OGH 2Ob22/76

OGH2Ob22/7625.3.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Reithofer, Dr. Benisch und Dr. Thoma als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A* AG., *, vertreten durch Dr. Richard Steinpach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufwandersatzes und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. April 1975, GZ. 8 R 51/75-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 28. November 1974, GZ. 24 Cg 42/72-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00022.76.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens von S 3.825,-- (davon S 195,-- Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 12. Mai 1969 erlitt * P* als Mopedfahrer bei einem Verkehrsunfall im Stadtgebiet von A* auf der Landesstraße * (Y*straße) tödliche Verletzungen, und zwar unmittelbar, nachdem er von einem von * H* gelenkten Personenkraftwagen überholt worden war. Die Klägerin erbringt an die Hinterbliebenen des Getöteten Leistungen aus der Sozialversicherung und begehrt deren Ersatz nach § 332 Abs. 1 ASVG, außerdem die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Die Klägerin stellte hiebei ein Mitverschulden des * P* von 50 % außer Streit und beantragte einen Zuspruch von 30.065,28 S.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ihren Versicherten * H* kein Verschulden treffe.

Beide Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige.

Die Klägerin erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Das Erstgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Am 12. Mai 1969 etwa gegen 14.25 Uhr fuhr * P* mit seinem Moped in A* auf der Y*straße stadtauswärts. Diese Straße ist im Bereich der Einmündung der S*gasse geradlinig und eben. Es wurden zu diesem Zeitpunkt auf einem Teil der Fahrbahn Straßenbauarbeiten, und zwar Schotterungsarbeiten im rechten Teil der ansonsten asphaltierten Fahrbahn, durchgeführt. Diese Ausbesserungsarbeiten begannen etwa 45,5 m vor dem Fixpunkt 1 der Skizze im Strafakt in einer Breite von 1 m. Diese Ausbesserungsstelle erreichte nach 9 m Länge eine Breite von 2,70 m und verblieb in dieser Breite parallel zur rechten Gehsteigkante. Ihr Niveau lag gegenüber der asphaltierten Fahrbahn etwas tiefer. Der von diesen Arbeiten nicht betroffene asphaltierte Fahrbahnteil der Y*straße war in diesem Bereich noch immer 8 m breit. In Höhe des Fixpunktes 1 war damals in Fahrtrichtung des * P* auf der rechten Seite der Y*straße ein unbekannt gebliebener LKW. parallel zur Fahrbahnlängsachse abgestellt, so daß seine linke Begrenzung höchstens 1,80 m in die asphaltierte Fahrbahn ragte. In seinem Bereich blieben daher von der – stadtauswärts gesehen rechten Fahrbahnhälfte 2,20 m frei.

In gleicher Richtung wie * P* fuhr zu diesem Zeitpunkt ein unbekannt gebliebenes Mädchen im Alter von etwa 8 bis 12 Jahren mit dem Fahrrad. Dieses Mädchen überholte nach dem Beginn der erwähnten Baustelle den sehr langsam am rechten Fahrbahnrand mit dem Moped entlang fahrenden P*. Nachdem dieses Mädchen den Mopedfahrer bereits klar überholt hatte und einen Vorsprung gewonnen hatte, begann dieser seinerseits zu beschleunigen und wollte das Mädchen rechts überholen, wobei er wegen des abgestellten LKWs., nach links auszuweichen begann und bei diesem Fahrmanöver das Mädchen nach links abdrängte. Da hiebei P* stärker nach links ausbog, verringerte sich der Abstand der beiden einspurigen Fahrzeuge, wobei P* rechts fuhr und die links von ihm fahrende Radfahrerin nach links abdrängte. In diesem Augenblick überholte * H*, der stark alkoholisiert war, mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. unter Benützung der linken Fährbahnhälfte mit einem Seitenabstand von etwa 1 m gegen den linken Fahrbahnrand mit etwa 47 km/h die beiden einspurigen Fahrzeuge. Sein rechter Seitenabstand zur Radfahrerin und auch die Geschwindigkeitsdifferenz war hinreichend. Als sich jedoch H* etwa auf gleicher Höhe mit den beiden einspurigen Fahrzeugen befand, kamen die beiden dadurch, daß P* gegen das links neben ihm fahrende Mädchen stieß, zum Sturz und fielen nach links seitlich um. Es ist jedoch nicht feststellbar, ob sie hiebei noch mit dem PKW. in Berührung kamen oder ob dieser bereits auch mit seiner rückwärtigen Begrenzung diese Stelle passiert hatte. Das Strafverfahren gegen * H* wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.

Das Erstgericht war der Ansicht, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Fehlverhalten des * H*, das für den Unfall ursächlich gewesen wäre. Es sei nur erweislich, daß sich der PKW. im Zeitpunkt des Sturzes der einspurigen Fahrzeuge etwa auf ihrer Höhe befunden habe. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht.

Das Berufungsgericht führte jedoch aus, die Beklagte habe in der Klagebeantwortung ausdrücklich zugegeben, daß die einspurigen Fahrzeuge gegen das Heck des PKW stürzten. Diese Tatsache sei daher zugestanden und habe gar keines Beweises bedurft. Zuzugeben sei, daß die Beweisergebnisse darüber, ob die Radfahrerin den Mopedfahrer überholte oder umgekehrt, widersprüchlich seien. Die Frage, wer wen unmittelbar vor dem Unfall überholt habe, sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Das Berufungsgericht übernahm daher nicht die Feststellungen, daß zwischen dem PKW. und den einspurigen Fahrzeugen kein Kontakt nachweisbar sei und daß der Mopedfahrer die Radfahrerin rechts überholen wollen. Die übrigen Feststellungen würden jedoch als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung übernommen.

