European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00109.77.1005.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Am 18. September 1974 um ca. 1.40 Uhr kam es auf der G* Bundesstraße zwischen dem von der Mutter des Klägers von B* in Richtung * H* gelenkten PKW des Vaters des Klägers und dem von * K* gelenkten, auf dessen linker Fahrbahnhälfte entgegenkommenden PKW zu einem Zusammenstoß. Beide Lenker sowie G* und der Vater des Klägers als Insassen in dessen PKW starben auf Grund der Unfallsverletzungen. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des von * K* gelenkten PKW.
Der Kläger begehrt unter anderem als Miterbe nach seinem Vater und als Zessionar der anteiligen Forderungen seiner Halbgeschwister als weitere Miterben unter Berücksichtigung einer von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von S 34.825,-- Ersatz der restlichen Hälfte des Fahrzeugschadens und der Abschleppkosten von S 34.825,-- (Gesamtschaden S 69.650,‑‑; AS 107 und 111). Er macht Alleinverschulden des * K* geltend, der infolge hochgradiger Alkoholisierung von 2 %o und überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen sei.
Die Beklagte wendet Mitverschulden der Mutter des Klägers ein, das sich der Vater des Klägers als Halter des Fahrzeuges anrechnen lassen müsse, stellt aber die Höhe des Fahrzeugschadens einschließlich der Abschleppkosten mit S 69.650,-- sowie die Zession der anteiligen Forderungen der Miterben an den Kläger außer Streit.
Mit Teil-Zwischenurteil erkannte das Erstgericht die Forderung für den Kraftfahrzeugschaden und die Abschleppkosten von S 69.650,-- dem Grunde nach zu 3/4 als zu Recht bestehend und zu 1/4 als nicht zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, das hinsichtlich der Feststellung des Anspruches dem Grunde nach mit 3/4 in Ansehung des Gesamtfahrzeugschadens unangefochten blieb, dahin ab, daß es den auf Ersatz des restlichen Kraftfahrzeugschadens und der Abschleppkosten gerichteten Klagsanspruch von S 34.825,‑‑ dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend erkannte.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Mutter des Klägers hatte in der dem Unfall vorangegangenen Zeit zwischen 22.00 Uhr und 1.15 Uhr zwei Achtelliter gespritzten Wein getrunken. Diese Alkoholmenge auf einmal genossen, wäre geeignet gewesen, eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 bis 0,75 %o hervorzurufen. Bei * K* betrug die Blutalkoholkonzentration 2 %o. Die Fahrbahn der G* Bundesstraße war im Bereich der Unfallstelle 7,9 m breit. Daran schloß sich auf beiden Seiten ein 1 m breites Bankett an. Die Fahrbahn war zur Unfallszeit trocken. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung des * K* zunächst in einer langgezogenen Rechtskurve mit dem Scheitelpunkt auf der Brücke über den L*bach, die nach einer 2 bis 3 %igen Steigung eine kleine Kuppe bildet, fällt dann mit rund 3 bis 4 % ab, verläuft von der Brücke auf 300 bis 400 m gerade und geht dann in eine übersichtliche Linkskurve über. Der PKW des Fahrzeuges des Klägers war 1,75 m breit, der des * K* 1,63 m breit. K* überholte rund 300 m vor der Unfallstellte einen PKW mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h und fuhr nach dem Überholvorgang wieder auf seine rechte Fahrbahnhälfte. 47 m nach der Brücke über den L*bach stieß er zur Gänze auf seiner linken Fahrbahnhälfte frontal mit dem entgegenkommenden PKW des Vaters des Klägers zusammen. Bei der Kollision war die rechte vordere Fahrzeugbegrenzung des PKW K*s und die linke vordere Fahrzeugbegrenzung des PKW des Vaters des Klägers je 15 bis 20 cm von der in Fahrbahnmitte verlaufenden Leitlinie entfernt. Die Anstoßgeschwindigkeit des PKW K*s betrug 85 km/h, die des PKW des Vaters des Klägers 80 km/h. Das Linksabkommen des PKW K*s war wegen der Dunkelheit und der Kurve erst erkennbar, als er etwa 50 m vor der Unfallstelle im Brückenbereich war. Zur Zurücklegung dieser Strecke benötigte der PKW K*s bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h etwa 2,1 Sekunden. Wenn K* auf dieser Strecke Gas wegnahm und sein Fahrzeug nach links triftete, betrug die Ausgangsgeschwindigkeit auf der Brücke 96 km/h. Für die Zurücklegung der Strecke von 50 m benötigte der PKW K*s bei dieser Geschwindigkeit rund 2 Sekunden. Bei Einhaltung eines Abstandes des PKW des Vaters des Klägers zum rechten Fahrbahnrand von 1 m war für die Mutter des Klägers die bedrohliche Situation erst erkennbar, als der PKW K*s die Leitlinie um 0,5 m überfahren hatte. Um den PKW 0,5 m seitlich zu versetzen, benötigte er 0,6 Sekunden. K* kam mit seinem PKW 1,8 m über die Leitlinie. Um den PKW 1,8 m nach links zu versetzen, werden 1,1 Sekunden benötigt. Bei einer Fahrzeit, des PKWs von der Brücke bis zur Kollisionsstelle von 2 Sekunden und einem Zeitraum von 0,6 Sekunden bis zur Wahrnehmbarkeit der Linksfahrt für die Mutter des Klägers standen dieser bis zum Unfall 1,4 Sekunden zur Reaktion zur Verfügung. