OGH 5Ob57/75

OGH5Ob57/7523.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Petrasch und Dr. Griehsler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, Gastwirtin, *, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A* A*, Stepp- und Heizdeckenerzeugerin, *, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 400.000,– samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1974, GZ. 1 R 130/74‑26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom 23. Juli 1974, GZ. 7 Cg 400/74‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00057.75.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 3 Tagen die mit S 9.968,16 (einschließlich S 1.920,– Barauslagen und S 596,16 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Gemäß dem am selben Tage überreichten Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht am 22. Juli 1969 gegen die Beklagte als Wechselakzeptantin den Wechselzahlungsauftrag, den Betrag von S 400.000,– samt 6 % Zinsen seit 2. Jänner 1969 und die mit S 12.714,87 bestimmten Prozeßkosten an die Klägerin zu bezahlen.

Diesem Auftrag liegt ein von der Klägerin am 1. Jänner 1967 zu Groß-St. Florian ausgestellter, am 1. Jänner 1969 in Graz zahlbar gewesener Order‑eigener‑Wechsel über den Betrag von S 400.000,–zugrunde, der von der Beklagten und ihrem Ehegatten F* A* als Bezogene angenommen worden war.

Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen war dieser Wechsel von der Beklagten und ihrem Ehegatten blanko akzeptiert begeben worden.

Die Beklagte hat gegen den Wechselzahlungsauftrag rechtzeitig ihre Einwendungen erhoben und im wesentlichen vorgebracht:

Der Wechsel sei entgegen der getroffenen Vereinbarung ausgefüllt worden, denn seine Begebung habe lediglich den Zweck verfolgt, den Ehegatten der Klägerin für den Fall zu „beruhigen“, daß er auf Grund seiner Mithaftung für Wechselverbindlichkeiten des Ehegatten der Beklagten von Gläubigern in Anspruch genommen werden sollte. Damit sie, die Beklagte, im Falle einer abredewidrigen Geltendmachung dieses Blankowechsels gesichert sei, habe die Klägerin ebenfalls einen Blankowechsel unterfertigt und dem Ehemann der Beklagten ausgefolgt. Diesen Blankowechsel habe die Klägerin jedoch durch Irreführung einer gutgläubigen Buchhalterin des Ehemannes der Beklagten an sich gebracht. Sie selbst, die Beklagte, schulde der Klägerin nichts. Wenn diese im Rahmen der von ihr für den Ehegatten der Beklagten geleisteten Bürgschaften von Bankinstituten in Anspruch genommen worden sein sollte, so seien diese Zahlungen nicht für die Beklagte erfolgt. Die Klägerin habe mit dem Ehegatten der Beklagten vereinbart, daß sie auf Regreßansprüche aus ihren Bürgschaften für ihn verzichte, und sie habe dafür vereinbarungsgemäß Risikoprämien im Betrag von S 46.000,– erhalten.

Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Einwendungen bestritten und im wesentlichen vorgebracht, daß sie den vorliegenden Wechsel zur Sicherstellung ihrer Forderungen aus der Haftungsübernahme für den Ehegatten der Beklagten bekommen und widmungsgemäß ausgestellt habe. Bis 10. Juni 1969 habe sie insgesamt S 651.738,56 an Zahlungen für den Ehemann der Beklagten geleistet. Dieser sei zahlungsunfähig geworden und seine Liegenschaft EZ. * des Grundbuches über die Kat. Gem. * habe die Beklagte im Wege der Zwangsversteigerung von der Konkursmasse erworben.

Am 14. Oktober 1969 trat durch das Fernbleiben beider Streitteile von der für diesen Tag anberaumt gewesenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung Ruhen des Verfahrens ein. Mit dem Schriftsatz vom 23. November 1973, der beim Erstgericht am 26. November 1973 überreicht wurde, stellte die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und begründete das seinerzeitige Eintreten der Verfahrensruhe damit, daß „die Einbringung der sicherstellungsweise mit Pfandrechtsvormerkung bei der Liegenschaft haftenden Forderung unwahrscheinlich“ gewesen sei, „nachdem die beklagte Partei aus dem Konkurse ihres Gatten F* A* dessen Liegenschaft mit dem geringsten Gebot erstanden hatte“. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien offenbar nun in glänzender wirtschaftlichen Lage, das mit dem Pfandrecht belastete Haus sei auf das „glänzendste renoviert“.

Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18. März 1974 trat abermals durch das Fernbleiben beider Streitteile Ruhen des Verfahrens ein. Mit dem Antrag vom 19. Juni 1974, beim Erstgericht am 21. Juni 1974 überreicht, nahm die Klägerin das ruhende Verfahren wieder auf. In der mündlichen Streitverhandlung am 19. Juli 1974 brachte die Klägerin vor, daß sie bis zu diesem Tage insgesamt S 1.529.998,– für den Ehegatten der Beklagten als Bürgin bezahlt habe und daß die Beklagte infolge Übernahme und Fortführung des Unternehmens ihres Ehegatten aus der Konkursmasse mit „fast ungeänderter Firma“ auch gemäß § 188 der 3. Teilnovelle zum ABGB. hafte.

Die Beklagte behauptete, daß sie Gegenforderungen in der Höhe von S 1.569.666,95 habe, und erhob im Hinblick auf das lange Ruhen des Verfahrens die Verjährungseinrede gemäß Artikel 70 WG. in Verbindung mit § 1497 ABGB.

Die Klägerin bestritt den Bestand von Gegenforderungen, wendete ein, daß im Wechselverfahren die Kompensationseinrede nicht liquider Gegenforderungen unzulässig sei, und behauptete, der geltend gemachte Anspruch unterliege der dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag vom 22. Juli 1969 auf und bestimmte die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Im Wesentlichen begründete das Erstgericht diese Entscheidung damit, daß die Beklagte als Wechselannehmerin in Anspruch genommen worden sei und für diesen Anspruch zum 1. Jänner 1972 infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens Verjährung gemäß Art 70 WG angenommen werden müsse. Triftige Gründe dafür, daß das Verfahren so lange geruht habe, seien von der Klägerin nicht vorgebracht worden. Auf die behauptete Haftung der Beklagten gemäß § 188 der 3. Teilnovelle sei nicht weiter einzugehen, da sich dadurch nichts an der Verjährung der wechselmäßigen Verpflichtung der Beklagten ändere, im übrigen sei jedoch die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes im Wege des Konkursverfahrens oder der Zwangsvollstreckung nach Art. 6 Nr. 5 oder 4. EVHGB, ebenso wie nach § 186 der 3. Teilnovelle ausgeschlossen.

Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Es stehe, führte das Berufungsgericht zur Verfahrensrüge aus, der Klägerin frei, ihr Begehren auf einen Wechselskripturakt als rechtserzeugende Tatsache oder auf das Grundgeschäft oder aber auf den Wechselskripturakt und das Grundgeschäft zu stützen, letzteres jedoch nur für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einleitung des Wechselverfahrens gegeben sein sollten. Wenn sich die Klägerin aber für das Wechselverfahren entschlossen und das Gericht die Zulässigkeit dieses Verfahrens erkannt habe, kommen die besonderen Vorschriften der §§ 555 ff ZPO. zur Anwendung. Gegenstand des Rechtsstreites im Wechselverfahren könne nur ein wechselmäßiger Anspruch sein. Es sei möglich, im Zuge des Wechselverfahrens die Klage dahin zu ändern, daß anstelle des geltend gemachten ein anderer wechselmäßiger Anspruch erhoben wird. Sobald aber der Wechselzahlungsauftrag erlassen ist, müsse sich der Rechtsstreit auf die Frage beschränken, ob der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu bleiben hat oder nicht. Eine Überleitung des Wechselverfahrens in ein ordentliches Verfahren sei in diesem Falle nicht möglich. Demgemäß habe sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Wechselnexus zu beschränken. Abgesehen davon fehle es an der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, eine Klageänderung vorzunehmen, sodaß das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht als eine Änderung des wechselmäßigen Anspruches angesehen werden könne. Es begründe daher der Umstand, daß das Erstgericht sich nicht mit dem Grundgeschäft befaßt habe, keinen Verfahrensmangel.

Die Behauptungen der Klägerin zur Frage, warum sie das Verfahren so lange ruhen ließ, seien nicht geeignet, ihre mehrjährige Untätigkeit in dem Sinne zu rechtfertigen, daß die Verjährung nicht eingetreten sei. Die Unterlassung der Parteienvernehmung zu diesem Problem begründe daher ebenfalls keinen Verfahrensmangel.

