European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00748.76.1027.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 40 KG. * mit dem darauf 1933 errichteten Kleinwohnhaus *, in dem sich im Erdgeschoß zwei Kleinwohnungen mit je einem Zimmer und einer Küche und im Dachgeschoß drei Wohnräume befinden. Der Beklagte, der seit seiner Geburt im Haus, in dem seine Eltern Mieter waren, wohnte, half der Klägerin bei Reparaturen und war daran interessiert, das Haus käuflich zu erwerben. Die Klägerin sprach mit dem Obmann des Kriegsopferverbandes G*, F*, und erzählte ihm, sie wolle das Haus dem Beklagten verkaufen, worauf F* ihr riet, zum Notar Dr. Johann Fabris in Gaming zu gehen, mit dem sich die Klägerin auch tatsächlich in Verbindung setzte. Nach eingehender Besprechung schlossen die damals 71 Jahre alte Klägerin und der Beklagte vor dem genannten Notar am 29. April 1970 einen Kaufvertrag, mit dem die Klägerin ihre Liegenschaft dem Beklagten um den Kaufpreis von 110.000,‑‑ S, zahlbar in Teilbeträgen von monatlich 1.500,‑‑ S wertgesichert, unter Einräumung des Rechtes der ausschließlichen Bewohnung und Benützung ihrer aus Zimmer und Küche bestehenden Wohnung samt Mitbenützung aller Nebenbestandteile des Hauses nach Maßgabe ihres Bedarfes verkaufte. Der Beklagte wurde auf Grund dieses Kaufvertrages auch als Eigentümer der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 20. März 1971 übertrug der Kläger die Hälfte der Liegenschaft EZ. 40 KG. * seiner Ehegattin A*. Zwischen den nunmehrigen Streitteilen bestand ein sehr gutes Einvernehmen, bis einige Monate nach Abschluß des Kaufvertrages die Lebensgefährtin des Bruders der Klägerin F*, M*, vom Beklagten verlangte, das Haus wieder zurückzustellen. Am 30. Oktober 1973 beantragte F*, die Klägerin zu entmündigen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Jänner 1974, zugestellt am 13. März 1974, wurden die Klägerin wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt und ihr Bruder F* zum Beistand bestellt. In seinem Beschluß ging das Entmündigungsgericht davon aus, daß die Klägerin geistesschwach und zeitlich mangelhaft orientiert sei, nicht voll zum Erfaßen komme, kritikarm und primitiv in ihren Antworten sei, so daß sie wohl einfache, im Alltag eingefahrene Verrichtungen allein ordentlich besorgen könne, all das, was darüber hinausgehe, jedoch ohne Beistand nicht vornehmen könne, insbesondere die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Hausverkauf und dem Wohnen im verkauften Haus; auch in einfacheren Fragen wie etwa des ordentlichen Steuerns einer Lebensführung sei sie gestört.
Die Klägerin begehrte mit der am 15. Oktober 1974 pflegschaftsbehördlich genehmigten Klage die Nichtigerklärung des Kaufvertrages, die Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes bei der Liegenschaftshälfte des Beklagten sowie die Bezahlung eines Betrages von 46.250,‑‑ S samt Anhang, später eingeschränkt auf 4.250,‑‑ S samt Anhang. Eine weitere (pflegschaftsbehördlich vor Fällung des Endurteiles nicht genehmigte) Änderung des Klagebegehrens nahm die Klägerin nach dem Schluß der Verhandlung vor Fällung des nunmehr zu beurteilenden Teilurteiles vor.
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Begehren auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages und auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin bei der Liegenschaftshälfte des Beklagten statt. Es stellte im wesentlichen fest: Die Klägerin habe die Liegenschaft dem Beklagten verkaufen wollen, weil sie gemeint habe, daß andere Kläger wegen des Mietrechtes des Beklagten und seiner Familie weniger bieten würden. Sie sei sich darüber im klaren gewesen, daß der Beklagte, der als Spritzlackierer in bescheidenen Verhältnissen lebe, eine größere Geldsumme auf einmal nicht aufwenden könne.
