OGH 8Ob179/75

OGH8Ob179/751.10.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Dkfm. Kurt Sailer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei R*, Tankwart, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Kos, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 27.184,‑‑ samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1975, GZ. 4 R 46/75‑22 womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 20. Jänner 1975, GZ. 2 Cg 127/74‑15, aufgehoben wurde, folgenden 

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00179.75.1001.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgerichte wird aufgetragen, neuerlich über die Berufung der klagenden Partei zu entscheiden.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Begründung:

Am 1. 7. 1970 stieß F* E* mit seinem PKW, dessen Haftpflichtversicherer die Klägerin war, in R* auf dem B*weg mit dem ihm entgegenkommenden PKW des Beklagten zusammen. Dabei erlitt der im Fahrzeug E*s beförderte F* Verletzungen, an deren Folgen er gestorben ist. F* E* wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve eingefahren sei. Der Beklagte wurde freigesprochen.

Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des PKWs E*s auf sie übergegangene Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche von S 27.184,‑‑ geltend (Aktenseite 40), das ist ein Drittel der von ihr an die Allgemeine Ortskrankenkasse in B* und an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf Grund der Tötung des versicherten F* erbrachten Leistungen von insgesamt S 81.553,‑‑. Der Beklagte habe den B*weg trotz des für ihn bestehenden Fahrverbotes befahren und damit gegen eine Schutznorm verstoßen. Hingegen habe E* als Anrainer den B*weg befahren dürfen. Der Beklagte sei dem Fahrzeug E*s auch nicht ausreichend und rechtzeitig ausgewichen.

Der Beklagte macht Alleinverschulden des Versicherten der Klägerin geltend, der mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und zu spät gebremst habe. Sein Verstoß gegen das Fahrverbot sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Er sei rechtzeitig ausgewichen und habe gebremst.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf.

Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:

Der B*weg verbindet die S*straße mit der Ortschaft O*. Er ist nur 2,60 m breit, ein nicht ausgebauter Landweg, kurvenreich, weist beiderseits aufsteigende Böschungen auf und fällt nach O* ab. Zur Unfallszeit schränkten Mais- und Weizenfelder auf beiden Seiten der Straße die Sicht ein. Das Befahren des B*weges war auf Grund der an beiden Einmündungen aufgestellten Verkehrszeichen nur Anrainern gestattet. F* E* war Anrainer, nicht aber der Beklagte. E* fuhr von der S*straße in den B*weg ein, um nach Hause zu kommen. Er näherte sich der Unfallstelle in einer unübersichtlichen Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Trotz des bestehenden Fahrverbotes kam ihm der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entgegen. Als der Beklagte 13 m vor der Unfallstelle den PKW E*s in einer Entfernung von rund 39 m erblickte, bremste er sofort und lenkte seinen PKW so weit nach rechts, als es die Böschung erlaubte. Es wäre ihm möglich gewesen, seinen PKW auf halber Sichtstrecke von 16 m anzuhalten. Zufolge der von E* eingehaltenen zu hohen Geschwindigkeit kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.

Das Erstgericht verneinte die Haftung des Beklagten. Er sei auf halbe Sicht gefahren und habe nach Erkennung der Gefahr sofort und richtig reagiert. Er habe zwar gegen das für den B*weg bestehende Fahrverbot verstoßen, weil er kein Anrainer gewesen sei. Die Übertretung einer Schutznorm mache aber nur für den hiedurch verursachten Schaden insoweit haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Im vorliegenden Falle habe nur ein eingeschränktes Fahrverbot für Kraftfahrzeuge bestanden, da der Verkehr für Anrainer zugelassen gewesen sei. Daraus ergebe sich, daß das Fahrverbot offensichtlich nicht die Verhinderung von Unfällen im Begegnungsverkehr bezweckt habe, sondern nur als Zugeständnis an die schlechten Straßenverhältnisse oder zur Erleichterung des Anliegerverkehrs gedacht gewesen sei. Diese Erleichterung für die Anrainer dürfe aber nicht dazu führen, daß diese im Vertrauen auf dieses Fahrverbot unvorsichtig fahren.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß Feststellungen zur Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei nicht ausreichend und rechtzeitig ausgewichen, nicht erforderlich seien. Den Beklagten treffe schon wegen der Übertretung des Fahrverbotes ein Verschulden an dem Unfall. Schutzzweck eines Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge sei die Hintanhaltung von Schäden, die durch den Kraftfahrzeugverkehr entstehen können. Durch die Zulassung eines auf die Anrainer eingeschränkten Fahrzeugverkehrs würden nur die mit einem solchen Verkehr verbundenen Gefahren für eine kleine Gruppe von Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Gefahren, die mit einem allgemeinen Fahrzeugverkehr verbunden seien, sollen auch von den befugten Benützern des Weges ferngehalten werden. Die Verhinderung von Schäden, die durch den allgemeinen Fahrzeugverkehr entstehen können, werde daher vom Schutzzweck des Fahrverbotes erfaßt. Die Haftung des Beklagten werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch den beteiligten Anrainer wegen seiner unvorsichtigen Fahrweise ein Mitverschulden treffe. Nach der Sachlage sei eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zugunsten des Beklagten angemessen. Da Feststellungen zur Höhe des Schadens fehlten, sei das Urteil aufzuheben.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern.

