagte ließ ihn vermessen, wobei unter Einbeziehung der Humusschicht ein präsumtives Schotterquantum von rund 125.000 Kubikmeter ermittelt wurde. Der Kläger ließ durch einen Angestellten der Agrarbezirksbehörde * eine Schätzung durchführen, die ein mögliches Schotterquantum von 150.000 bis 200.000 Kubikmeter erbrachte. Im Rahmen des Verfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über das Ansuchen der weiteren Kaufinteressenten, der Baufirma * P* in * um Erteilung einer Abbaugenehmigung für Schotter auf dem Grundstück des Klägers wurde bei der Verhandlung am 19. Juli 1973 vom Vertreter des Landschaftsschutzes das Begehren gestellt, zur Milderung des Eingriffes in das Landschaftsbild eine Beschränkung des Abbauausmaßes, insbesondere auch der Tiefe nach zu verfügen. Zur Markierung der Abbaugrenze wurden dementsprechend 10 Pflöcke eingeschlagen und damit auch die Grubensohle markiert. Zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Fa. P* kam es aber nicht. Bei einer neuerlichen Besichtigung des Schotterhügels durch die Beklagten erklärte der Kläger auf Befragen, es handle sich um Vermessungspflöcke der Fa. P* und verschwieg, daß diese Pflöcke im Auftrage des Landschaftsschutzes eingeschlagen worden waren und die Grubensohle für die Abbautiefe markierten. Darnach kam es zur Unterfertigung des Vertrages vom 1. August 1973, nachdem sich die Streitteile vorher bei einem Rechtsanwalt erkundigt hatten, ob die Vertragsbestimmungen auch den Erfordernissen eines Kaufvertrages entsprächen. Die Anführung der Abbauzeit von fünf Jahren im Vertrage beruhte auf einem Vorschlag des Erstbeklagten, der dabei davon ausging, daß für den Abbau eines erwarteten Schottervorkommens von rund 125.000 Kubikmetern etwa vier Jahre nötig seien und ein weiteres Jahr erforderlich sei, um die Gerätschaften und Baulichkeiten wegzuräumen und das Grundstück einzuebnen und zu humusieren. Nach dem Schotterabbau und der Einplanierung sollte die Endabrechnung derart erfolgen, daß das Ergebnis der Vermessung bei Abbaubeginn jenem nach Abbauende gegenübergestellt werde. An eine Kontrolle durch den Kläger während des Abbaues war nicht gedacht. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wegen Erteilung der Abbaubewilligung erfuhr der Erstbeklagte am 9. August 1973 vom Zweck der eingeschlagenen Pflöcke und daß sie teilweise auch dazu dienen würden, die erlaubte Abbautiefe festzuhalten. Wie tief konkret abgebaut werden dürfe, teilte der Referent dem Erstbeklagten nicht mit. Die Beklagten waren bei den Verhandlungen mit dem Kläger von einem Randabstand von 2 m und einer durchschnittlichen Abbautiefe von 15 m ausgegangen. Bei der Verhandlung am 13. September 1973 wurde ausgesprochen, daß die Vorschreibungen des Naturschutzbeauftragten einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift bildeten. Dabei erfuhren die Beklagten die behördlich zugelassene Abbautiefe. Bei einer neuerlichen Durchrechnung kamen sie auf ein (Abbau-)Volumen von etwa 40.000 Kubikmetern. Sie begannen etwa Ende September 1973 mit dem Schotterabbau. Im Oktober 1973 gelangten sie bei einer oberflächlichen Überprüfung der Ergiebigkeit zu der Erkenntnis, daß das erwartete Vorkommen von 125.000 Kubikmetern bei weitem nicht gegeben sei. Die Beklagten bauten dann noch bis etwa Jahresende 1973 ab. Auf die Forderung des Klägers auf Bezahlung der S 600.000,‑‑ antworteten sie mit Schreiben vom 17. November 1973, daß mit Rücksicht auf die vorhandene geringe Menge mit der Leistung der Anzahlung von S 150.000,‑‑ die gesamte Ausbeute abgegolten sei und kein Anlaß für darüberhinausgebende Zahlungen bestehe. Die Beklagten bauten etwa 15.000 Kubikmeter Schotter ab. Nicht feststellbar ist die Menge des zugeführten Fremdmaterials. Die Beklagten planierten, besamten und humusierten die Schottergrube mit einem Kostenaufwand von rund S 100.000,‑‑. Mit Bescheid vom 30. Juni 1976 wurde die Auflösung der Betriebsanlage festgestellt. Der Kläger hat das Grundstück inzwischen verkauft.

