European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00173.77.1214.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Drittbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.749,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 600,‑‑ und die Umsatzsteuer von S 233,28) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 8. Juni 1973 gegen 23 Uhr ereignete sich auf dem Güterweg * im Gemeindegebiet von H* ein Verkehrsunfall, wobei der mit seinem Motorrad „Puch 125 ccm“ von der Ortschaft V* in Richtung H* fahrende Kläger mit dem auf seinem Moped „Puch D 50 N“ entgegenkommenden Erstbeklagten zusammenstieß, auf der Fahrbahn liegen blieb und kurz darauf vom Drittbeklagten, der sein Moped „Puch VZ 50 N“ ebenfalls in Richtung H* lenkte, überfahren wurde. Die Zweitbeklagte war damals Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten.
Sowohl der Erstbeklagte als auch der Drittbeklagte wurden wegen dieses Unfalles mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Mai 1974, 24 Vr 1792/73, 24 Hv 66/74, rechtskräftig schuldig gesprochen, und zwar der Erstbeklagte wegen Übertretung nach §§ 431, 337 lit b StG, weil er in alkoholisiertem Zustand sein Moped gelenkt und mit diesem nicht seine rechte Fahrbahnseite eingehalten sowie die Fahrbahn mangelhaft beobachtet habe, wodurch er mir dem (beleuchteten) Motorrad des Klägers zusammengestoßen sei und dieser eine leichte Gehirnerschütterung erlitten habe; der Drittbeklagte wegen Vergehens nach § 335, 337 lit c StG, weil er durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn den Kläger überfahren und diesem eine schwere Verletzung, nämlich einen Schädelbruch, zugefügt habe, verbunden mit anschließender Fahrerflucht.
Der Kläger begehrte mit der Behauptung, daß der Unfall ausschließlich vom Erst- und vom Drittbeklagten verschuldet worden sei, auf Grund zweier getrennter, vom Erstgericht allerdings zur gemeinsamen Verhandlung verbundener Klagen von allen drei Beklagten – nach Klagseinschränkung auf Grund einer Teilzahlung von S 25.000,-- durch die Haftpflichtversicherung des Drittbeklagter – die Bezahlung eines restlichen Schmerzengeldes von S 85.000,-- sA zur ungeteilten Hand sowie vom Erstbeklagten und der Zweitbeklagten die Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldes von S 10.000,-- sA zur ungeteilten Hand. Ferner strebte der Kläger eine Feststellung der Ersatzpflicht aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden (bezüglich der Zweitbeklagten nur im Rahmen seines Versicherungsvertrages) an. Zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Erstbeklagte die Kurve geschnitten habe und hiedurch über die Fahrbahnmitte gekommen sei, während der Kläger, mit langsamer Geschwindigkeit, äußerst rechts gefahren sei, und weil anschließend der Drittbeklagte den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzt habe.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten ein, daß den Kläger ein sehr erhebliches Mitverschulden am Unfall treffe, das zumindest ebenso groß sei, wie das Verschulden des Erst- und des Drittbeklagten zusammen. Der Kläger sei mit seinem unbeleuchteten Motorrad alkoholisiert in Straßenmitte oder noch weiter links gefahren, habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und verspätet reagiert.
Ferner behaupteten die Beklagten, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er grundlos eine operative Korrektur seiner Jochbeinverletzung abgelehnt sowie während seines Krankenstandes Arbeiten an seinem Haus verrichtet und dadurch die Schmerzperioden verlängert habe. Überhaupt sei das Schmerzengeld überhöht; ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe nicht.