Das Berufungsgericht verwarf auch die Rüge unrichtiger Tatsachenfeststellungen. Bei der Feststellung des Erstgerichtes, im Fortsetzungsantrag seien keine triftigen und beachtlichen Gründe für die vierjährige Untätigkeit der Klägerin angeführt worden, handle es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung der Behauptungen der Klägerin.

Auch die Rechtsrüge erkannte das Gericht zweiter Instanz als nicht berechtigt.

Wechselmäßige Ansprüche gegen den Wechselannehmer verjähren gemäß Art. 70 WG. in drei Jahren, vom Verfallstag gerechnet. Wodurch und unter welchen Voraussetzungen die Wechselverjährung unterbrochen wird, sei nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu beurteilen. Gemäß § 1497 ABGB. werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist mit Klage belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß das Verfahren über 4 Jahre von der Klägerin ruhen gelassen wurde. Die Klägerin sei jedoch grundsätzlich zur ehesten Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet gewesen, es sei denn, daß triftige Gründe dagegen sprechen, für die die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Die Behauptung der Klägerin, die eingeklagte Forderung sei nicht einbringlich gewesen, schlage nicht durch. Geringe Befriedigungswahrscheinlichkeit stelle keinen Grund dar, den Rechtsstreit so lange ruhen zu lassen, bis die Beklagte wieder zu Mitteln kommt. Der Gläubiger habe die Wahl, ob ihm die Erwirkung eines Exekutionstitels die erforderlichen Prozeßkosten wert ist oder ob er den Prozeß ruhen läßt und damit die Verjährung seines Anspruches wegen nicht gehöriger Fortsetzung riskiert.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen nach § 503 Z 2 und Z 4 ZPO. mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten wird, und dem Hilfsbegehren, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster oder an jenes zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt auf dem Gebiet der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles. Da die Rechtsrüge formell einwandfrei ausgeführt wurde, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ohne Bindung an die Rechtsansicht der Revisionswerberin nach jeder Richtung hin zu überprüfen (Fasching IV, 323; 4 Ob 332/64 u.v.a., zuletzt 5 Ob 36/75).

Die Klägerin hat die Beklagte unter Zuhilfenahme des Wechselmandatsverfahrens gemäß den §§ 557 ff (550 ff) ZPO. in ihrer Eigenschaft als Akzeptantin des Wechsels vom 1. Jänner 1967, der am 1. Jänner 1969 fällig war, in Anspruch genommen indem sie am 22. Juli 1969 beim Erstgericht den Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages einbrachte. Das Erstgericht hat diesem Antrag am selben Tag entsprochen. Nach Erhebung der Einwendungen der Beklagten konnte sich das Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz nur mehr im Rahmen des beiderseitigen Prozeßvorbringens darauf konzentrieren, ob der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten oder aufzuheben ist. Eine Änderung des Klagegrundes war dabei grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Fasching IV, 593, 597; Heil, Rechtslexikon, Wechselverfahren, 38. Liefg. D II 2; SZ 40/105 u.a.), die Klägerin konnte jedoch nicht ohne urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge der Beklagten in der Fortführung des Unternehmens ihres Ehegatten (§§ 25 HGB. bzw. 1409 ABGB) durch Veränderung der Sachlegitimation der Beklagten den Klagegrund ändern: nach ihrem Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19. Juli 1974 sollte die Beklagte für die Wechselschuld ihres Ehegatten aus demselben Wechsel infolge ihrer Rechtsnachfolge im Unternehmen ihres Mannes haften. Im Ergebnis haben daher die Untergerichte mit Recht die Ansicht ausgesprochen, daß die Beklagte nur als Akzeptantin des Wechsels, also kraft eigenen Skripturaktes, in Anspruch genommen werden konnte.

Dieser Anspruch ist freilich, wie den unteren Instanzen ebenfalls beigestimmt werden muß, verjährt.

Die Klägerin wendet sich zu Unrecht gegen die Zulässigkeit der Verjährungseinrede, die von der Beklagten erst im Zuge der mündlichen Streitverhandlung am 19. Juli 1974 erhoben wurde.