Zusammenfassend wurde festgestellt, daß die Einstellung des Abbaues und damit die Auflassung der Anlage erfolgen mußte, weil die zugrundegelegte Schottermenge nicht gegeben war. Anstatt eines präsumtiven Quantums von 125.000 Kubikmetern konnten die Beklagten nur eine Menge von etwa 15.000 Kubikmeter Schotter gewinnen.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß somit die dem Vertragsabschluß vom 1. August 1973 unterstellte objektive Geschäftsgrundlage für dauernd weggefallen sei und dies die Beklagten von den Vertragsverpflichtungen befreie, die vom Kläger geforderten weiteren Beträge von je S 300.000,‑‑ zu bezahlen.

Das Berufungsgericht billigte diese rechtliche Beurteilung mit dem Beifügen, daß die Einengung des Abbaufeldes durch die Forderungen des Naturschutzbeauftragten den Vertragszweck, nämlich den Abbau von etwa 125.000 Kubikmetern Schotter nicht nur zeitweilig unmöglich gemacht habe. Damit stelle sich ein Beharren auf die den Beklagten nach dem Vertrag vom 1. August 1973 obliegenden Verpflichtung zur Bezahlung der zweimal S 300.000,‑‑ als Verstoß gegen den Grundsatz dar, daß ein Vertrag so zu verstehen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche, weil die Erfüllung dieser Vereinbarung den Beklagte nicht mehr zumutbar sei. Es liege keine Grundlage für die Annahme vor, sie hätten dem Kläger den Kaufpreis für eine Zeit von fünf Jahren zur Verfügung stellen wollen. Der Ausschluß der Anfechtungsmöglichkeit wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes könne sich nur auf den vereinbarten Kaufpreis von S 6,‑‑ pro Kubikmeter Schotter beziehen. Der Irrtum über die Ertragsfähigkeit der Sache sei ein Geschäftsirrtum. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage mache den Vertrag vom 1. August 1973 anfechtbar und habe dessen Aufhebung zur Folge.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, vollinhaltlich stattzugeben, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich des zwischen den Streitteilen am 1. August 1973 abgeschlossenen Vertrages über eine Überlassung eines Schotterhügels zwecks Abbau von Sand und Schottermaterials ist davon auszugehen, daß derartige Abbauverträge im Gesetze nicht geregelt sind und ihre rechtliche Beurteilung weitgehend von den Umständen des einzelnen Falls abhängt. Welche Bestimmungen der gesetzlich verankerten Vertragstypen analog angewendet werden können, läßt sich nur nach einer genauen Feststellung des Vertragsinhaltes und des Vertragszweckes, in dem sich die Parteiabsicht erkennbar ausdrückt, beurteilen (vgl. MietSlg 17.203, 19.153, 26.649). Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund der Vereinbarung, daß sich das Entgelt nach dem Maß der gewonnenen Menge bestimmt und auch bereits festgelegte Zahlungen letztlich darin ihre Korrektur zu finden hätten. Dem damit anzunehmenden Kaufgeschäft fehlt daher ein aleatorisches Moment. Der angeführten präsumtiven Abbaudauer kommt keine essentielle Bedeutung für die Vereinbarung zu.

