European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00178.75.0917.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen als nicht bekämpft unberührt bleibt, in den Punkten 3.) bis 8.)
1.) insoweit zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert, daß es
a) im Punkt 3.) nach den Worten „mit Wirtschaftsfuhren“ zu heißen hat: „mit einem Kleintraktor, an den ein gewöhnlicher Wirtschaftswagen angehängt werden darf“, bzw. im letzten Teil (Ablagerungsplatz und Gehweg) zum Gehen und Befahren mit Scheibtruhen eingeräumt;
b) im Punkt 5.) der zweite Satz nach den Worten „darf nur bei trockenen Bodenverhältnissen“ mit den weiteren Worten: „und bei trockenem Wetter erfolgen“ abzuschließen ist und
c) im Punkt 6.) der einmalige Entschädigungsbetrag auf 10.000,‑‑ S erhöht wird;
2.) hinsichtlich der Einräumung eines weiteren Fahrrechtes für größere Traktoren, Lieferwagen und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht ebenso wie in diesem Umfang auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 26 Katastralgemeinde * mit dem Grundstück Nr. 70/2, das schon mindestens seit der Errichtung eines Wohnhauses durch den Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahre 1925 immer nur über einen Fußsteig erreichbar ist, der 50 m lang ist und 30 % ansteigt. Die Liegenschaft grenzt an der Rückseite an die Liegenschaft der Antragsgegnerin EZ 11 Katastralgemeinde * mit den Grundstücken 12/2, 81, 87, 88 und 83/2. Die Antragsgegnerin, die früher einen jenseits der Liegenschaft des Antragstellers gelegenen Fahrweg über fremde Liegenschaften benützte, von dem der Antragsteller jedoch ausgeschlossen war, hat im Jahr 1952 über ihre oben genannten Grundstücke einen sogenannten Caterpillar‑Weg erbaut, der in etwa 12 m Entfernung an der Rückseite des Grundstückes des Antragstellers vorbeiführt, und im Jahre 1959 an diesem Weg aus Anlaß des Verkaufes eines Teilgrundstückes den Eheleuten M* die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges „nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ... mit einem Kleintraktor, an den ein gewöhnlicher Wirtschaftswagen angehängt werden darf ...“ grundbücherlich eingeräumt. Seit Mai 1966 bemüht sich der Antragsteller, über diesen Fahrweg (im folgenden als Servitutsweg bezeichnet) ein Notwegerecht (im Laufe des Verfahrens wechselnden Umfanges) eingeräumt zu erhalten. Nachdem sein erster Antrag im November 1969 schließlich im dritten Rechtsgang nur deswegen abgewiesen wurde, weil die Straßenverwaltung der Einmündung des Notweges in das öffentliche Wegenetz widersprach, wiederholte der Antragsteller im November 1972 seinen Antrag, nachdem nun die Straßenverwaltung infolge Verlegung der Bundesstraße ihre Zustimmung erteilt hatte.
Die wiederum bereits im dritten Rechtsgang neuerlich stattgebende Entscheidung des Erstrichters wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes im wesentlichen bestätigt. Danach wurde dem Antragsteller zur Verbindung seiner Liegenschaft EZ 26 Katastralgemeinde * zur alten Landesstraße Nr. 10 ein Notweg zum Befahren mit Wirtschaftsfuhren (Traktor, Lieferwagen, LKW bis zu 3,5 t Gesamtgewicht) derart eingeräumt, daß der Antragsteller sowohl den bereits in der Natur bestehenden, durchschnittlich 2,5 m breiten sogenannten „Caterpillar-Weg“ mitbenützen als auch einen auf seine eigenen Kosten neu zu errichtenden, auf der Parzelle Nr. 83/2 der Antragsgegnerin gelegenen 15 m2 großen Ablagerungsplatz oberhalb des Anwesens S* und einen von diesem Lagerplatz weg zu seiner Liegenschaft auf seine Kosten neu anzulegenden 12 m langen und 2 m breiten Fußsteig (entsprechend der Einzeichnung im Lageplan Beilage B), jedoch nur bei trockenen Bodenverhältnissen, nach Anzeige mit eingeschriebenem Briefe mindestens 2 Tage vorher und erst dann benützen dürfe, wenn er (Antragsteller) zuvor die sogenannte „F*brücke“ (am Beginn des Servitutsweges) auf seine Kosten in einen solchen baulichen Zustand versetzt habe, daß ihr gefahrloses und keine Schäden hervorrufendes Befahren mit den angeführten Wirtschaftsfuhren möglich geworden sei (Punkte 3. bis 5.). Für die Einräumung des Notweges wurde dem Antragsteller ein einmaliger Entschädigungsbetrag von 5.700,‑‑ S vorgeschrieben (Punkt 6.), nach dessen Erlag die bücherlichen Eintragungen der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes gemäß den Punkten 3.) und 4.) vorgenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes „seinem ganzen Inhalt nach“ erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist insoweit nicht ausgeführt, als das Rekursgericht in den Punkten 1.) und 2.) die Abweisung der Ablehnung der Sachverständigen und des Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Seilbahnwegebau bestätigte; in diesen Punkten ist also eine weitere (unzulässige) Anfechtung in Wahrheit nicht erfolgt. Im übrigen ist der Revisionsrekurs infolge der Teilabänderung durch das Rekursgericht zulässig und zum Teil berechtigt.