Der gestellte Rekursantrag ist an sich verfehlt, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, anstelle der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine der Sachlage entsprechende Sachentscheidung zu setzen (vergleiche EvBl 1958/28), was aber nicht schadet (Rspr 1931/321).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gerechtfertigte.

Der Beklagte macht geltend, die Übertretung des Fahrverbotes stehe in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Unfallsgeschehen. Sein Fahrverhalten sei richtig gewesen. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß E* mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zum Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges gehört es, daß bei Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB nur für diejenigen Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Norm erfaßt werden, für Schäden, die die Norm gerade verhindern wollte (vgl. Welser, Der OGH und der Rechtswidrigkeitszusammenhang, ÖJZ 1975, Heft 1 Seite 2 ff; Koziol, Haftpflichtrecht I, 117; ZVR 1974/265; ZVR 1972/64 u.a.). Im vorliegenden Falle bestand – wie aus dem Strafakt AS. 110 hervorgeht – ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge nach § 52 lit. a Z. 6 a, 6 b und 8 b StVO, wobei durch eine Zusatztafel im Sinne des § 54 Abs. 1 StVO Anrainer vom Verbot ausgenommen wurden. Gegen dieses Fahrverbot hat der Beklagte verstoßen, da er nicht zu dem begrenzten Personenkreis gehörte, der vom Fahrverbot ausgenommen war, und die gesperrte Straße zum Durchfahren benützte, um von einem außerhalb der gesperrten Straße gelegenen Ausgangspunkt zu einem gleichfalls außerhalb der Straße gelegenen Endziel zu gelangen. Es ist zuzugeben, daß es bei Beachtung des durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbotes nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das allein kann aber die Annahme der Haftung des Beklagten nicht rechtfertigen. Das verbotene Verhalten des Beklagten ist auf seine spezifische Gefährlichkeit in der Richtung des Schutzbereiches der Norm zu prüfen (vgl. Welser a.a.O, Seite 2 und 43). Im vorliegenden Falle ist zu beachten, daß kein allgemeines Fahrverbot für Kraftfahrzeuge bestanden hat, sondern daß der Kreis der vom Verbot erfaßten Verkehrsteilnehmer begrenzt war. Für Anrainer war der Verkehr zugelassen. Gewiß sollte durch das Fahrverbot der Verkehr auf dem nur 2,60 m breiten Weg eingeschränkt werden. Diese Maßnahme diente daher zumindest auch der Sicherheit des Verkehrs; denn durch sie sollten Unfälle vermieden werden, die bei einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße entstehen können. Diese Gefahr, die durch das Fahrverbot verhindert werden sollte, hat sich aber im vorliegenden Falle nicht verwirklicht. Nach den Feststellungen wurde der Weg zur Zeit des Unfalles im Bereich der Unfallstelle nur von den am Unfall beteiligten Fahrzeugen befahren. Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß der Versicherte der Klägerin mit Rücksicht auf die Enge der Fahrbahn, die ein Fahren auf halbe Sicht und ein Anhalten im Begegnungsverkehr gebot, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem ihm entgegenkommenden PKW des Beklagten anhalten konnte. Hingegen hat sich der Beklagte, der auf halbe Sicht gefahren ist und sein Fahrzeug – ohne das verkehrswidrige Verhalten des Versicherten der Klägerin – rechtzeitig hätte anhalten können, verkehrsrichtig verhalten. Der Unfall ist daher nicht auf eine mit der Beachtung des beschränkten Fahrverbotes verbundene spezifische Gefährlichkeit einer Massierung des Fährverkehrs zurückzuführen. Er hätte sich bei gleichem Fahrverhalten der beteiligten Lenker in derselben Weise zugetragen, wenn am Unfall nicht der Beklagte, sondern ein Anrainer beteiligt gewesen wäre. Sind aber durch die Mißachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht worden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung für den Schaden haftbar gemacht werden (vgl. BGH VersR 1970, 159). Zu einem Ausweichen auf die Böschung außerhalb der nur 2,60 m breiten Fahrbahn war der Beklagte nicht verpflichtet (ZVR 1973/213; ZVR 1966/145), sodaß auch der von der Klägerin erhobene Schuldvorwurf, der Beklagte sei nicht ausreichend oder rechtzeitig ausgewichen, ins Leere geht. Bei der gegebenen Sachlage besteht auch kein Anlaß, den Beklagten zum Ausgleich nach § 11 Abs. 1 EKHG heranzuziehen.

Die Rechtssache ist daher im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif. Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings der Oberste Gerichtshof über den gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht mit Urteil in der Sache selbst entscheiden (vergleiche EvBl 1958/28; RZ 1966, 203 u.a.). Es war daher der berufungsgerichtliche Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles aufzutragen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.

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