Am Verschulden des tödlich verunglückten Mopedfahrers * P* könne kein Zweifel bestehen. Gleichgültig, ob er von der Radfahrerin überholt worden sei, oder ob er im Begriffe gewesen sei, diese rechts zu überholen, hätte er nicht nach links auslenken und einen Fahrstreifenwechsel vornehmen dürfen, um dem abgestellten LKW. auszuweichen, da sich die Radfahrerin links neben ihm befunden habe. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit zu verringern, die Radfahrerin vorbeizulassen und hätte erst anschließend nach links lenken dürfen. Er habe jedoch die Radfahrerin nach links abgedrängt, wodurch schließlich der Zusammenstoß dieser beiden Fahrzeuge herbeigeführt worden sei, die ihren Sturz ausgelöst habe.

Dem * H* könne hingegen trotz seiner Alkoholisierung kein Verschulden am Unfall angelastet werden. Er sei mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren und habe zur Radfahrerin einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Eine Vorschrift, die das Überholen zweier nebeneinander fahrender oder einander überholender einspuriger Fahrzeuge verbiete, bestehe nicht. Die Fahrweise H* sei daher vorschriftsmäßig gewesen; auch ein Aufmerksamkeitsfehler könne ihm nicht angelastet werden. Aber auch eine Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG bestehe nicht, denn abgesehen davon, daß dem Lenker des PKWs. kein Fehlverhalten angelastet werden könne, stehe gar nicht fest, daß sein Überholmanöver für die tödliche Verletzung überhaupt kausal gewesen sei. Der Sturz sei ja nicht durch den PKW., sondern durch den Zusammenstoß der beiden einspurigen Fahrzeuge ausgelöst worden, und die tödliche Verletzung sei laut dem Sachverständigengutachten im Strafakt wahrscheinlich durch den Sturz des P* mit dem Schädel auf die Straße entstanden. Die Alkoholisierung des PKW‑Lenkers für sich allein könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen.

Die Revisionswerberin bringt vor, das Berufungsgericht habe die Frage offen gelassen, wie sich der Überholvorgang zwischen den beiden einspurigen Fahrzeugen abgespielt habe. Es könne daher sowohl die Radfahrerin rechts vom Mopedfahrer als auch links von ihm überholt haben. Damit falle aber die Argumentation des Berufungsgerichtes, P* hätte nicht nach links auslenken dürfen, da sich die Radfahrerin links von ihm befunden habe, in sich zusammen. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergebe sich jedenfalls die Haftung des Beklagten nach dem EKHG, weil bei Gefährdungshaftung der Halter die Beweislast zu tragen habe und daher nicht aufklärbare Einzelheiten von ihm zu vertreten seien. Diesfalls liege aber die Feststellung vor, daß ein Kontakt zwischen den einspurigen Fahrzeugen und dem PKW. stattgefunden habe. Der stark alkoholisierte PKW‑Lenker H* habe die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Er habe sehen müssen, daß er eine Baustelle mit starker Straßenverengung passieren werde und daß dort die beiden einspurigen Fahrzeuge nebeneinander fuhren, sowie daß ein abgestellter LKW. eine weitere Verengung der Fahrbahn bewirke. Daraus hätte sich für ihn zumindest eine ungeklärte Verkehrslage ergeben, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet hätte. Dazu komme, daß er in der Radfahrerin ein Kind habe erkennen müssen. Trotzdem habe er unbekümmert überholt. Daß der Überholvorgang letzten Endes für den Sturz des Mopedfahrers und der Radfahrerin ursächlich gewesen sei, könne bei dieser Sachlage nicht bestritten werden. Da der genaue Hergang des Überholvorganges der einspurigen Fahrzeuge ungeklärt und der Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei, daß der Sturz der einspurigen Fahrzeuge mit dem Kraftfahrzeug des * H* überhaupt nichts zu tun habe, sei die Haftung nach dem EKHG begründet. Der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß der PKW‑Lenker jede gebotene Sorgfalt angewendet habe.

Die Revisionswerberin mißversteht zunächst die Begründung der Berufungsentscheidung. Diese läßt nämlich lediglich dahingestellt, ob kurz vor dem Unfall der rechts fahrende Mopedlenker P* die Radfahrerin überholt habe oder umgekehrt, wobei aber stets der Mopedfahrer rechts von der Radfahrerin fuhr. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Gründe des Berufungsurteils mit sich selbst in Widerspruch seien.

Die Vorschriften des EKHG ändern nichts daran, daß der Geschädigte die Verursachung seines Schadens durch das Kraftfahrzeug zu beweisen hat. Nun wurde diesfalls der Sturz des Mopedfahrers gegen den PKW. allerdings nicht durch den überholenden PKW. ausgelöst, sondern durch den Zusammenstoß des Mopeds mit dem Fahrrad, doch bleibt die Tatsache bestehen, daß der tödliche Unfall des * P* sich „beim Betrieb“ des PKWs. ereignet hat, weil eben P* gegen den überholenden PKW. gestürzt ist. Da jedoch der PKW.‑Lenker mit ausreichendem Seitenabstand überholte und nicht voraussehen konnte, daß die beiden einspurigen Fahrzeuge gegeneinanderstoßen, deshalb umstürzen und auf seinen Wagen fallen würden, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet (§ 9 EKHG). Die Untergerichte haben daher zutreffend eine Haftung der Beklagten verneint.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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