Der Erstbeklagte wendete überdies Gegenforderungen von S 23.000,-- aus dem gleichen Unfall aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten mit S 80.000,--, gegenüber dem Drittbeklagten mit S 74.000,--, die Gegenforderung des Erstbeklagten hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und erkannte demgemäß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 74.000,-- sA zu bezahlen; die Erst- und die Zweitbeklagte verurteilte es darüberhinaus noch zur ungeteilten Hand zur Zahlung von weiteren S 6.000,-- sA an den Kläger. Ferner stellte es die Ersatzpflicht aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden des Klägers (bezüglich der Zweitbeklagten beschränkt auf den Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) fest. Das restliche Leistungsbegehren des Klägers auf Zahlung von S 11.000,-- sA durch sämtliche Beklagten zur ungeteilten Hand und von weiteren S 4.000,-- durch die Erst- und Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand wies es – unangefochten – ab.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wird von sämtlichen Beklagten mit Revision bekämpft. Der Erst- und die Zweitbeklagte machen die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich ein Betrag von S 1.500,-- sA zuerkannt und die Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten lediglich für 50 % der künftigen Unfallsschäden des Klägers festgestellt werde, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf den Versicherungsvertrag. Der Drittbeklagte machte die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger lediglich S 10.000,-- sA zuerkannt und die Haftung des Drittbeklagten nur für 50 % seiner künftigen Unfallsschäden festgestellt werde.
Der Kläger beantragt in seiner lediglich zur Revision des Drittbeklagten erstatteten Revisionsbeantwortung, dieser keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist umstritten geblieben a) das Mitverschulden des Klägers, b) die Schmerzengeldbemessung.
ad a):
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Unfallshergang zugrunde:
Der Güterweg * weist an der Unfallstelle eine 3,50 m breite, asphaltierte Fahrbahn auf. Das zu beiden Seiten an den Güterweg anschließende Gelände liegt tiefer als das Fahrbahnniveau. Zur Unfallszeit herrschte bewölkte Witterung und Dunkelheit, die Fahrbahn war trocken. Ca 25 m nach der Unfallstelle, in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen, befindet sich eine Straßengabelung, die durch den in einer Rechtskurve weiterführenden Güterweg * und einen von links in spitzem Winkel einmündenden, von der *mühle herführenden Feldweg (auf diesem näherte sich der Kläger) gebildet wird. Von der Unfallstelle aus besteht über die Straßengabelung hinaus Sicht. Der Güterweg * ist an der Unfallstelle Freilandstraße ohne Leiteinrichtungen; Verkehrszeichen über eine Geschwindigkeitsbeschränkung waren nicht angebracht.
Der Kläger fuhr von dem beschriebenen, von der *mühle herführenden Feldweg im zweiten Gang – sein Motorrad wies vier Getriebegänge auf – mit nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit in den Güterweg * ein. Er hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Auf größere Entfernung, etwa 50 m, glaubte er mehrere Lichter entgegenkommen zu sehen, weshalb er seine Geschwindigkeit verlangsamte und auf den ersten Gang zurückschaltete. Er fuhr auf der rechten Fahrbahnseite; der genaue Abstand zum rechten Fahrbahnrand ist nicht feststellbar. Inzwischen näherte sich aus der Gegenrichtung der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h, zunächst annähernd in der Fahrbahnmitte, möglicherweise aber auch etwas rechts oder links davon fahrend. Aus unbekannten Gründen übersah er den entgegenkommenden Kläger und stieß mit diesem zusammen, ohne daß einer von ihnen noch Gelegenheit zum Bremsen hatte; möglicherweise vollführte der Kläger oder der Erstbeklagte noch irgendeine Auslenkbewegung vor dem Zusammenstoß. Dieser erfolgte entweder im Bereich der Fahrbahnmitte oder, was wahrscheinlicher ist, auf der rechten