European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00196.75.1104.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Außer Streit steht folgender Sachverhalt:
Die Beklagte schloß mit der Firma T*‑AG. am 14. November 1966 einen vorerst auf drei Jahre befristeten Vertrag über die Exklusiverzeugungsrechte für Refiner (Zerkleinerungs- und Zerfaserungsmaschinen für die Papierindustrie). Da eine Kündigung nicht erfolgte, trat eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um weitere drei Jahre ein. Während der Vertragsdauer wurde die Firma T*‑AG. durch Aufnahme der Firma H*‑AG., in die Firma T* & H*-AG., umgewandelt. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 1. Juli 1970 der Beklagten mit, daß sie zufolge Fusion zwischen ihrem Unternehmen und der Firma T* & H*-AG., alle Aktiven und Passiven des zuletzt genannten Unternehmens übernommen habe. Die Beklagte nahm diese Fusion mit Schreiben vom 3. Juli 1970 mit dem Hinweis zur Kenntnis, daß im besonderen auch alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 14. November 1966 über die exklusiven Erzeugungsrechte von Refiner im Verhältnis zwischen den nunmehrigen Streitparteien fortbestehen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1970 lehnte die Beklagte den Wunsch der Klägerin auf Abänderung des Vertrages vom 14. November 1966 ab, worauf ihr die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 1970 mitteilte, an eine Fortsetzung des bestehenden Vertrages könne wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht gedacht werden. Die Klägerin erklärte in diesem Schreiben den Vertrag vom 14. November 1966 durch Kündigung für sofort aufgelöst. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 1970.
Der Vertrag vom 14. November 1966 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„Artikel I
S* überträgt der Firma T* die Exklusiverzeugungsrechte für solche Refiner – bestimmt für die Papier- und Papier Stoffindustrie – die S* in Europa für Verkauf in Europa erzeugen möchte, jedoch hat S* jederzeit das Recht, diese Maschinen in Großbritannien für Verkauf in Großbritannien oder außerhalb Europas zu erzeugen oder erzeugen zu lassen …
Artikel II
T* enthält sich jeder Erzeugungs- und Verkaufstätigkeit, die in irgendeiner Form mit S* die Erzeugungsprogramm für die Papier- und Zellulose‑Industrie konkurriert ...
Artikel III
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von drei (3) Jahren vom Datum seiner Unterzeichnung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Frist erneuert sich dieser Vertrag automatisch um jeweils drei (3) Jahre, außer einer der beiden Vertragspartner kündigt diesen Vertrag mindestens sechs (6) Monate vor Ablauf mittels eines eingeschriebenen Briefes auf …“
Die Klägerin begehrte nach zwei Einschränkungen ihres ursprünglichen Klagebegehrens die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 3,442.968,25 S samt Anhang für Lieferungen und Leistungen, welche sie der Beklagten erbracht habe.
Die Beklagte stellte die Klagsforderung mit dem Teilbetrag von 3,020.448,54 S samt 8,5 % Zinsen seit 1. Jänner 1973 außer Streit (S. 52 des Aktes), machte jedoch aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 3,742.159,85 S mit der wesentlichen Begründung geltend, durch die vertragswidrige Auflösungserklärung der Klägerin seien ihr erhebliche Mehrkosten entstanden.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1974 stellte die Beklagte folgenden Zwischenantrag auf Feststellung: „Es wird festgestellt, daß die einseitige Erklärung der Auflösung des zwischen der Firma T*‑AG. und der beklagten Partei am 14. November 1969 abgeschlossenen Vertrages, einvernehmlich um drei Jahre verlängert am 14. 11. 1969, von der klagenden Partei mangels zureichender Auflösungsgründe durch Schreiben vom 15. 7. 1970 zu Unrecht abgegeben worden ist.“ Eine Begründung für diesen Antrag wurde nicht gegeben.