Am 17. März 1972 und 15. November 1973 sei bei der Klägerin mit Sicherheit ein solcher Zustand der Geistesschwäche vorgelegen, der ihre beschränkte Entmündigung erfordert habe. Bei Abschluß des Vertrages am 29. April 1970 sei das Krankheitsbild der Klägerin noch nicht so hochgradig wie zwei Jahre später und danach gewesen. Die Klägerin habe jedoch schon bei Abschluß des Kaufvertrages nicht die erforderliche Besonnenheit und Übersichtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf ihre etwaige Absicherung, gehabt und sei in ihrer Handlungsfähigkeit und ihrem Geisteszustand derart herabgesetzt gewesen, daß sie außerstande gewesen sei, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Der Notar Dr. Johann Fabris habe allerdings mit der Klägerin alle Vertragsbestimmungen besprochen und den Eindruck gewonnen, daß sie vollkommen normal sei, ihrem Alter entsprechend reagiere und wisse, was sie wolle. Auch anderen Personen seien geistige oder körperliche Gebrechen der Klägerin nicht aufgefallen. Bei einer arteriosklerotischen Demenz, wie sie bei der Klägerin schon am 29. April 1970 vorgelegen sei, müsse jedoch eine für einen Laien erkennbare Verwirrtheit oder Geistesgestörtheit nicht bestehen, so daß durchaus verständlich sei, daß die mit der Klägerin in Kontakt stehenden Personen, auch der bei der Vertragserrichtung tätige Notar, die Klägerin nicht als geistig gestört oder verwirrt angesehen haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es vermöge über das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Anton Rolleder trotz der gegenteiligen Aussage einer ganzen Reihe von Zeugen, von denen der Notar als Vertragserrichter die Aufgabe hatte, sich von der vollen Handlungsfähigkeit der Klägerin zu überzeugen, nicht hinwegzugehen, obwohl nicht schon aus dem Verkauf der Liegenschaft Schlüsse auf den Geisteszustand der Klägerin gezogen werden könnten, weil ihre nunmehrige Prozeßbehauptung, die Liegenschaft habe einen weit höheren Wert als den Kaufpreis, weder berücksichtigte, daß ihr ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt wurde und bei einem allfälligen Verkauf an andere Personen durch die Mietrechte des Beklagten und seiner Familie eine wesentliche Entwertung vorgelegen wären. Wenn eine alte Frau sich entschließe, ihr Haus zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers Rechnung tragenden Bedingungen an einen Mieter zu verkaufen, mit dem sie guten persönlichen Kontakt gehabt habe, könne darin nichts Absonderliches gesehen werden, zumal es unter ähnlichen Verhältnissen nicht selten vorkomme, daß ältere alleinstehende Personen, die keine leiblichen Nachkommen haben, ihr Vermögen bei Sicherung ihres Lebensabends sogar unentgeltlich veräußern. Wenn aber der Sachverständige auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der die volle Handlungsfähigkeit ausschließende Geisteszustand, wie er bindend seit der Rechtswirksamkeit der Entmündigung mit 13. März 1974 feststehe, schon vier Jahre früher und im Zeitpunkt der Vertragserrichtung am 29. April 1970 gegeben gewesen sei, und auch nicht eingeräumt habe, daß damals zeitweise die volle Geschäftsfähigkeit der Klägerin vorgelegen sein könnte, müsse ungeachtet des unbefriedigenden Ergebnisses festgestellt werden, daß die Klägerin am 29. April 1970 nicht zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten in der Lage und infolge Geistesschwäche die Folgen ihrer Handlungen einzusehen unvermögend gewesen sei. Ausgehend von dieser Feststellung ergebe sich rechtlich, daß die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages nicht voll handlungsfähig gewesen sei, was die Nichtigkeit des von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zur Folge habe (§ 865 ABGB). Die Veräußerung unbeweglichen Vermögens hätte nicht nur der Mitwirkung des später bestellten Beistandes, sondern auch der Beschlußfassung des Pflegschaftsgerichtes und sogar der Genehmigung durch den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz bedurft, wenn die erst später erfolgte Entmündigung bereits erfolgt gewesen wäre. Der Klägerin sei der Beweis gelungen, daß sie schon im Zeitpunkt der Vertragserrichtung handlungsunfähig gewesen sei und daher allein gültige vertragliche Verpflichtungen nicht eingehen habe können. Dem Beklagten sei hingegen der Beweis nicht gelungen, daß die Klägerin gerade im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages voll handlungsfähig und in der Lage gewesen wäre, ihre Angelegenheiten ohne Beistand gehörig zu besorgen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte dessen Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,‑‑ S übersteige. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sei bei nicht entmündigten Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichkomme, die Handlungsfähigkeit in jedem konkreten Fall zu prüfen. Diese Prüfung habe dazu geführt, daß die Klägern, ohne daß lichte Augenblicke in Betracht kämen, schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge Geistesschwäche nicht im der Lage gewesen sei, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen. Der Vertrag zwischen den Streitteilen sei daher nichtig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, die die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, der Oberste Gerichtshof möge „die beiden erstrichterlichen Urteile“ im Sinne einer Klagsabweisung abändern, in eventu die Urteile und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Soweit die Revision Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges behauptet, weil keine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes eingeholt worden sei, ist sie nicht recht verständlich. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages hatte nicht zu erfolgen, wenn die Klägerin dessen Nichtigerklärung wünscht. Die Klageführung wurde aber pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt. Nach § 865 ABGB ist derjenige, der den Gebrauch der Vernunft nicht hat – die Änderung durch BGBl 1973/108 ist schon deswegen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil ein Fall des § 151 Abs 3 ABGB nicht vorliegt – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Handlungsunfähigkeit liegt nach dieser Bestimmung nur bei Personen vor, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 7 Jahren gleicht; ihnen – und nur ihnen – spricht das Gesetz die Fähigkeit zu einer Willensäußerung im Rechtssinne überhaupt ab (SZ 38/57; JB1 1960, 558; SZ 31/48; SZ 2/140 u.a.). Solange jemand nicht entmündigt ist, kann die Anfechtung eines Vertrages gemäß § 865 ABGB daher nur bei Vorliegen einer solchen Handlungsunfähigkeit erfolgreich sein, hingegen nicht bei Bestehen einer nur die beschränkte Entmündigung rechtfertigenden beschränkten Handlungsfähigkeit. Ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung anzunehmen ist oder ob auch dann die Grenzen der Handlungsfähigkeit in ausdehnender Auslegung des § 865 ABGB von Fall zu Fall geprüft werden müssen, war lange Zeit hindurch in Lehre und Rechtsprechung strittig. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes JB1 1934, 322 und NZ 1931 151 und ihnen folgend, Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 88/ Fußnote 3, waren der Auffassung, daß die mit Geistesschwäche minderen Grades behafteten Personen ihre volle Handlungsfähigkeit behalten, solange die beschränkte Entmündigung nicht ausgesprochen ist. Die herrschende Rechtsprechung teilt hingegen die Auffassung Ehrenzweigs 2 I/1, 180, der sich wiederum auf Zeiller Comm. III 19, beruft, wonach bei Beurteilung, ob ein im Schwachsinn unternommenes Rechtsgeschäft gültig sei, sowohl auf den Grad des Schwachsinnes als auch auf die Beschaffenheit des Geschäftes Bedacht genommen werden müsse; derjenige, dessen Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichzusetzen sei, sei zwar nicht absolut unfähig, die Folgen seiner Handlungen einzusehen, er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen; die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit seien daher, solange keine beschränkte Entmündigung ausgesprochen sei, von Fall zu Fall zu prüfen (so MietSlg 22.068; JBl 1960, 558; SZ 24/40 u.a.). Daß ihre Geistestätigkeit eingeengt und das normale logische Denken und Handeln nicht mehr vorhanden ist, ist allerdings bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, wohl immer anzunehmen; dennoch kann nicht gesagt werden, daß solche Personen keinen Vertrag abzuschließen imstande wären (MietSlg 9357; JB1 1960, 558; SZ 31/48 u.a.). Insbesondere sind solche Personen in der Regel in der Lage, die Bedeutung eines Kaufvertrages zu erfassen. Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, hier zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen (JBl 1960, 558 u.a.; dagegen MietSlg 9357). Das in Betracht kommende Geschäft muß von der Geistesstörung „tangiert“ worden sein; es ist in Analogie zu § 865 ABGB zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren (Koziol‑Welser 3 I 46). Da grundsätzlich jedoch von Handlungsfähigkeit auszugehen ist, muß es in der Natur des geschlossenen Vertrages oder sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um eine solche Person in Ansehung des von ihr geschlossenen Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können (3 Ob 222, 223/75; 7 Ob 172/72 u.a.); die Beweislast trifft sie (Arb 7550; JB1 1962, 500; SZ 24/179 u.a.).
Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten wirklich in einem Maße geistig beeinträchtigt war, daß der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag, obwohl sie nicht entmündigt war und auch späterhin nur beschränkt entmündigt wurde, im Sinne der den § 865 ABGB ausdehnend interpretierenden herrschenden Rechtsprechung nichtig war. Das Erstgericht, das selbst das Ergebnis, zu dem es gelangen zu müssen glaubt, als unbefriedigend bezeichnet, hat ausführlich dargelegt, daß die Klägerin nach allem äußerem Schein keineswegs unvernünftig vorgegangen ist. Sie war sich, wie man meinen könnte, auch der Bedeutung des Rechtsgeschäftes bewußt, hatte sie doch durchaus plausible Gründe, gerade dem Beklagten, mit dem bestes Einvernehmen herrschte, zu verkaufen; sie holte sich auch den Rat des sie betreuenden Obmannes des Kriegsopferverbandes F* ein und folgte dessen Empfehlung, sich mit dem örtlichen Notar ins Einvernehmen zu setzen, der die Angelegenheit eingehend mit ihr besprach. Es müssen daher doch Bedenken dagegen bestehen, daß sich die Klägerin der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht ausreichend bewußt war. Es fällt auch auf, daß gegen den Vertrag erst angekämpft wurde, als die Lebensgefährtin des Bruders der Klägerin M*, deren Feindschaft zum Beklagten das Erstgericht annahm, aktiv wurde. Unter diesen Umständen kann die allgemeine Feststellung, daß die Klägerin außerstande war, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, nicht ausreichen; es bedarf vielmehr einer Konkretisierung unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Fall; es wäre z.B. durchaus möglich, daß die Klägerin zwar vielleicht selbst nicht die erforderliche Übersicht hatte und dafür Sorge tragen konnte, die nötigen Absicherungen zu treffen, aber durchaus in der Lage war, ihre Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren sowie zu beurteilen, daß sie einem Notar, der sie beriet und den Vertrag verfaßte, vertrauen könne. Es kommt daher weniger darauf an, ob die Klägerin in der Lage war, die Einzelheiten des Vertrages zu erfassen, sondern ob sie den ernstlichen Willen, dem Beklagten zu Bedingungen, die für ihn tragbar sind, zu verkaufen, trotz ihrer Krankheit fassen und mitteilen konnte und die Fähigkeit hatte, bewußt dem Notar das Vertrauen zu schenken, daß er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde. Die Annahme eines vernünftigen Handelns der Klägerin könnte noch dadurch untermauert werden, wenn durch ergänzende Feststellungen die ohnehin gegebene Annahme des Erstgerichtes bestärkt werden könnte, daß die Kaufvertragsbedingungen unter den besonderen Umständen des Falles, wenn man also das gewisse Naheverhältnis der Klägerin zum Beklagten, die Wertsicherung, die Sicherung des Wohnungsrechtes und ihre Anhanglosigkeit berücksichtigt, keineswegs ungewöhnlich waren. Diese besonderen Umstände erfordern jedenfalls nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes konkretere Feststellungen über die Fähigkeit der Klägerin, ihre Entschlüsse am 29. April 1970 bewußt zu fassen. Es bedarf hiezu einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, die unter Aufhebung der untergerichtlichen Urteile anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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