Fahrbahnseite, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen. Die Fahrzeuge stießen in einem nicht näher feststellbaren Winkel zusammen, sodaß sich die Vorderteile etwas ineinander verkrallten und die Fahrzeuge schließlich schräg zur Fahrbahn zum Liegen kamen, und zwar das Motorrad des Klägers auf seiner rechten Fahrbahnseite. Die Vorderräder überdeckten sich zumindest teilweise – jenes des Motorrades lag darunter – und befanden sich in einem Abstand von ca 1,10 m zum rechten Fahrbahnrand, wieder in Fahrtrichtung des Klägers gesehen. Der Erstbeklagte kam auf seiner linken Fahrbahnseite zu liegen, der Kläger etwa auf der Fahrbahnmitte. Kurz darauf näherte sich der Drittbeklagte mit seinem Moped, auf dem noch E* mitfuhr, von V* her, also in Fahrtrichtung des Klägers. Er hielt eine für die Sicht Verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit ein und beobachtete die Fahrbahn nur mangelhaft, sodaß er die am Boden liegenden Personen und Fahrzeuge zu spät und unzulänglich wahrnahm und den Kläger überfuhr. Im Zeitpunkt des Unfalles betrug der Blutalkoholspiegel des Klägers 1,07 %o, der des Erstbeklagten mindestens 0,94 %o.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten und des Drittbeklagten von deren Verschulden auszugehen sei. Der Erstbeklagte habe auch für die Verletzungen des Klägers, entstanden dadurch, daß dieser vom Drittbeklagten überfahren wurde, zu haften, weil der Zusammenstoß zwischen Kläger und Erstbeklagten eine Bedingung für diese Verletzungen gebildet habe, und zwar eine Bedingung derart, daß sie typischerweise zu einem Folgeunfall und zu weiteren Verletzungen des Klägers geführt habe. Für die Schäden aus der zweiten Unfallsphase hätten daher Erst- und Drittbeklagter gemeinsam, gemäß § 8 EKHG zur ungeteilten Hand, zu haften, während die bereits durch den Zusammenstoß zwischen Kläger und Erstbeklagten eingetretenen Verletzungen des Klägers nur dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer zuzurechnen seien. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen, die Beklagten hätten demnach für den Schaden des Klägers zur Gänze auf zukommen.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als Ergebnis richtiger Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Demgegenüber vertreten sämtliche Beklagte in ihrer Revision die Auffassung, daß den Kläger ein Mitverschulden von 50 % treffe. Ihre Argumente sind jedoch nicht stichhältig.
Die unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO erstatteten Ausführungen sämtlicher Beklagter, in Bezug auf die Beleuchtung des Fahrzeuges des Klägers habe das Berufungsgericht die Bestimmung des § 268 ZPO unrichtig angewendet, gehen schon deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes, daß das Fahrzeug des Klägers im Unfallszeitpunkt beleuchtet war, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens als unbedenklich übernommen hat. Die weiteren Ausführungen des Erst- und der Zweitbeklagten zum Anfechtungsgrund des § 503 Z 2 ZPO betreffen den Beweiswert von Beweismitteln und die Ergebnisse des Beweisverfahrens, deren Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich ist. Ob und welche Verstöße dem Kläger auf Grund der getroffenen Feststellungen vorgeworfen werden können, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
In den Ausführungen des Erst- und der Zweitbeklagten zur Aktenwidrigkeit verkennen diese das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Welche Beweismittel welche Beweisergebnisse ermöglichen, ist Gegenstand der irrevisiblen Beweiswürdigung. Da das Berufungsgericht die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze übernommen hat, kann dem Berufungsgericht in diesem Belang eine Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen sein. Welche rechtliche Schlüsse aus den Feststellungen bzw aus der Unmöglichkeit, auf Grund der Beweisergebnisse nähere Feststellungen zu treffen, in Bezug auf das Verschulden des Klägers zu ziehen sind, wird bei der Erledigung der Rechtsrüge darzulegen sein.