European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00154.76.1008.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 28. September 1972 ereignete sich im Gemeindegebiet von Bad Goisern ein Verkehrsunfall, an dem W* O* als Lenker und Halter des im Unfallszeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Volvo 144 B und der Kläger als Lenker und Halter des Fahrzeuges VW 1200 beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde die Ehegattin des Klägers K* O* getötet. Der Kläger begehrt den Zuspruch einer monatlichen Rente von S 1.600,– ab 1. Oktober 1972 auf Lebenszeit, der Höhe nach beschränkt auf die Versicherungssumme des zwischen der Beklagten und W* O* bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Er brachte hiezu vor, die im Unfallszeitpunkt 61-jährige tödlich verunglückte Ehegattin sei in seinem Haushalt tätig gewesen und habe sämtliche Haushaltsarbeiten verrichtet. Der Kläger sei nicht in der Lage, sich selbst den Haushalt zu besorgen. Da die Ehegattin fünf Jahre jünger als er und überdies völlig gesund gewesen sei, werde der Zuspruch der Rente auf Lebenszeit gefordert.
Die Beklagte hat keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, jedoch eingewendet, die durch den Wegfall der Unterhaltspflicht eingetretene Ersparnis überschreite beträchtlich die Kosten einer fallweise erforderlichen Haushaltshilfe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger ab 1. Oktober 1972 auf dessen Lebenszeit eine monatliche Rente von S l.000,— bis zur Höhe der Versicherungssumme des zwischen der Beklagten und W* O* bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu, während es das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 600,— Rente monatlich ab 1. Oktober 1972, abwies.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten Folge und hob die angefochtene Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die am 11. November 1911 geborene Ehegattin des Klägers war seit ihrer Eheschließung im Jahre 1943 bis zum Jahre 1972 jeweils in den Sommermonaten, für ganz kurze Zeit auch zur Winterzeit, in verschiedenen gastronomischen Betrieben aushilfsweise als Kellnerin tätig. Sie wollte mit Ende der Sommersaison 1972 die Arbeit beenden, sie hatte jedoch Ende Sommer 1972 mangels entsprechender Versicherungszeiten weder einen Anspruch auf Invaliditäts-, noch einen solchen auf Alterspension; sie war noch völlig gesund. Sie hatte im Sommer 1972 ein monatliches Einkommen von S 4.000,— bis S 5.000,—. Beide Ehegatten legten ihr Einkommen zusammen. Der Kläger, geboren am 3. August 1906, bewohnte seit Ende 1971 mit seiner Ehefrau eine 54 m2 große Eigentumswohnung, für welche er monatlich eine Rückzahlungsrate von S 1.000,— und Betriebskosten in der Höhe von S 600,— bestreiten muss. Der Kläger hat derzeit ein Nettoeinkommen von ca S 5.200,— 14-mal jährlich. Während früher die Ehegattin den Haushalt versorgte, muss der Kläger seit dem Tod seiner Frau eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, welche die Wohnung reinigt, Fenster putzt, abstaubt, den Boden reinigt, und Geschirr abwäscht, weil der Kläger nicht imstande ist, diese Arbeiten durchzuführen. Diese Tätigkeit nimmt etwa 5 bis 6 Stunden wöchentlich in Anspruch. Als Miteigentümer am Wohnhaus ist er verpflichtet, zweimal im Jahr je für eine Zeitdauer von 14 Tagen für die Reinigung von allgemein zugänglichen Räumen und Gängen zu sorgen. Während auch diese Arbeiten seine Frau bis zu ihrem Tode durchgeführt hat, muss der Kläger nun für diese Arbeiten jemanden bezahlen. Die Reinigung erfordert jedesmal pro Turnus eine Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger bereitet sich seit dem Tod seiner Frau das Frühstück selbst zu; Mittag- und Abendessen nimmt er in einem Gasthaus ein. Kleidung und Wäsche lässt er jetzt in einer Wäscherei reinigen, für Wäsche- und Kleidungsausbesserungen muss er extra bezahlen. Eine Reinigungskraft kostet in Bad Aussee derzeit etwa S 25,— pro Stunde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Anspruch auf Beistand in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzuhalten; der Ehemann habe Anspruch auf Ersatz des Entganges der Beistandsleistungen seiner Ehefrau insofern, als diese Leistungen den von ihm zu Lebzeiten an sie zu leistenden Unterhalt überstiegen, ohne dass es auf die tatsächlichen Kosten einer Ersatzkraft ankäme. Auch im gegebenen Fall sei dem Kläger zuzubilligen, dass ihm durch den Tod seiner Ehegattin erhebliche Beistandsleistungen entgangen seien; er müsse sich nun im Gasthaus verköstigen, für Kleidung und Wäsche selbst sorgen und die Reinigungsarbeiten in der Wohnung und im Haus selbst verrichten. Stelle man diesen Leistungen dem Unterhalt gegenüber, welchen der Kläger ab Ende der Sommersaison 1972 bei seinem Einkommen von ca S 6.000,– im Monatsdurchschnitt für seine Ehegattin wohl aufwenden hätte müssen, nachdem diese keinen Rentenanspruch hatte, so übersteige der Wert dieser Leistungen diesen Unterhalt doch um einiges; da die Ehegattin in dem Augenblick verunglückte, als sie ihren eigenen Erwerb aufgab, könne nicht eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Klägers zugrundegelegt werden, sondern es könne nur geschätzt werden, was der Kläger für die Ehegattin wohl aufgewendet hätte, nachdem diese über kein eigenes Einkommen mehr verfügte. Hiebei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Wohnung bereits einen erheblichen Teil der Pension des Klägers beanspruchen. Demnach erscheine ein Rentenanspruch des Klägers von monatlich S l.000,— angemessen (§ 273 Abs 1 ZPO). Eine zeitliche Begrenzung der Rente sei nicht erforderlich, weil kein Zeitpunkt abzusehen sei, ab dem der Kläger nicht mehr mit den Beistandsleistungen seiner Ehegattin hätte rechnen können.