Nun erfordert es wohl grundsätzlich die Vertragstreue, daß jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllen und als Risiko des Fehlschlagens seiner Erwartungen tragen muß (vgl. Larenz, NJW 1952, 361; Steinwender, JBl 1950, 199 f, MietSlg 26.066). Bei der Beurteilung des Ausmaßes und der Grenzen dieser Verpflichtungen ist aber vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und von den für die Auslegung von Verträgen geltenden Regeln auszugehen. Ergibt sich darnach ein klarer Parteiwille, der gegen ein Gesetz nicht verstößt, so ist der Vertrag ohne Rücksicht auf den buchstäblichen Ausdruck so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB). Diese Auslegungsregel verweist auch deutlich auf den wirtschaftlichen Inhalt und Zweck des Vertrages (vgl. SZ 9/198). Dies führt aber dazu, daß der Vertrag gelöst werden kann, wenn im Festhalten am Vertrag und im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen diese Grundsätze erblickt werden muß. Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, muß dieses Auflösungsrecht einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen ist, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB), auch ohne daß die Leistung als solche unmöglich geworden wäre, nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (vgl. Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 91 f; MietSlg 26.066). Daß der Vertrag der Streitteile vom 1. August 1973 auf einem abbauwürdigen und abbaufähigem Schottervorkommen von 125.000 Kubikmeter aufbaut, ist dieser Vereinbarung unzweifelhaft zu entnehmen, wobei auf der anderen Seite die Entgeltsleistung auf einem bestimmten Kubikmeterpreis basierte und die Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten letztlich auf der Grundlage einer abschließend gegebenen Korrekturmöglichkeit nach der tatsächlich gegebenen Abbaumenge erfolgte. Gerade weil die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nach dem erklärten Parteiwillen von der Abbaubewilligung der Verwaltungsbehörde abhängig gemacht wurde, kann die behördlich verfügte Beschränkung der Abbaumenge nicht ohne Auswirkung für die aus der Vereinbarung resultierenden Verbindlichkeiten bleiben. Auf der anderen Seite decken die Feststellungen der Untergerichte nicht etwa die Annahme, daß im Rahmen des Kaufvertrages vom 1. August 1973 nach dem erklärten Parteiwillen nur eine Kreditvergabe seitens der beklagten Parteien ohne Rücksicht auf die erzielte und erzielbare Schottermenge vorliege.

Demgegenüber geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn er darauf hinweist, daß für die Beklagten der Vertragszweck nicht unerreichbar gewesen sei und nicht nachgewiesen worden sei, daß nicht die Möglichkeit zum weiteren Schotterabbau noch bestanden hätte bzw mangels vorhandenen Materials der weitere Abbau hätte unterlassen werden müssen. Diesbezüglich ist auf die Feststellung zu verweisen, wonach die Einstellung des Abbaues und damit die Auflassung der Anlage erfolgen mußte, weil die zugrunde gelegte Menge nicht gegeben war und die Beklagten nur eine Menge von etwa 15.000 Kubikmeter Schotter gewinnen konnten. Es trifft zwar zu, daß offenbar eine vertragsgemäße Endabmessung nicht durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung der Liegenschaft durch den Kläger kann den Beklagten dies aber nicht entscheidend zur Last gelegt werden. Überdies haben die beklagten Parteien bereits Ende 1973 im Zusammenhang mit der Forderung der weiteren Zahlungen den Kläger auf die geringe Ergiebigkeit des Schottervorkommens hingewiesen. Daß die gewonnene Schottermenge mit der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht dem Kubikmeterpreis entsprechend abgegolten worden wäre, ist seitens der klagenden Partei nicht behauptet worden.

Da die Untergerichte schon aus dem dargelegten Grunde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sind, daß für darüber hinausgehende Zahlungen und das daraus abgeleitete Klagebegehren keine rechtliche Grundlage mehr gegeben ist, muß der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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