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Verschulden an dem Unfall des Erst- und Drittbeklagten infolge der rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht für das Zivilgericht bindend feststeht. Sie trifft daher die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatumstände, auf die sie den Verschuldensvorwurf gegen den Kläger gründen. Verbliebene Unklarheiten im erhobenen Sachverhalt gehen in diesem Belang zu ihren Lasten. Da die Möglichkeit beiderseitigen Auslenkens unmittelbar vor dem Unfall offen blieb, läßt sich aus der Fahrtlinie, die der Erstbeklagte nach den Feststellungen zunächst einhielt, kein denkgesetzlich zwingender Schluß auf die Lage des Zusammenstoßpunktes ziehen. Wenn die Vorinstanzen es als wahrscheinlicher annehmen, daß dieser auf der Fahrbahnhälfte des Klägers lag, so läßt sich hieraus ebenso wenig wie aus der Endlage des Motorrades ein Verstoß des Klägers gegen § 7 StVO ableiten. Wieso der nach den Feststellungen ordnungsgemäß auf seiner rechten Fahrbahnhälfte fahrende Kläger einen Aufmerksamkeitsfehler zu vertreten hätte, wenn er angesichts des wahrgenommenen Gegenverkehrs seine Geschwindigkeit noch verlangsamte und vom zweiten auf den ersten Gang zurückschaltete, ist nicht recht erkennbar. Den weiteren Revisionsausführungen ist zusammengefaßt zu erwidern, daß Umstände, die die Beklagten nicht zu beweisen vermochten, keine Grundlage für einen Verschuldensvorwurf gegen den Kläger bilden können. Erwiesen ist lediglich, daß auch der Kläger den im § 5 StVO normierten Blutalkoholspiegel überschritt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Kürzung der Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines von ihm zu vertretenden Verschuldens, weil die Alkoholisierung, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, zwar schulderschwerend, aber nicht haftungsbegründend wirkt. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht eine Verschuldenshaftung des Klägers abgelehnt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß es im Verhältnis der Beteiligten bei eindeutigem Verschulden nicht auf die Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG, sondern darauf ankommt, ob nach den Umständen des Falles Grund besteht, den anderen zum Ausgleich heranzuziehen. Die gegenteiligen Revisionsausführungen, die keine neuen Gesichtspunkte ins Treffen führten, sind auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen (8 Ob 153/72, ZVR 1965/196, ZVR 1976/24, 148, 176 ua). Der im Verhältnis der Beteiligten maßgebende § 11 EKHG stellt als Regel eine Rangordnung der für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht maßgebender Umstände auf: In erster Linie kommt es auf das Verschulden an; erst dann folgt in nächster Rangstufe die außergewöhnliche Betriebsgefahr und schließlich die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr (8 Ob 233/75; 8 Ob 2/76, 8 Ob 11/76, 8 Ob 36/76, ZVR 1974/227, 1975/73, 2 Ob 224/75, 8 Ob 238/76, 2 Ob 6/77 ua, Anm 7 zu § 11 EKHG in MGA3). Die Umstände des vorliegenden Falles bieten keinen Anlaß, von dieser Regel ausnahmsweise zugunsten der vom Strafgericht rechtskräftig verurteilten Lenker und Halter abzugehen.
ad b):
Die Vorinstanzen legten der Schmerzengeldbemessung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am 14. Dezember 1933 geborene Kläger erlitt durch den Zusammenstoß mit dem Erstbeklagten eine Gehirnerschütterung sowie nicht näher feststellbare Prellungen und Blutunterlaufungen. Dadurch, daß der Kläger vom Drittbeklagten überfahren wurde, ergaben sich ein offener Bruch des Schädeldaches im Stirnbeinbereich mit einem Ausläufer in die Basis, wie Jochbeinbruch und Unterkieferbruch rechts mit Absenkung der Augenhöhle, sowie eine Gehirnquetschung. Der Kläger befand sich vom 9. bis 29. Juni 1973 in stationärer Behandlung in der Unfallstation des Allgemeinen Krankenhauses *, anschließend war seine Verlegung auf die Kieferstation vorgesehen, die der Kläger aber ablehnte, sodaß er auf ausdrücklichen Wunsch entlassen wurde. Es erfolgte eine mehrmalige Nachbehandlung durch den praktischen Arzt.