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass bei dem auf § 1327 ABGB gestützten Anspruch des Klägers, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes seiner Gattin und den fiktiven schadensfreien Verlauf abzustellen sei. Hiebei sei zu beachten, dass auch nach dem im § 91 ABGB n. F. verankerten Partnerschaftsprinzip die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft und damit auch die Haushaltsführung einverständlich gestalten können. Wenn sich demnach die Ehegattin des Klägers freiwillig der doppelten Belastung durch Berufstätigkeit und Haushaltsführung unterworfen habe, widerspreche dies nicht dem partnerschaftlichen Prinzip. Das Rentenbegehren des Klägers könne nicht danach beurteilt werden ob und inwieweit ihm gegenüber seiner Ehegattin im Zeitpunkt ihres Todes und nach dem 1. Jänner 1976 ein Rechtsanspruch auf Haushaltsführung zugestanden wäre, sondern ausschließlich danach, wie die Haushaltsführung tatsächlich gestaltet gewesen sei. Der Erstrichter hätte sich jedoch mit der Feststellung begnügt, die Ehegattin hätte den Haushalt versorgt; es fehlten jedoch jegliche Feststellungen darüber, ob und welche Hausarbeit (etwa gröbere) der Kläger selbst verrichtet habe, ob und inwieweit er der teilweise berufstätigen Frau Unterhalt geleistet habe und welche Haushaltsarbeiten und welche Unterhaltsleistungen er bei fiktivem schadensfreien Verlauf, wenn die Ehegattin nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, geleistet hätte; weiters wie hoch die von der Ehegattin geleisteten Haushaltsarbeiten fiktiv zu bewerten seien. Der Entgang des Klägers werde in der Weise zu errechnen sein, dass zunächst der gesamte Haushaltsführungsaufwand (Dienstleistungsaufwand) im Zeitpunkt des Todes und bei fiktivem schadensfreien Verlauf für den gesamten Haushalt, etwa nach Stunden pro Monat berechnet, zu ermitteln sein werde; hievon seien 50 % als auf die Eigenversorgung der Ehegattin entfallend abzuziehen. Der auf den Kläger entfallende fiktive Zeitaufwand sei mit den fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe zu vervielfachen. Der so ermittelte Schade sei aus dem Titel der Vorteilsausgleichung um den der Getöteten im Zeitpunkt des Todes bzw fiktivem schadensfreien Verlauf zu leistenden Unterhalt durch den Kläger zu kürzen. Die nach § 1327 ABGB zuzuerkennende Rente gebühre nur für die Zeit, in der die Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Es sei unzulässig, dem Ersatzberechtigten die Rente auf Lebensdauer zuzusprechen und zwar selbst dann, wenn als feststehend angenommen werde, dass der Unterhaltspflichtige mindestens ebenso lange gelebt hätte wie der Unterhaltsberechtigte und dass ersterer bis zum Tode des letzteren unterhaltspflichtig geblieben wäre. Es werde daher eine zeitliche Begrenzung der Rente kalendermäßig festzusetzen sein. Im konkreten Fall gehe es um den Ersatz eines entgangenen Unterhaltes, der in Form von Dienstleistungen gewährt worden sei. Da nun Dienstleistungen in Form der Haushaltsführung ab einem gewissen Alter in Frage gestellt seien, erscheine eine Begrenzung der Rente bis zu jenem Zeitpunkt erforderlich, in dem die Getötete auch ohne den Unfall nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die zu Lebzeiten erbrachten, im fortgesetzten Verfahren noch weiter festzustellenden Haushaltsarbeiten zu verrichten. Es werden daher im fortgesetzten Verfahren auch Feststellungen über die mutmaßliche Fähigkeit der Ehegattin zur Leistung der bisher erbrachten Haushaltstätigkeit zu treffen sein.