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der PKW des Klägers bei der Kollision in einer leichten Schrägstellung von etwa 10 Grad gegen die Fahrbahnmitte befunden hat. Um diese Schrägstellung zu erzielen, war der PKW in kontrollierter Bogenfahrt auf einer Wegstrecke von 13,1 m während 0,6 Sekunden um 1,1 m nach links zu versetzen. Im Falle einer Ausweichbewegung des PKW des Vaters des Klägers nach links hätte der PKW in seiner ursprünglichen Fahrlinie zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m eingehalten. Unter diesen Umständen wäre der Mutter des Klägers eine Reaktionsverspätung nicht nachweisbar. Bei Vornahme einer Vollbremsung hätte die Geschwindigkeit des PKW des Klägers auf rund 68 km/h verringert werden können. Bei einem Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand wäre innerhalb 1,4 Sekunden ein Ausweichen nach rechts möglich gewesen, wodurch die Kollision vermieden worden wäre. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich der PKW des Vaters des Klägers parallel zur Fahrbahnlängsachse der Kollisionsstelle näherte und damit eine Fahrlinie knapp an der Leitlinie einhielt. In diesem Fall hätte die Mutter des Klägers schon 2 Sekunden vor der Kollision das Linksabweichen des PKW des K* wahrnehmen und bei sofortiger Reaktion durch Rechtslenken die Kollision vermeiden können.
Das Erstgericht gelangte zu einer Schadensteilung im Verhältnisse 3 : 1 zu Gunsten des Klägers. Es lastete * K* an, daß er infolge seiner Alkoholisierung und der überhöhten Geschwindigkeit in der Rechtskurve über die linke Fahrbahnhälfte geraten sei. Das Mitverschulden der Mutter des Klägers bestehe darin, daß sie auf das verkehrswidrige Verhalten des Lenkers des entgegenkommenden PKWs nicht nach rechts, sondern nach links ausgelenkt habe.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Linkslenken der Mutter des Klägers zwar rechtswidrig gewesen sei und ein Versehen darstelle, da eine solche den Vorschriften der §§ 7 Abs 1 und 10 Abs 1 StVO widersprechende Reaktion bei der Verschuldensabwägung nur dann vernachläßigt werden könnte, wenn sich keine andere Möglichkeit der Vermeidung einer Kollision ergeben hätte, und aus triftigen Gründen mit dem Gelingen des Manövers zu rechnen gewesen wäre. Das Versehen der Mutter des Klägers sei aber gering, da ihr ab Erkennbarkeit der Gefahr nur mehr sehr wenig Zeit verblieben sei und das entgegenkommende Fahrzeug besonders weit links gefahren sei. Dieses Versehen trete gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des * K* derart in den Hintergrund, daß eine Kürzung der Ansprüche des Klägers nicht vorzunehmen sei. Obwohl die Höhe des Fahrzeugschadens außer Streit stehe und daher die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles im Verfahren erster Instanz nicht gegeben gewesen seien, habe es bei der Entscheidung über die Teilansprüche dem Grunde nach zu verbleiben, da das Berufungsverfahren nicht weiter reichen könne als das angefochtene Urteil.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zu Unrecht wendet sich die Beklagte gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Mutter des Klägers kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten sei. Die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten trifft den beklagten Schädiger. Allfällige in Bezug auf ein Mitverschulden des Klägers sich ergebende Unklarheiten im erhobenen Sachbild gehen daher zu Lasten des Beklagten (vgl. ZVR 1976/194 ua). Nach den Feststellungen der Untergerichte ist bloß die Möglichkeit, daß sich die Mutter des Klägers knapp an der Leitlinie fahrend der Unfallstelle genähert hat, nicht auszuschließen. Der Beweis, daß sie von vornherein durch eine Fahrweise fast in Fahrbahnmitte gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 und 2 StVO verstoßen habe, ist damit nicht erbracht.
