European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00240.75.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgerichte die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger, dem schon ab Einbringung der Klage die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Parteien gemäß § 27 Abs. 1 ZPO. durch einen Rechtsanwalt vertreten sein mußten, durch den von ihm frei gewählten Vertreter Rechtsanwalt Dr. Norbert Rauscher vertreten. Diesem wurde das Zwischenurteil des Erstgerichtes am 14. Jänner 1975 zugestellt. Er teilte mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1975 (bei Gericht eingelangt am 24. Jänner 1975) mit, daß der Kläger das Vollmachtsverhältnis zu ihm gelöst habe, und stellte den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, insbesondere zur Erhebung der Berufung. Mit Beschluß vom 4. April 1975 bewilligte das Erstgericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Mit Becheid vom 8. April 1975 bestellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland Rechtsanwalt Dr. Karl Altmann als Vertreter des Klägers. Diesem wurden jedoch der Bestellungsbeschluß und das Zwischenurteil nicht zugestellt, weil dem Postzusteller das zuzustellende Schriftstück gestohlen wurde. Am 5. Mai 1975 übernahm Dr. Altmann das Zwischenurteil bei Gericht.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die am 20. Mai 1975 von Dr. Altmann zur Post gegebene Berufung des Klägers als verspätet zurück. Es führte aus, die Auflösung des Vollmachsverhältnisses erlange gemäß § 36 ZPO. dem Gericht und dem Prozeßgegener gegenüber erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes Wirksamkeit. Auch im Falle des Widerrufes der Vollmacht durch eine Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, trete die Wirkung des Widerrufes erst mit der an das Gericht und an die Gegenpartei erfolgten Mitteilung des zur Verfahrenshilfe bestellten Anwaltes ein. Da im vorliegenden Falle der Name des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes dem Erstgericht erst am 9. April 1975 mitgeteilt worden ist, sei bis dahin für das Gericht der bisherige Machthaber des Klägers Dr. Rauscher dessen Bevollmächtigter gewesen. Dieser habe bis zum Ablauf der am 28. Jänner 1975 endenden Berufungsfrist eine Berufung nicht eingebracht. Die von dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Altmann erst am 20. Mai 1975 eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der vierzehntägigen Frist des § 464 Abs. 1 ZPO. die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (§ 464 Abs. 3 ZPO.). Nach dem Schutzzweck dieser Norm, für deren Sinn auch die Bestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO. von Bedeutung ist, soll die Partei durch die notwendig gewordene Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, wenn ihr diese schon früher bewilligt worden ist, keine Säumnisfolgen in Ansehung des befristeten Rechtsmittels erleiden. Diese Folgen drohen der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei nicht nur im Nichtanwaltsprozeß dadurch, daß im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, sondern auch im Anwaltsprozeß, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Widerruf oder Kündigung der Vollmacht erloschen ist. Nach dem erwähnten Schutzprinzip soll die Partei auch im letzteren Falle vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihr dadurch drohen, daß sie im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren Vertretung durch den frei gewählten Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Gewiss erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst dann Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs. 1 ZPO.). Um aber dem Schutzzweck der Norm des § 464 Abs. 3 (§ 505 Abs. 2, § 507, Abs. 2) ZPO. gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmitttelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe stellt, anzuwenden (vgl. Fasching, Ergänzungsband S. 55; 4 Ob 649/71; 7 Ob 95/75).
Die von Rechtsanwalt Dr. Altmann, der das ihm bis dahin nicht zugestellte Zwischenurteil des Erstgerichtes am 5. Mai 1975 bei Gericht übernommen hat, am 20. Mai 1975 eingebrachte Berufung ist daher als rechtzeitig anzusehen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.
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