Daß die Liegenschaft des Antragstellers der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung (hier: als Wohnhaus) nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, weil die vorhandene Wegeverbindung unzulänglich erscheint (§ 1 Abs. 1 NotwegeG), bestreitet die Rekurswerberin selbst nicht mehr. Sie meint bloß, daß der vorhandene Fußweg für Lebensmitteltransporte für die achtköpfige Familie des Antragstellers vollkommen ausreiche und daß sich für den Transport von Heiz- und Baumaterialien ein Seilweg über den Grund eines anderen Nachbarn wesentlich besser als der dem Antragsteller eingeräumte Notweg eignen würde. Dieser Ansicht kann nur insoweit gefolgt werden, daß aus § 2 NotwegeG die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, von mehreren in Betracht kommenden Eigentümern jenen zur Duldung des Notweges heranzuziehen, für den die Bestellung am wenigsten empfindlich ist (Klang 2 II/159 f, EvBl 1958/362 ua). Auf eine Güterseilbahn, die über den Grund eines anderen Nachbarn geführt werden müßte, kann aber hier der Antragsteller weder nach dem Notwegegesetz noch nach dem von der Rekurswerberin bezogenen Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 BGBl. Nr. 198 und dem hiezu ergangenen Ausführungsgesetz des Bundeslandes Steiermark verwiesen werden. Nach § 3 NotwegeG besteht der Notweg in der Servitut des Fußsteiges, Viehtriebes oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Anders als in § 477 ABGB handelt es sich um eine taxative Aufzählung, die einer Ausdehnung auf Seilwege entgegensteht (Bartsch GBG7 197, 833 f; vgl. auch SZ 10/14). Dies war auch der erklärte Grund, warum der Gesetzgeber später im (ersten) Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz die neu geschaffenen Bringungsrechte auch in der Form von Seilwegen vorsah (311 BlgNR IV.GP 6). Dem Antragsteller kommt jedoch auch die letztgenannte Möglichkeit nicht zugute, weil sie nur für land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften gegeben ist, sein Grundstück aber bloß ein Wohnhaus enthält. Daß dort auch ein Schwein und drei Hühner gehalten werden, erfüllt die Voraussetzung landwirtschaftlicher Nutzung nicht, zumal der Antragsteller den Notweg nicht für den Zweck einer Bringung von Erzeugnissen der Landwirtschaft oder der für eine solche benötigten Betriebsmittel in Anspruch nimmt (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 1 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. 1970/21). Auf einen noch nicht vorhandenen Seilweg kann der Antragsteller demnach nicht verwiesen werden.
Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der vom Antragsteller begehrte Notweg nicht bis an seine Grundstücksgrenze heranreicht, sondern in einem Abstand von 12 m an ihr vorbeifährt, sodaß die Zubringung von Materialien im letzten Stück über einen Fußsteig mit einem Gefälle von etwa 34 % mit Schubkarren oder händisch erforderlich sein wird. Auf diese Weise kann nämlich die ohne den Notweg ganz unzulängliche Wegeverbindung wenigstens einigermaßen erträglich gestaltet werden. Die Möglichkeit, Brennmaterial und Lebensmittel, aber auch Baumaterialien über 12 m bergab zuzuführen, bedeutet eine wesentliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Notwendigkeit, solche zum Teil schwere Lasten über rund 50 m steil bergauf zu transportieren. Daß schließlich der bestehende Fußweg für die Zu„fahrt“ von Feuerwehr und Rettung zweckmäßiger wäre als der dem Antragsteller eingeräumte Notweg, ist eine Annahme der Rekurswerberin, die in den hiefür bezogenen Sachverständigengutachten keine Stütze findet. Dort ist nur davon die Rede, daß die Feuerwehr den Höhenunterschied von der Straße zum Haus des Antragstellers mit Schlauchleitungen überbrücken und daß ein Kranker über den Fußweg vom Haus zur Straße hinuntergetragen werden kann. An der Notwendigkeit, die in anderer Hinsicht unzulängliche Wegeverbindung zu verbessern, und an der grundsätzlichen Möglichkeit, diese Verbesserung über den sogenannten Servitutsweg der Antragsgegnerin zu suchen, ist jedoch nicht zu zweifeln.