Das Erstgericht beschränkte die Verhandlung gemäß § 189 Abs. 1 ZPO auf den Klagsanspruch bis zum Betrage von 3,020.448,54 S samt 8,5 % Zinsen seit 1. Jänner 1973 sowie den gestellten Zwischenantrag auf Feststellung. Es sprach mit Zwischenurteil unter 1) aus, daß die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht besteht und erkannte unter 2) im Sinne des gestellten Zwischenantrages auf Feststellung. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Klagsforderung bestehe mit dem von der Beklagten außer Streit gestellten Teilbetrag zu Recht. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei zulässig, da die Beklagte an der behaupteten Feststellung ein rechtliches Interesse habe und „die Bedeutung des Zwischenfeststellungsantrages“ über den Rechtsstreit hinausreiche. Wichtige Gründe für eine sofortige Vertragsauflösung seien im Juli 1970 nicht vorgelegen. Auf die Umstandsklausel könne die Auflösungserklärung nicht gestützt werden, weil diese auf Sachverhaltsänderungen abstelle, welche außerhalb der Sphäre des betreffenden Vertragsteiles gelegen, seien. Es liege in der Natur eines Dauerschuldverhältnisses, daß jene wirtschaftlichen Voraussetzungen, welche die Kontrahenten seinerzeit zum Vertragsabschluß bewogen hätten, Veränderungen unterworfen seien. Fehlkalkulationen gäben keinen tauglichen Grund für eine einseitige Vertragsauflösung ab.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin Punkt 2) des erstgerichtlichen Urteiles auf und wies den von der Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung zurück. Es führte aus, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO könne nur ein Recht oder ein Rechtsverhältnis Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung sein. Ein Rechtsverhältnis sei die bestimmte durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand. Ferner fielen auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung darunter. Im vorliegenden Fall werde nicht die Feststellung des Weiterbestehens eines Vertrages, sondern nur die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Rechtshandlung, aus welcher die Klägerin die vorzeitige Beendigung des Vertrages ableite, begehrt. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Rechtshandlung könne nicht als Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses angesehen werden. Aus diesem Grunde sei z.B. die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Aufkündigung nicht feststellungsfähig, weil sie nur die Zulässigkeit und Wirksamkeit, sohin eine Vorfrage für den Bestand eines Rechtsverhältnisses, zum Gegenstand habe. Zwischen der Feststellung der Wirksamkeit einer Aufkündigung und der Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Auflösungsschreibens bestehe kein grundsätzlicher Unterschied. Die begehrte Feststellung habe nur die rechtliche Qualifikation einer einzelnen Rechtshandlung zum Gegenstand. Fehle eine Zulässigkeitsvoraussetzung, sei der Zwischenantrag auf Feststellung mit Beschluß zurückzuweisen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehöre, daß der Gegenstand der Feststellung ein Recht oder Rechtsverhältnis sei. Habe das Erstgericht mit Urteil im Sinne des gestellten Zwischenantrages auf Feststellung entschieden und komme das Berufungsgericht bei der amtswegigen Prüfung zu dem Ergebnis, „daß die begehrte Zwischenfeststellung“ unzulässig sei, habe es das Zwischenurteil aufzuheben und den Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluß zurückzuweisen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, „der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß aufheben und 1) mittels Urteiles der Berufung der Klägerin nicht Folge geben, in eventu 2) die Rechtssache dem Oberlandesgericht Wien mit der Maßgabe zurückverweisen, daß eine Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung der Klägerin“ (sollte richtig der Beklagten heißen) „aus dem Grund des mangelnden Vorliegens der Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 ZPO. nicht zu erfolgen“ habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist gerechtfertigt.
Die Beklagte hat für ihren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. November 1974 gestellten Zwischenantrag auf Feststellung keine Begründung angeführt. Dennoch kann dieser Antrag nicht nur auf Grund seines Wortlautes allein betrachtet werden, vielmehr ist dabei auch das übrige Prozeßvorbringen der Beklagten heranzuziehen und das gestellte Begehren seinem Sinngehalt nach zu beurteilen (vergl. ZBl 1926, S. 222, Nr. 78). Aus dem Prozeßvorbringen der Beklagten ergibt sich, daß sie auf dem Standpunkt steht, zufolge der zu Unrecht abgegebenen Auflösungserklärung vom 15. Juli 1970 habe der Vertrag noch bis 14. November 1972 bestanden. Daraus leitet die Beklagte ihre Schadenersatzforderungen in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe ab und wendete diese aufrechnungsweise gegenüber der Klagsforderung ein. Ungeachtet der sprachlichen Fassung des Zwischenantrages auf Feststellung ergibt sich somit, daß nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Rechtshandlung der Klägerin, sondern die Feststellung des Fortbestehens des Vertrages bis 14. November 1972, also eines Rechtsverhältnisses, angestrebt wird. Die, von der Klägerin übrigens gar nicht bestrittene, Präjudizialität des gestellten Zwischenantrages auf Feststellung ergibt sich schon daraus, daß die von der Beklagten gegenüber der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen den Klagsbetrag übersteigen, im vorliegenden Verfahren aber nur bis zur Höhe der Klagsforderung über diese Gegenforderungen erkannt werden kann.
Der von der Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist somit an sich zulässig, für seine einwandfreie sprachliche Fassung hat das Gericht gegebenenfalls auch im Berufungsverfahren zu sorgen (6 Ob 134/71).
Da die Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung der Beklagten durch das Berufungsgericht zu Unrecht erfolgte, war in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.
Anläßlich der Erledigung des Rechtsmittels war hinsichtlich der Parteienbezeichnung der Klägerin darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zusammenfassung von Unternehmungen der verstaatlichten Edelstahlindustrie und Änderungen des ÖIG. vom 3. Juli 1975, BGBl Nr 359, die G*, Aktiengesellschaft, *, die S*‑Aktiengesellschaft, *, und die St*, Aktiengesellschaft, *, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975 unter Ausschluß der Abwicklung durch Bildung der neuen Gesellschaft „V*, Aktiengesellschaft (*)“ mit dem Sitz in * verschmolzen wurden. Die Parteienbezeichnung der Klägerin war daher im Sinne dieser Gesetzesbestimmung richtigzustellen.
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