Es ist in der Lehre (Fasching IV, 584) und in der Rechtsprechung (EvBl 1969/395; EvBl 1975/7 u.v.a.) unbestritten, daß neue Einwendungen insoweit zulässig sind, als sie nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetretene Ereignisse betreffen, da die Eventualmaxime nur solche Tatsachen erfaßt, die schon vor Ablauf der Einwendungsfrist vorlagen. Die Beklagte konnte erst nach Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens die Verjährungseinrede erheben, da erst während der Verfahrensruhe die Verjährung eingetreten war (am 2. Jänner 1972). Wenn die Beklagte diese Einrede zwar nicht schon in der Tagsatzung am 14. Jänner 1974 nach Aufnahme des ruhenden Verfahrens durch die Klägerin geltend machte, sondern erst in der Tagsatzung am 19. Juli 1974 und dadurch gegen die Eventualmaxime verstieß, so handelt es sich dabei doch um einen nicht mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel, der von Amts wegen nicht wahrgenommen werden kann (Heller-Berger-Stix, Komm, zur EOI, 419; Fasching IV, 613) und von der Klägerin im Berufungsverfahren gar nicht und im Revisionsverfahren nicht in der aufgezeigten Richtung gerügt worden ist.

Es muß auch der Ansicht der Revisionswerberin entgegengetreten werden, es komme nur die dreißigjährige Verjährungsfrist für Judikatsobligation in Betracht, weil bereits ein Wechselzahlungsauftrag vorlag, als die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat.

Solange nicht über die Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag rechtskräftig entschieden ist, liegt auch kein endgültiger Ausspruch vor, an den sich die dreißigjährige Frist der JMV RGBl Nr 105/1858, knüpfen kann; vielmehr handelt es sich solange um einen in seiner Wirksamkeit schwebenden Titel.

Der Anspruch gegen den Annehmer eines Wechsels verjährt nach Art 70 Abs 1 WG in drei Jahren vom Verfallstag an gerechnet, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Verfallstag ein Feiertag war (Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz11, 276).

Im Gegensatz zur Wechselordnung 1850 (Art 80 sprach aus, daß die Verjährung durch Behändigung der Klage unterbrochen ist) enthält das Wechselgesetz 1955 keine Bestimmung, wodurch und unter welchen Voraussetzungen die Verjährung von Wechselansprüchen unterbrochen wird. Aus Art 71 leg cit läßt sich jedoch entnehmen, daß die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung vorausgesetzt wird (vgl. 6 Ob 230/68). Es sind daher jene Grundsätze auf die wechselrechtliche Verjährungsunterbrechung anzuwenden, die zu § 1497 ABGB. entwickelt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 230/68; RZ 1968, 138; 5 Ob 169/68 u.v.a.) ist der Kläger im Falle des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens über seinen Klageanspruch grundsätzlich zur ehesten Verfahrensfortsetzung verpflichtet, wenn nicht triftige Gründe, die er behaupten und beweisen muß, dagegen sprechen. Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus gilt als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn nicht stichhaltige Gründe vorliegen, die ein längeres Zuwarten mit der weiteren Anspruchsverfolgung rechtfertigen (JBl 1955, 552; SZ 42/46; RZ 1972, 134 u.v.a., zuletzt 5 Ob 209/74).

Im vorliegenden Fall war der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Akzeptantin des Wechsels vom 1. Jänner 1967, der am 1. Jänner 1969 fällig war, 2. Jänner 1972 verjährt, weil die Klägerin des am 22. Juli 1969 eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung ihres Anspruches ohne triftigen Grund vom 14. Oktober 1969 bis zum 26. November 1973 und in der Folge neuerlich vom 18. März 1974 bis zum 21. Juni 1974 ruhen ließ. Der Hinweis der Klägerin, die eingeklagte Forderung sei während des Ruhens des Verfahrens nicht durchsetzbar gewesen, kann keine Berücksichtigung finden, denn es stand in ihrem Belieben, entweder unter Tragung des Prozeßkostenrisikos die Erwirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitels zu betreiben oder das Verfahren ruhen zu lassen und damit die Verjährungseinrede wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung in Kauf zu nehmen (vgl. 6 Ob 230/68 u.a.). Die Klägerin hat sich zur letzten Möglichkeit entschlossen und hat deshalb die Folge der erfolgreichen Verjährungseinrede zu tragen.

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte erweist sich damit im Ergebnis als richtig, sodaß auch der Verfahrensrüge, die sich auf das Unterbleiben der Beweisaufnahme über die Motive der Klägerin zum Ruhenlassen des Verfahrens gründet, keinen Erfolg haben kann.

Der Revision der Klägerin konnte aus den dargelegten Erwägungen nicht Folge gegeben werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 und 555 ZPO.

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