Der Kläger bekämpft in seinem Rekurs die vom Berufungsgericht aufgezeigte Berechnungsmethode zur Feststellung seines Entganges, weil zum Haushaltsführungsaufwand unterschiedlich qualifizierte Tätigkeiten gehörten. Es müsste daher der Geldwert der dem Kläger entgangenen Haushaltsführung durch seine Gattin ermittelt und der Kläger in die Lage versetzt werden, sich wirtschaftlich gleichwertige Dienstleistungen zu verschaffen. Der vom Berufungsgericht mit 50 % angenommene Eigenversorgungsanteil der Ehegattin sei willkürlich angenommen worden. Auch die vom Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragene zeitliche Begrenzung der Rente bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gattin des Klägers altersmäßig in der Lage gewesen wäre, den Haushalt zu führen, berücksichtige nicht die Differenzierung der Haushaltsarbeiten nach der hiefür erforderlichen körperlichen Anstrengung. Da der Kläger fünf Jahre älter als seine Gattin sei, wäre die Verstorbene fiktiv in der Lage gewesen, für den Kläger jedenfalls bis zu seinem mutmaßlichen Tod zu sorgen.
Der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirkung seiner Gattin bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes ist dem Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1327 ABGB und des § 12 EKHG gleichzuhalten (vgl EvBl 1973/217 u. a.), der im Falle der Tötung der Ehefrau durch den Schädiger zu ersetzen ist. Die Berechtigung solcher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw, ob sich der Witwer allein oder mit Hilfe von Verwandten behilft. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag in dem bisherigen Ausmaß weiterleisten würde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung ist dabei zu prüfen, wie weit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bei Würdigung aller Umstände zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist. Es muss der Geldwert der entgangenen Haushaltsführung ermittelt werden. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Der infolge Tötung der Ehefrau entstehende Mehraufwand für die Haushaltsführung ist nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Dabei kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, ob es dem Witwer gelingt, eine entsprechende Ersatzkraft zu bekommen oder ob er sich so gut wie möglich etwa durch eigene Mehrarbeit, durch Verpflegung in Gaststätten udgl behelfen muss. Die Höhe des Ersatzanspruches wird allerdings in solchen Fällen nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Es darf dabei allerdings auch nicht übersehen werden, dass gewisse Auslagen für eine Ersatzkraft, wie Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtauslagen udgl wegfallen, wenn sich der Geschädigte selbst behilft. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Geschädigte das ihm zumutbare tun muss, um den Schaden möglichst gering zu halten, ist auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der der Frau obliegenden, von ihr erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbindenen Auslagen sowie auf das, was der Ehemann für seine Frau aufgewendet hat, bzw, wäre sie am Leben geblieben, aufwenden hätte müssen. Der so ermittelte Entgang bildet den vom Schädiger den Hinterbliebenen zu ersetzenden Schaden, ohne Rücksicht darauf, ob die Hinterbliebenen Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen können oder nicht (vgl ZVR 1975/64 u. a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass die Feststellungen des Erstgerichtes zur Ermittlung des Entganges des Klägers nicht ausreichen. Allerdings ist dem Rekurswerber zuzugeben, dass die vom Berufungsgericht aufgezeigte Berechnungsmethode den Umständen des konkreten Falles nicht im hinreichenden Ausmaß Rechnung trägt. Insbesondere kann nicht generell angenommen werden, dass 50 % des gesamten Aufwandes für die Führung des Haushaltes auf die Eigenversorgung der Ehegattin entfallen. Es wird vielmehr nach den oben dargelegten Richtlinien der Geldwert der dem Kläger durch den Tod seiner Gattin entgangenen Leistungen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verstorbene im Zeitpunkt ihres Todes ihre Berufstätigkeit aufzugeben beabsichtigte und unter Bedachtnahme auf alle sonstigen Umstände des konkreten Falles zu ermitteln und hievon die Ersparnis des Klägers an Unterhaltsaufwand für seine Gattin abzuziehen sein.
Was die zeitliche Begrenzung der Rente anlangt, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass Ansprüche nach § 1327 ABGB von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten abhängen. Da diese in der Regel mit seinem Tode endet, ist die Ermittlung des mutmaßlichen Zeitpunktes eines natürlichen Todes der Gattin des Klägers unerlässlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen. Es wäre daher auch unzulässig, dem Kläger die Rente mit der Begründung auf seine Lebenszeit zuzusprechen, dass seine Gattin vermutlich ebensolange oder noch länger gelebt haben würde, wie der Kläger (vgl SZ 45/73 u. a.). Ebenso wäre es Sache des Klägers, zu beweisen, dass seine Gattin bis zu ihrem mutmaßlichen Lebensende in der Lage gewesen wäre, die Haushaltsführung im gleichen Umfang fortzuführen wie bis zu ihrem tödlichen Unfall.
Da sich die Aufhebung des Ersturteiles demnach als notwendig erweist, war dem im Ergebnis nicht berechtigten Rekurs der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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