Es kann auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, daß das Linkslenken der Mutter des Klägers unter den gegebenen Umständen ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden gründe. Die Mutter des Klägers mußte nicht von vorneherein damit rechnen, daß der PKW K*s auf die Gegenfahrbahn abkommen werde, als er für sie in einer Entfernung von rund 50 m 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß auf der Brücke erstmals sichtbar wurde. Nach den Feststellungen wurde sie 1,4 Sekunden vor dem Zusammenstoß davon überrascht, daß der PKW K*s auf ihre Fahrbahnhälfte herüberkam, ohne daß sie durch ihre Fahrweise dazu Anlaß gegeben hätte. Wenn sie in dieser plötzlichen bedrohlichen Situation zu raschem Handeln gezwungen, nach links auslenkte, so kann darin ein haftungsbegründendes Mitverschulden um so weniger erblickt werden, als es für sie in dieser Situation nicht überschaubar war, ob bei Fortsetzung des Linksabkommens des entgegenkommenden PKWs der Raum für eine Vorbeifahrt nicht so weit eingeengt werde, daß ein Rechtsausweichen nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. ZVR 1973/144; ZVR 1969/320 ua).
Nach Auffassung der Beklagten begründe auch die bei der Mutter des Klägers festgestellte Alkoholkonzentration von 0,7 bis 0,75 %o ein Mitverschulden. Der Grad dieser Alkoholisierung erreiche zwar nicht den im § 5 Abs 1 StVO für eine Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit festgesetzten Wert, vermindere aber erfahrungsgemäß auch in dieser geringeren Konzentration die Reaktionsfähigkeit.
Diese Ausführungen gehen an der Feststellung vorbei, daß die Mutter des Klägers bei der ihr für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit von 1,4 Sekunden und einem Zeitbedarf für das Linkslenken von 0,6 Sekunden nicht verspätet auf das rechtswidrige Verhalten des Lenkers des entgegenkommenden PKWs reagiert hat.
Die Unterlassung einer gleichzeitigen Bremsung kann der Mutter des Klägers schon deshalb nicht als Mitverschulden angelastet werden, da die Durchführung zweier Abwehrhandlungen zur gleichen Zeit, um eine durch das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers geschaffene Gefahrensituation zu bereinigen, im allgemeinen auch dem sachkundigen Kraftfahrer nicht zumutbar ist (vgl. ZVR 1960/4; 8 Ob 69/74 ua).
Nach Auffassung der Beklagten liege ein Mitverschulden der Mutter des Klägers auch darin, daß der Begegnungsverkehr ein Fahren mit Abblendlicht erfordert, die einsehbare Strecke daher höchstens 30 m betragen habe und daher die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen Verstoß gegen das Fahren auf Sicht bedeute.
Abgesehen davon, daß nicht festgestellt wurde, daß die Mutter des Klägers mit Abblendlicht gefahren ist, stünde eine über die Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegende Geschwindigkeit des PKW des Vaters des Klägers hier in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall. Denn die getroffenen Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß jeder der beiden Lenker das entgegenkommende Fahrzeug mindestens auf eine Entfernung von 50 m an dem Scheinwerferlicht erkennen konnte und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte (2 Ob 214, 215/755; 8 Ob 138‑140/76).
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 393 Abs 4 und 52 ZPO
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