Die weiteren Rekursausführungen lassen sich – von der Frage nach der Höhe des Entschädigungsbetrages abgesehen – dahin zusammenfassen, daß der von den Untergerichten eingeräumte Notweg einen geradezu unbilligen Aufwand erfordere, sodaß die begehrte Anlage unwirtschaftlich sei. Der Antragsgegnerin könne im besonderen nicht zugemutet werden, daß die notwendige Herstellung der Brücke über den F* und des Ablagerungsplatzes vom Antragsteller im Pfusch durchgeführt werde.
Diese Ausführungen sind zum Teil berechtigt. Nach § 4 Abs 1 zweiter Satz NotwegeG ist bei der Entscheidung über das Begehren um Einräumung eines Notwegs darauf Rücksicht zu nehmen, daß einerseits die fremden Liegenschaften möglichst wenig belastet und deren Eigentümer möglichst wenig belästigt, andererseits dem wegebedürftigen Eigentümer möglichst geringe Auslagen verursacht werden; insbesondere sind die Fälle der Bewilligung einer Weganlage möglichst einzuschränken. Nach § 2 Abs. 1 ist das Begehren um Einräumung eines Notweges (selbst im Ball des Bedarfes) unzulässig, wenn der Vorteil des Notweges nicht die Nachteile überwiegt, welche durch den Notweg den zu belastenden Liegenschaften (insgesamt) erwachsen. Aus diesen Bestimmungen folgt zwar nicht, daß ein objektiv unwirtschaftlicher Aufwand des Antragstellers der Einräumung eines dem Antragsgegner unschädlichen Notweges entgegensteht; es kann dem Antragsteller überlassen bleiben, die Nachteile, die ihn selbst treffen, den ihm durch den Notweg zukommenden Vorteilen gegenüberzustellen. Um aber die Vor- und Nachteile auf beiden Seiten gegeneinander abzuwägen, bedarf es im vorliegenden Fall einer Prüfung, welche Aufwendungen für die Herstellung und Erhaltung des Notweges den einen oder den anderen der Streitteile treffen. Dabei wird sich zeigen, daß ein Teil des Antrages im Sinne der Stattgebung entscheidungsreif ist, während im übrigen Teil die bisherigen Verfahrensergebnisse für die abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen.
Auszugehen ist davon, daß der Antragsteller überwiegend einen bereits vorhandenen Fahrweg benützen will, über den die Antragsgegnerin einem dritten Nachbarn bereits ein bücherliches Wegerecht derart eingeräumt hat, daß die Eheleute M* berechtigt sind, den Weg bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen mit einem Kleintraktor, an den ein gewöhnlicher Wirtschaftswagen angehängt werden darf, zu befahren (Auszug aus der Grundbuchsurkunde, S. 125). Soweit sich der einzuräumende Notweg mit diesem verbücherten Wegerecht der Eheleute M* räumlich und inhaltlich deckt, entstehen der Rekurswerberin keine unzumutbaren Nachteile. Es bedarf keiner Neuherstellung etwa der F*brücke, sondern nur ihrer Instandsetzung gemäß dem Servitutsvertrag der Eheleute M*. Diesem zufolge sind Kosten notwendiger Reparaturarbeiten (die nach der bisherigen Benützung kein hohes Maß erreichen dürften) zu 3/4 von der Antragsgegnerin und zu 1/4 von den Servitutsberechtigten zu tragen.
