OGH 2Ob252/76

OGH2Ob252/7619.11.1976

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Reithofer, Dr. Friedl und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma W* KG, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Jeanne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E*‑Aktiengesellschaft, *. 2.) prot. Firma K*, vertreten durch Dr. Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 146.284,85 s.A. infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. September 1976, GZ 9 R 168/76‑10, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. Juni 1976, GZ 40 a Cg 453/75‑5, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00252.76.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Begründung:

Am 28. August 1975 stieß Dipl. Kfm. E* mit dem PKW Rolls Royce Silver Shadow W *, dessen Halter die Klägerin ist, in der Barawitzkagasse gegen den mit den rechten Rädern auf dem Gehsteig, mit den linken Rädern aber auf der Fahrbahn im Halteverbot abgestellten LKW Steyr 580, W *. Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten LKW ist die Zweitbeklagte.

Die Klägerin brachte vor, Dipl. Kfm. E* sei hinter einem Kastenwagen gefahren, der ihm die Sicht genommen habe. Der Kastenwagen sei wegen des zu zwei Dritteln in die Fahrbahn hineinragenden LKW plötzlich nach links ausgeschert. Dipl. Kfm. E* habe wegen des Halteverbotes nicht mit einem Verkehrshindernis rechnen müssen, weshalb er den Grundsatz des Fahrens auf Sicht leicht verletzt habe. Den Zweitbeklagten treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel. Die Reparatur des PKW habe S 338.854,56 gekostet, eine Wertminderung von S 100.000,‑‑ sei eingetreten, sodaß der gesamte Schaden S 438.854,56 betrage. Hievon begehrt die Klägerin ein Drittel, somit S 146.284,85 s.A.

Die Beklagten beantragen Klagsabweisung mit der Begründung, der LKW habe nur geringfügig in die Fahrbahn hineingeragt und den Verkehr nicht behindert. Den Lenker des Fahrzeuges der Klägerin treffe das Alleinverschulden, weil er weder auf Sicht gefahren sei, noch der Verkehrsfläche die entsprechende Aufmerksamkeit und Beachtung geschenkt habe. Er hätte kontaktfrei an dem LKW vorbeifahren können. Auch die Höhe der Reparaturkosten und die Wertminderung wurde bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne Beweise aufzunehmen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem dahin aufzufassenden Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes und des Parteivorbringens ohne Aufnahme von Beweisen fest, daß der LKW der Zweitbeklagten in einem Halteverbotsbereich derart aufgestellt gewesen sei, daß er wohl mit den rechten Rädern auf dem Gehsteig war, ein Teil des Wagens aber in die Fahrbahn hineinragte. Der Lenker des PKW der Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, bei einem Ausweichen nach links ohne weiteres an diesem LKW vorbeizufahren, wie dies auch der vor ihm fahrende Kastenwagen getan habe.

Das Erstgericht war der Auffassung, der Lenker des LKW habe zwar gegen die Vorschrift des § 24 Abs. l lit. a StVO verstoßen, er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß ein anderes Fahrzeug auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW auffahren würde. Halte- und Parkverbote hätten nur den Zweck, die Fahrbahn freizuhalten und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, sie bezweckten aber nicht, zu verhindern, daß jemand auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeder Aufmerksamkeit fehlen lasse. Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem vorschriftswidrigen Abstellen des LKW mit dem Auffahrunfall müsse daher verneint werden.

Demgegenüber war das Berufungsgericht der Auffassung, die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO diene nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. Sie stelle daher eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar. Das Auffahren auf ein in einem Halteverbot abgestelltes Fahrzeug könne auch nicht als atypische Folge eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO angesehen werden, denn es sei leicht einzusehen, wenn ein Fahrzeuglenker in der Erwartung, daß bestehende Halteverbote eingehalten werden, das Gebot des Fahrens auf Sicht vernachlässige. Mit derartigen Beschädigungen als Folge der Übertretungen des Halteverbotes sei daher in abstracto immer zu rechnen. Daß der Lenker des PKW bei normaler Aufmerksamkeit den Unfall leicht hätte verhindern können, könne den eingetretenen Erfolg nicht als atypisch erscheinen lassen. Ein Mitverschulden des Lenkers des LKW könne daher auf Grund des Parteivorbringens keinesfalls ausgeschlossen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß ein derartiges Mitverschulden bestehe, seien Feststellungen über den Unfallshergang notwendig, insbesondere darüber, wie weit der LKW in die Fahrbahn hineinragte. Da das Erstgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend, zu dieser Frage keine Beweise auf genommen und keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif. Für den Fall, daß sich im fortgesetzten Verfahren eine Haftung der Beklagten ergeben sollte, werden überdies Feststellungen über die Höhe des Anspruches notwendig sein.

In ihrem Rekurs führen die Beklagten aus, im Sinne der Entscheidung ZVR 1975/88 liege der Schutzzweck der Halte-und Parkverbote nur darin, die Fahrbahn freizuhalten, nicht aber darin, zu verhindern, daß ein Fahrzeuglenker auf ein sichtbar abgestelltes Fahrzeug anstoße, weil er es an jeglicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. In einem solchen Fall verbleibe auch für die Anwendung des § 11 EKHG kein Raum.

In den Entscheidungen ZVR 1974/5 und ZVR 1975/73, denen wie im vorliegenden Fall auch Verstöße gegen die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zu Grunde lagen, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß das Halteverbot nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs dient. Auch in der vom Rekurswerber herangezogenen Entscheidung ZVR 1975/188 wurde das Verschulden des Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger sei nicht etwa deshalb an den entgegen den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1 bzw. 24 Abs. 3 lit.c StVO abgestellte PKW angefahren, weil zu wenig Platz zum Vorbeifahren gewesen wäre oder weil das Hindernis nicht erkennbar war, sondern ausschließlich deshalb, weil er infolge seiner unaufmerksamen Fahrweise das Hindernis nicht rechtzeitig beachtet habe und ihm nicht beizeiten ausgewichen sei. Nun hat der Kläger aber im vorliegenden Verfahren schon in der Klage vorgebracht, daß vor ihm ein Kastenwagen gefahren sei, der ihm die Sicht nach vorne genommen habe. Dieser Kastenwagen sei plötzlich nach links ausgeschert, da der LKW der Zweitbeklagten auf der rechten Fahrbahnseite im Halteverbot mit seinen rechten Rädern auf dem Gehsteig gestanden sei, aber zu 2/3 in die Fahrbahn hineingeragt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das Erstgericht, das keine Beweise aufnahm, nicht auseinandergesetzt. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher darauf hingewiesen, daß ein Mitverschulden des LKW‑Lenkers allein auf Grund des Parteivorbringens nicht ausgeschlossen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen über den Unfallshergang, insbesondere darüber erforderlich sein, in welchem Ausmaß dem Lenker des PKW der Klägerin durch den vor ihm fahrenden Kastenwagen die Sicht auf den vorschriftswidrig abgestellten LKW der Zweitbeklagten genommen war und inwieweit durch diesen LKW die Fahrbahn für den PKW eingeengt war. Das Verfahren ist somit auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches noch nicht spruchreif.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

 

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