OGH 7Ob37/77

OGH7Ob37/7723.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kralik und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* D*, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei A*AG, *, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger und Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert 55.000,-- S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. März 1977, GZ 1 R 34/77‑10, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Dezember 1976, GZ 7 a Cg 4345/76‑6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00037.77.0623.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten teilkaskoversicherten PKW Opel Commodore, KZ *, am 19. Mai 1975 einen Verkehrsunfall, bei dem an seinem Fahrzeug Totalschaden eintrat. Der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung des Klägers umfaßt nach Art 11 A lit 1 d AKIB auch die Beschädigung oder Zerstörung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges aus der Berührung mit Haarwild auf öffentlicher Straße. Mit Schreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) lehnte die Beklagte die Gewährung des Versicherungsschutzes aus dem vorgenannten Schadensfall ab und setzte dem Kläger eine sechsmonatige Klagefrist im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG.

Mit seiner beim Erstgericht am 30. September 1976 eingelangten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 101.240,-- S samt Anhang mit der Behauptung, daß er im Ortsgebiet von Fluh nach einer Kollision mit einem Reh von der Fahrbahn abgekommen und schließlich in den am linken Straßenrand befindlichen Abgrund gestürzt sei. Durch die totale Beschädigung seines Fahrzeuges sei ihm ein Schade in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Beklagte nehme zu Unrecht Leistungsfreiheit in Anspruch. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet die Fälligkeit der Klagsforderung, weil das Sachverständigenverfahren nach Art 16 AKIB noch nicht durchgeführt worden sei. Außerdem habe eine Berührung des Fahrzeuges des Klägers mit einem Haarwild nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr infolge seines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes und Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei aus diesem Grunde über die Straßenböschung gestürzt. Schließlich habe der Kläger auch seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Schaden nicht unverzüglich bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet habe. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. In der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 (ON 5) begehrte der Kläger die Feststellung, daß sein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung auf Grund des Wildschadens vom 19. Mai 1975 zu Recht bestehe. Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser Klagsänderung aus und behauptete außerdem, der vom Kläger nunmehr erhobene Feststellungsanspruch sei nach § 12 Abs 3 VersVG verfristet. Die dem Kläger mit Ablehnungsschreiben vom 2. April 1976 (Beilage ./A) gesetzte Klagsfrist von sechs Monaten sei nämlich im Zeitpunkt der Klagsänderung bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger replizierte hierauf, daß das vorgenannte Schreiben die Frist des § 12 Abs 3 VersVG nicht in Lauf gesetzt habe, weil es nicht ihm selbst zugestellt worden sei.

Das Erstgericht faßte die Umwandlung des Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren als Klagsänderung auf und ließ diese nach § 235 Abs 3 ZPO zu, wies jedoch das Klagebegehren ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes habe der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 9. Dezember 1976 sein Leistungsbegehren fallen gelassen und durch ein Feststellungsbegehren ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die dem Kläger von der Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzte sechsmonatige Klagefrist abgelaufen gewesen. Diese Frist sei mit dem Einlangen des Ablehnungsschreibens (Beilage ./A) beim Klagevertreter am 8. April 1976 in Lauf gesetzt worden, weil dieser bereits in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 22. März 1976 (Beilage ./1) seine Bevollmächtigung durch den Kläger bekanntgegeben habe.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Es war der Ansicht, die Umwandlung der vom Kläger erhobenen Leistungsklage in eine Feststellungsklage sei keine Klagsänderung, sondern eine Klagseinschränkung gewesen, die in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig sei. Der Kläger habe nämlich mit seiner Leistungsklage bereits seinen ganzen (aus dem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1975) erlittenen Schaden geltend gemacht. Er begehre daher mit seiner Feststellungsklage nicht etwas anderes, sondern weniger als mit seinem Leistungsbegehren. Auch das Feststellungsbegehren sei daher vom Kläger innerhalb der Fallfrist des § 12 Abs 3 VersVG erhoben worden. Bei den von der Beklagten behaupteten Leistungen, die von ihr über die vom Kläger ursprünglich begehrte Schadenssumme noch zu erbringen sein werden (Kosten des Sachverständigenverfahrens), handle es sich um außergerichtliche Verfahrenskosten, deren Entstehen die Beklagte durch eine Einigung mit dem Kläger vermeiden könnte. Die Rechtssache sei jedoch nicht spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf seine unrichtige Rechtsansicht für die Sachentscheidung erhebliche Tatsachen nicht erörtert und festgestellt habe.

Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte mit Rekurs. Sie beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin beharrt auf ihrem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, daß es sich bei der vom Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 9. Dezember 1976 (ON 5) vorgenommenen Umwandlung seines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren nicht um eine Klagseinschränkung, sondern um eine Klagsänderung handle.

Die Ausführungen der Rekurswerberin vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 46/81 ausgesprochen hat, stellt ein Feststellungsbegehren gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus dar, wenn es zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist. Auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsansicht, deren Richtigkeit von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen wird, in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 53, 54/76 angeschlossen. In dem vom Kläger erhobenen Leistungsanspruch war daher bereits dessen Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht der Rekurswerberin aus dem vorgenannten Schadensfall bis zur Höhe von 101.240,-- S enthalten. Auch dieses Begehren wurde daher vom Kläger innerhalb der ihm gesetzten Klagsfrist nach § 12 Abs 3 VersVG geltend gemacht. Richtig ist allerdings, daß der Kläger im Hinblick auf den Wortlaut des Feststellungsbegehrens in einem künftigen Leistungsstreit den Betrag von 101.240,-- S übersteigende Ansprüche geltend machen könnte. Das Erstgericht wird daher im Falle eines Obsiegens des Klägers, die von ihm festgestellte Leistungsverpflichtung der Rekurswerberin der Höhe nach mit dem ursprünglich begehrten Betrag von 101.240,-S zu begrenzen (siehe 7 Ob 53, 54/76) und das darüber hinausgehende Mehrbegehren im Hinblick auf die (am 9. Dezember 1976) bereits abgelaufene Fallfrist des § 12 Abs 3 VersVG abzuweisen haben. Durch die Klagserhebung ist nämlich die dem Versicherungsnehmer gesetzte Fallfrist nur hinsichtlich des erhobenen Klagsanspruches gewahrt. Eine spätere Klagsausdehnung nützt daher dem Versicherungsnehmer in der Regel nichts (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8 I S 269). Nur hinsichtlich des vorerwähnten Mehrbegehrens ist daher die vom Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 9. Dezember 1976 vorgenommene Umänderung seines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren eine Klagsänderung gewesen.

Die Ansicht des Klägers, ein Ablehnungsschreiben des Versicherers setze nur dann die Fallfrist des § 12 Abs 3 VersVG in Gang, wenn es dem Versicherungsnehmer persönlich zugestellt worden sei, wird durch die von ihm zitierten Entscheidungen nicht gestützt. Die Entscheidung 7 Ob 7/68 hebt vielmehr im Gegenteil ausdrücklich hervor, daß derartige Ablehnungsschreiben auch an den Rechtsbeistand des Versicherten gerichtet werden können. Warum der Versicherer das Ablehnungsschreiben ungeachtet einer Bevollmächtigung an den Versicherungsnehmer persönlich und nicht an dessen Vertreter richten müßte, ist nicht recht einzusehen. Auch im vorliegenden Fall wurde daher die Klagsfrist des § 12 Abs 3 VersVG mit dem Einlangen des Ablehnungsschreibens der Rekurswerberin vom 2. April 1976 (Beilage ./A) beim Klagevertreter am 8. April 1976 in Lauf gesetzt.

Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht erfolgt somit zu Recht. Das Erstgericht wird daher die für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen und dann neuerlich zu entscheiden haben.

Dem Rekurs der Beklagten war demnach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

 

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