Es liegt auf der Hand, daß diese Erhaltungskosten kaum eine Erhöhung erfahren werden, solange der Antragsteller den Weg mit den gleichen Einschränkungen benützt, die die Eheleute M* vertraglich auf sich genommen haben. Sollte die F*brücke inzwischen selbst für diesen vereinbarungsgemäßen Gebrauch unbenützbar geworden sein, dann würde schon das Vertragsverhältnis mit den Eheleuten M* eine entsprechende Sanierung durch die Antragsgegnerin gebieten. Gegen die Einräumung des Notweges über den sogenannten „Caterpillarweg“ (oder Servitutsweg) einschließlich der F*brücke bis zu der nach dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Umkehrstelle (Rechtsspitzkehre) bestehen somit keine Bedenken.
Ebenfalls keinen ins Gewicht fallenden Nachteil bringt der Rekurswerberin die dem Antragsteller auf eigene Kosten auferlegte Herstellung des 15 m2 großen Ablagerungsplatzes oberhalb des Anwesens S* und des ebenfalls auf seine Kosten anzulegenden 12 m langen und 2 m breiten Fußsteiges bis zur Grundstücksgrenze. Die Rekurswerberin erachtet sich in dieser Beziehung nur dadurch beschwert, daß nicht klar ausgesprochen wurde, daß der Antragsteller diese Anlagen durch einen befugten Baumeister herzustellen haben werde. Mit dieser Einwendung ist die Rekurswerberin nur zum Teil im Recht. Wohl wird der Antragsteller, was nicht im Spruch auferlegt werden mußte, die neue Anlage unter Beachtung allfälliger Bauvorschriften herzustellen haben. Da er aber diesen Teil des Notweges in Hinkunft allein benützen wird, treffen ihn insoweit auch die ganzen Kosten der laufenden Erhaltung (§ 3 NotwegeG, §§ 482 und 483 erster Satz ABGB). Er übernimmt die Benützung überdies auf eigene Gefahr (S. 238). Es genügt deshalb, auf dennoch denkbare Folgeschäden durch die Anlage bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages Bedacht zu nehmen.
Nach dem bisher Gesagten hält die stattgebende Entscheidung der Untergerichte der rechtlichen Überprüfung – zumal auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz NotwegeG nicht mehr behauptet wird – insoweit stand, als der Notweg gleich der von der Antragsgegnerin den Eheleuten M* eingeräumten Servitut in Anspruch genommen wird und der zusätzliche Ablagerungsplatz und Zugangsweg auf eigene Kosten des Antragstellers herzustellen sind. Das Recht des Gehweges wird sich allerdings auf diesen letzten Teil des Notweges beschränken und das Befahren mit Scheibtruhen mit umfassen. Eine Teilentscheidung über den Antrag ist im Notwegegesetz nicht ausgeschlossen und kann deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 391 Abs. 1 ZPO umso eher getroffen werden, als das Verfahren über die Einräumung eines Notweges nach der Natur der Sache dringlich ist und hier schon über Gebühr verzögert wurde.
Die nach § 5 Abs. 1 NotwegeG in einem Kapitalbetrage zu leistende angemessene Entschädigung ist mit Rücksicht auf die teilweise Stattgebung des Antrages einstweilen nur nach deren Inhalt zu bemessen. Dabei kann, zumal die Rekurswerberin diese Krage nur am Rande anschneidet, der Entschädigungsbetrag für die zusätzlich zum Servitutsweg in Anspruch genommene Grundfläche so wie von den Untergerichten mit 700,‑‑ S veranschlagt werden. Hingegen ist die Entschädigung für die Mitbenützung des Servitutsweges neu zu bemessen, weil sich entgegen der vom Rekursgericht nicht geprüften Meinung des Erstrichters aus den §§ 482 ff ABGB keineswegs selbstverständlich ergibt, daß der Antragsteller zur Erhaltung des Weges in Hinkunft anteilsmäßig beizutragen haben wird. Vielmehr bestimmt § 6 NotwegeG daß die durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachten Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind. Demnach gelten für die Kosten zukünftiger Erhaltungsarbeiten an einem solchen gemeinsamen Weg die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB nicht (Ehrenzweig System2 I/2 348 Anm. 53). Der Entschädigungsbetrag muß insofern also alle Kosten auch der zukünftigen Wegerhaltung entsprechend einem angemessenen Anteil des Antragstellers mitberücksichtigen. Andererseits sind diese Kosten der Wegerhaltung nicht auf der bisherigen Grundlage einer Benützung des Weges auch für Lastkraftwagen zu beurteilen, sondern nur nach dem vorläufig zugestandenen Ausmaß wie im Servitutsvertrag der Eheleute M*. Für diese eingeschränkte Benützung sind wesentliche Erhaltungskosten nicht zu erwarten. Andererseits nimmt der Antragsteller nun einen Servitutsweg in Anspruch, der erst vor nicht allzu langer Zeit von der Antragsgegnerin errichtet wurde und in dessen Zug sich die F*brücke befindet, die selbst für die eingeschränkten Zwecke nach dem Servitutsvertrag einer Renovierung bedarf, die nun auch ihm zugute kommt. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände mit Bedachtnahme auf die Gutachten der Sachverständigen hält der Oberste Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages auf insgesamt 10.000,‑‑ S für angemessen. Die laufenden Erhaltungskosten des bereits bestehenden Servitutsweges wird dann aber wie gesagt die Rekurswerberin zu tragen haben.