Der Kläger hatte durch diese Verletzungen bis März 1975 eine Woche starke, 10 Tage mittelstarke und etwa 11 Wochen leichte Schmerzen zu erdulden, für die anschließende Zeit sind noch etwa 4 Wochen leichte Schmerzen anzunehmen. Weitere unfallsbedingte Schmerzen sind nicht zu erwarten, allerdings auch nicht auszuschließen. Hätte sich der Kläger während seines Krankenstandes geschont, statt zum Teil zu arbeiten, so hätte sich die Dauer der leichten Schmerzen um etwa 3 Wochen verkürzt.
Hätte der Kläger nur den Zusammenstoß mit dem Erstbeklagten erlitten, so wären nur 1 ‑ 2 Tage starke, 3 Tage mittelstarke und etwa 7 Tage leichte Schmerzen entstanden, Dauerfolgen wären überhaupt unterblieben.
Als Dauerfolgen verblieben eine geringfügige Demenz, sowie ein völliger Verlust des Geruchssinns, wodurch auch der Geschmacksinn in Mitleidenschaft gezogen ist, und eine Neigung zu Doppelbildern; die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit etwa 10 % anzunehmen. Es besteht eine Narbe über der rechten Augenbraue sowie eine Asymmetrie in der Stellung der Augäpfel, wodurch sich allerdings nur eine unbedeutende kosmetische Beeinträchtigung ergibt. Unfallsbedingte Wiedererkrankungen, insbesondere Störungen im zentralen Nervensystem sind möglich.
Die vom Kläger abgelehnte Behandlung auf der Kieferstation des Allgemeinen Krankenhauses * hätte im Falle einer Operation des Jochbeins und des Kiefers weder eine Verminderung der Schmerzen des Klägers bewirkt noch die Dauerschäden geringer gehalten; nur eine Operation im Bereich des Stirn- und Nasenbeines an der Siebbeinplatte hätten allerdings den Geruchssinn erhalten, hätte aber im Verhältnis zu diesem Erfolg ein erhebliches Risiko beinhaltet.
Auf dieser Grundlage erachtete das Erstgericht für die von sämtlichen Beklagten zu vertretenden Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von S 99.000,-- als angemessen, für die vom Erstbeklagten und seiner Haftpflichtversicherung, allein zu vertretenden Verletzungsfolgen ein solches von S 6.000,-- als gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht billigte die Schmerzengeldbemessung durch das Erstgericht.
Demgegenüber streben der Erst- und die Zweitbeklagte die Herabsetzung des Schmerzengeldes – rechnungsmäßig – auf S 76.000,-- der Drittbeklagte die Herabsetzung – rechnungsmäßig – auf S 70.000,-- an.
Es kann keine Rede davon sein, daß mit diesen von den Beklagten zugestandenen Beträgen all das Ungemach abgegolten wäre, das der Kläger infolge der Verletzungsfolgen – auch unter Bedachtnahme auf die von ihm zu fordernde Schonung – zu erdulden hat. Die Revisionswerber übersehen, daß neben den festgestellten Schmerzzeiten insbesondere die Schwere der Verletzung sowie die verbliebenen Dauerfolgen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sind. Verblieben aber eine – wenn auch geringfügige – Demenz, der Verlust des Geruchssinns mit Beeinträchtigung des Geschmacksinns, sowie eine Neigung zu Doppelbildern, so können diese Dauerfolgen keineswegs, wie die Revisionen meinen, bagatellisiert werden. Zieht man noch die seelische Belastung in Betracht, die mit den nicht von der Hand zu weisenden Befürchtungen von weiteren Spätfolgen verbunden sind, dann können die von den Vorinstanzen festgesetzten Schmerzengeldbeträge keineswegs als überhöht angesehen werden.
Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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