OGH 7Ob187/75

OGH7Ob187/7523.10.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, Fabriksarbeiterin in *, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei E*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Adolf Grogger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 25.000,‑‑), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Juni 1975, GZ. 1 R 114/75‑19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Februar 1975, GZ. 25 Cg 52/75‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00187.75.1023.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.874,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen S 300,‑‑, Umsatzsteuer S 116,74) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloß mit der Beklagten zur Pol.Nr. 93/55357 für die Zeit vom 29. 9. 1966 bis 29. 9. 1976 eine kombinierte Haushalts- und Haftpflichtversicherung im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen 1965 bis zum Gesamtbetrag von S 90.000,‑‑ ab. Am 26. 4. 1967 schoß ihr damals in der Lehrwerkstätte der Ö*‑Gesellschaft Werk * als Lehrling beschäftigter Sohn M* mit einem Blasrohr eine Kittkugel gegen den dort ebenfalls als Lehrling arbeitenden J*. Er traf J* am rechten Auge, der infolge der erlittenen Verletzung auf diesem Auge erblindete. M* wurde wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 27. 7. 1967, GZ. U 956/67‑7, rechtskräftig der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG verurteilt.

Am 17. 4. 1974 erhob J* gegen M* Schadenersatzansprüche in der Höhe von ursprünglich S 133.360,‑‑ zur GZ. Cr 35/70 des Arbeitsgerichtes St. Pölten und stellte außerdem ein Feststellungsbegehren. Mit Vergleich vom 3. 8. 1974 (ON. 66) verpflichtete sich M* J* S 60.000,‑‑ und einen Kostenbeitrag von S 70.000,‑‑, insgesamt daher S 130.000,‑‑ zu bezahlen. Vor diesem Vergleichsabschluß gab das Kreisgericht St. Pölten als Berufungsgericht mit Zwischenurteil vom 14. 12. 1972, GZ. 3 Cg 7/72-31, dem Feststellungsbegehren des J* Folge und stellte außerdem fest, daß der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Oberste Gerichtshof bestätigte zur GZ. 4 Ob 30/73 das vorgenannte Urteil. Am 10. 2. 1969 richtete die Beklagte an den Klagevertreter das Schreiben Beilage./C folgenden Inhaltes: „Auf Grund eines Schreibens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 11. 12. 68 haben wir die Angelegenheit nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen, auf Grund welcher wir nunmehr zu der Feststellung gelangt sind, daß neben dem bereits zitierten Ausschließungsgrund des Artikels 20/1a auch ein Ausschluß nach Artikel 23/7/1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushalsversicherung vorliegt. Wir überlassen Ihnen beiliegend eine Abschrift unseres Schreibens an unsere Versicherungsnehmerin, Frau M*, welcher Sie unseren Standpunkt entnehmen wollen.“ Nach Klagserhebung des J* beim Arbeitsgericht St. Pölten forderte der Klagevertreter die Beklagte mit Schreiben vom 29. 4. 1970 neuerlich auf, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11. 5. 1970 (Beilage .D) wie folgt: „Wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom 29. 4. d.J. samt Beilage und übermitteln Ihnen beiliegend eine Abschrift unseres an Frau M* gerichteten Schreibens vom 10. 2. 1969, woraus Sie entnehmen wollen, daß wir den Versicherungsschutz sowohl nach Artikel 20/1a bzw. Artikel 23/7/1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung abgelehnt haben. Wir sehen uns daher auch außerstande, M* in dem nunmehr gegen ihn laufenden Zivilprozeß Versicherungsschutz zu gewähren und bitten um gefällige Kenntnisnahme hievon“.

Mit ihrer beim Erstgericht am 3. 2. 1971 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, daß ihr die Beklagte aus der vorgenannten Versicherung für den Schadensfall vom 26. 4. 1967 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Eine Leistungsklage sei ihr noch nicht möglich, weil der Geschädigte J* mit seinen beim Arbeitsgericht St. Pölten geltend gemachten Ansprüchen noch nicht durchgedrungen sei. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete Verjährung des Klagsanspruches ein, weil sie bereits mit Brief vom 19. 6. 1967 den Versicherungsschutz abgelehnt habe. Außerdem bestehe für das Schadensereignis nach Artikel 20 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 7 Z. 1 ABH kein Versicherungsschutz. Bei den von der Beklagten im Jahre 1969 an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt geleisteten Zahlung habe es sich nur um eine Prozeßkostenablöse ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gehandelt.

Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen haben die Lehrlinge (der vorgenannten Lehrwerkstätte) schon vor dem Unfall hin und wieder mit Kittkugeln unter Verwendung von Metallrohren als Blasrohre geschossen. Derartige Vorfälle ereigneten sich aber immer, wenn die Lehrlinge unbeaufsichtigt waren. Da hievon weder der Meister noch die Lehrgesellen Kenntnis hatten, erfolgte auch keine Abmahnung. Wohl kam es hin und wieder zu Abmahnungen und Zurechtweisungen der Lehrlinge in disziplinärer Hinsicht, jedoch nicht wegen Schießens mit Kittkugeln. M* schoß auf J* nicht in der Absicht, ihn zu verletzen. Im Augenblick des Abschusses der Kittkugel stand J*mit dem Rücken zu M* und drehte sich erst im letzten Augenblick um. M* konnte daher nicht erkennen, daß der Schuß eine Verletzung des Auges des J* verursachen werde. Er hat daher eine schwere Verletzung des J* nicht in Kauf genommen.

Das Erstgericht verneinte die geltend gemachten Haftungsausschließungsgründe. Das Schießen mit Kittkugeln mittels Blasrohres sei keine besonders gefährliche Tätigkeit und bei Kindern und Jugendlichen nichts Außergewöhnliches. Im Rahmen dieser Tätigkeit liege daher eine Gefahr des täglichen Lebens. Der Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Höhe des geltend gemachten Schadens feststehe. Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin müsse trotz des erfolgten Vergleichsabschlusses bejaht werden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000,‑‑ übersteigt. Es war der Ansicht, daß der Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer von Schadenersatzansprüchen zu befreien und ihm gegenüber begründeten oder unbegründeten Ansprüchen Rechtsschutz zu gewähren habe. Befreiung und Rechtsschutz seien nur Ausstrahlungen eines einheitlichen Anspruches des Versicherungsnehmers. Dieser habe daher sämtliche Ansprüche verloren, wenn sein Rechtsschutzanspruch verjährt sei. Der Rechtsschutzanspruch werde mit der Erhebung von Ansprüchen Dritter fällig. Mit diesem Zeitpunkt beginne daher auch die Verjährung im Sinne des § 12 Abs. 1 VersVG. zu laufen. Behauptungen über die Erhebung von Ansprüchen des J* gegen M* seien von der Beklagten in erster Instanz nicht aufgestellt worden. Demnach sei davon auszugehen, daß solche Ansprüche länger als zwei Jahre vor Einbringung der gegenständlichen Klage nicht geltend gemacht worden seien. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, daß dem Ablehnungsschreiben vom 10. 2. 1969, Beilage./C, die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vorausgegangen sei, wäre hiemit für die Beklagte nichts gewonnen. Denn erst durch dieses Schreiben sei die infolge Geltendmachung des Versicherungsschutzes gemäß § 12 Abs. 2 VersVG eingetretene Hemmung der Verjährung beseitigt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei daher der Klagsanspruch nicht verjährt.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 2 bis 4 ZPO und beantragt, das Ersturteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls auch unter Aufhebung des Ersturteiles an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe aus dem von ihr als Beweismittel beantragten Strafakt GZ. U 958/67 des Bezirksgerichtes Lilienfeld nicht festgestellt, daß sich J* bereits im Mai 1967 diesem Strafverfahren gegen M* mit Ansprüchen in der Höhe von S 50.000,‑‑ als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Wenn schon das Berufungsgericht das Ersturteil nicht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen habe, so wäre es verpflichtet gewesen, diese Feststellung zu treffen. Außerdem hätte das Berufungsgericht aus dem vorgelegten Schreiben vom 10. 2. 1969, Beilage./C, feststellen müssen, daß die Revisionswerberin den Versicherungsschutz bereits mit Schreiben vom 4. 8. 1967 abgelehnt habe.

Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen nur nach Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung treffen darf. (Fasching IV Seite 308 f.). Die Ausführungen der Revisionswerberin laufen daher darauf hinaus, daß das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung hätte durchführen müssen, um die von ihr angestrebten Feststellungen treffen zu können. Die Frage, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, gehört aber in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching IV Seite 310, JB1 1954/395, GH 1935/71 u.a.m.). Das Berufungsgericht hat jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß es eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich erachtet. Die Mängelrüge ist somit nicht berechtigt.

Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie hätte ihre Verjährungseinrede ausschließlich darauf gestützt, daß sie bereits im Jahre 1967 den Versicherungsschutz abgelehnt habe. Tatsächlich habe sie behauptet, daß die Klägerin die Leistung bereits im Jahre 1967 hätte verlangen können.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein unrichtiges Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen würde. Bei den vorgenannten Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich aber um rechtliche Schlußfolgerungen, die dieses im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus dem Klagsvorbringen gezogen hat. Diese können aber nur mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden. Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin zunächst den Standpunkt, der Inhalt des Strafaktes U 956/67 des Bezirksgerichtes Lilienfeld sei deshalb auch zum Inhalt des vorliegenden Rechtsstreites geworden, weil das Erstgericht diesen von ihr als Beweismittel beantragten Akt verlesen habe. Damit sei aber auch zum Prozeßinhalt geworden, daß sieh J* bereits am 18. 5. 1967 dem Strafverfahren gegen M* als Privatbeteiligter mit Schadenersatzansprüchen in der Höhe von S 50.000,‑‑ angeschlossen und daher konkrete Schadenersatzansprüche erhoben habe.

Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin die Einsichtnahme in den vorgenannten Strafakt nur zum Beweis der von ihr ins Treffen geführten Leistungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 7 1 ABH nicht aber zur behaupteten Verjährung beantragt hat. Darüberhinaus kann die bloße Verweisung auf einen Vorakt ein Parteivorbringen oder eine Prozeßbehauptung nicht ersetzen (Fasching III S. 281, SZ 24/13, 6 Ob 147/68, 6 Ob 177, 178/68). Die von der Revisionswerberin erst in ihrer Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, J* hätte bereits in dem vorgenannten Strafverfahren Schadenersatzansprüche erhoben, stellt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eine unzulässige Neuerung dar. Für das Erstgericht bestand mangels einer entsprechenden Parteibehauptung keine Veranlassung, in dieser Richtung aus dem vorgenannten Strafakt Feststellungen zu treffen. Ein Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.

Die Revisionswerberin ist ferner der Ansicht, daß sie die Klägerin bereits im Jahre 1967 auf Leistung des Versicherungsschutzes in Anspruch hätte nehmen können. Sofern die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, sie hätte bereits mit Schreiben vom 4. 8. 1967 die Gewährung des Versicherungsschutzes abgelehnt, entfernt sie sich von dem von den Unterinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegten Sachverhalt, die eine derartige Feststellung nicht getroffen haben. Die Revision ist daher in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, sodaß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen schon aus diesem Grunde erübrigt.

Wohl hat die Revisionswerberin in ihrer Klagebeantwortung behauptet, sie hätte die Gewährung des Versicherungsschutzes bereits mit Schreiben vom 19. 6. 1967 abgelehnt (Seite 12 f). Sie ist jedoch ihrer Beweispflicht über die Existenz eines solchen Schreibens nicht nachgekommen. Da die Revisionswerberin die Beweislast für die von ihr behauptete rechtshindernden, bzw. rechtsvernichtenden Tatsachen (Verjährung) trifft, geht dies zu ihren Lasten (Fasching III S. 234, JB1 1959/135, 1962/93). Demnach ist aber davon auszugehen, daß die Revisionswerberin erst in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 10. 2. 1969, Beilage./C, endgültig den Versicherungsschutz abgelehnt hat, wie dies von ihr auch in dem Schreiben vom 11. 5. 1970, Beilage./D, ausdrücklich behauptet wird.

Die Revisionswerberin ist ferner der Ansicht, daß die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze über die Verjährung um Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Rechtes, auch für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag anzuwenden seien. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne aber mit der Kenntnis des Schadens und des schädigenden Ereignisses zu laufen. Hingegen sei die genaue Kenntnis der Schadenshöhe nicht erforderlich. Die Klägerin hätte daher die Leistung des Versicherungsschutzes bereits im Jahre 1967 verlangen können. Die Verjährungsfrist sei demnach bereits mit 31. 12. 1969 abgelaufen.

Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 12 Abs. 1 VersVG beginnt die Verjährung nicht – wie die Revisionswerberin meint – mit der Entstehung des Anspruches, sondern mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 1 VersVG enthält somit eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (Bruck‑Möller, Komm. zum VersVG8 S. 259, Prölss‑Martin VersVG20 S 123). Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck‑Möller, Seite 259, Prölls‑Martin S. 124 f., VersR 1966/627, 1971/433 u.a.m.). Ob im Sinne der vom überwiegenden Schrifttum (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrversicherung9 S. 222, Bruck-Möller S. 246, Ehrenzweig, Deutsches Österreichisches Versicherungsvertragsrecht S. 166) vertretenen Rechtsansicht, die sofortige Fälligkeit des Versicherungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung unabhängig von den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 154 VersVG schon dann eintritt, wenn der Versicherer die Gewährung des Versicherungsschutzes endgültig abgelehnt hat, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Auch in diesem Falle wäre nämlich die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG im Hinblick auf die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Revisionswerberin mit Schreiben vom 10. 2. 1969 (Beilage./C) mit dem Ende des Jahres 1969 in Lauf gesetzt worden und daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (3. 2. 1971) noch nicht abgelaufen gewesen. Ob die vom überwiegenden Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsansicht, wonach dem Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung ein einheitlicher Versicherungsanspruch zusteht, der nebst Befreiung von begründeten auch auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtet ist, für den österreichischen Rechtsbereich Geltung besitzt, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Mit Recht verneinten daher die Unterinstanzen die von der Revisionswerberin eingewendete Verjährung des Klagsanspruches. Das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Berufungsschrift, wonach J* bereits im Jahre 1967 gegen M* Schadenersatzansprüche erhoben habe, kann, wie bereits dargelegt, im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 ABH, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Die Verneinung der behaupteten Leistungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 7 Z. 1 ABH wurde von der Revisionswerberin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.

Die Revision der Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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