Während im bisher bezeichneten Umfang die Entscheidung der Untergerichte somit teilweise zu bestätigen und teilweise abzuändern war, ist die Sache im restlichen Umfang noch nicht spruchreif:
1.) Da nach dem oben Gesagten die Kosten der künftigen laufenden Erhaltung jener räumlichen Teile des Rotweges, die mit dem von den Eheleuten M* und von der Antragsgegnerin selbst benützten Servitutsweg übereinstimmen, nicht mehr vom Antragsteller anteilig zu tragen sein werden, sondern im, voraus durch die einmalige Entschädigung mitabzugelten sind, wird der Nachteil, den die Antragsgegnerin durch die Einräumung eines über das Maß des Servitutsrechts hinausgehenden Notweges erfährt, durch die dem Antragsteller aufgetragene Herstellung der F*brücke selbst dann nicht voll ausgeglichen, wenn sie naheliegenderweise nach den jedenfalls einzuhaltenden (siehe oben) Verwaltungsvorschriften von einem befugten Gewerbsmann vorzunehmen sein wird. Es bedarf einer Feststellung, mit welchen Kosten der künftigen Erhaltung dieser Brücke gerechnet werden muß, wenn sie entsprechend dem Antrag auch mit Lieferwagen und mit Lastkraftwagen bis 3,5 t befahren wird.
2.) Eine Ausdehnung der Benützung ist auch hinsichtlich des Servitutsweges selbst in Frage zu stellen. Nach den vorliegenden Sachverständigengutachten wäre dieser Weg nur für LKW`s bis drei Tonnen (statt dreieinhalb Tonnen) Gesamtgewicht bei äußerst trockenen Bodenverhältnissen befahrbar, wobei dann für die Erhaltung unter der weiteren Voraussetzung, daß vorerst eine gründliche Sanierung des Weges vorgenommen wird, Kosten von 3.000,‑‑ S im Jahr anzunehmen sind (S. 195, 240). Die Sachverständigen haben hiezu noch ausgeführt, daß die Spur eines Traktors mit Anhänger schmäler sei als jene eines LKW (S. 40). Es bedarf daher einer weiteren Erörterung und präziser Feststellungen darüber, ob der vorhandene Servitutsweg nach seiner derzeitigen Breite, Befestigung und Beschaffenheit für Lastkraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht (allenfalls für Lieferwagen) überhaupt geeignet und welcher Aufwand zur Sanierung für diesen Zweck erforderlich ist. Da der Antragsteller den Servitutsweg in diesem weiteren Umfang allein in Anspruch nehmen würde, müßte nicht nur der hiefür notwendige zusätzliche Ausbau des Weges ihm aufgetragen, sondern auch der Entschädigungsbetrag zur Abgeltung der in Zukunft der Rekurswerberin obliegenden Erhaltung (siehe oben) entsprechend erhöht werden.
3.) Vor allem aufklärungsbedürftig ist noch, ob der Antragsteller einen weiteren als den bereits zugestandenen Notweg überhaupt benötigt. Da er selbst weder einen Traktor noch einen Lieferwagen noch einen Lastkraftwagen besitzen dürfte, wird zu erörtern und zu prüfen sein, ob die Zubringung der erforderlichen Waren (Brennmaterial, Baumaterialien und größere Lebensmittellieferungen) nach den am Wohnort der Parteien gegebenen gewerblichen Verhältnissen mittels eines Kleintraktors samt Wirtschaftswagen möglich ist oder andere Fahrzeuge erfordert.
In dem aufgezeigten restlichen Umfang waren daher die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben, Soferne der Rekursgegner seine noch unerledigten Anträge nicht zurückzieht oder einschränkt, werden die dargestellten Fragen einer ergänzenden Prüfung zu unterziehen sein.
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