OGH 8Ob160/75

OGH8Ob160/753.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1.) K*, Kraftfahrer, *, 2.) Firma G* & Co. AG, *, 3.) Versicherungsanstalt *, alle vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen S 4.974,56 infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 23. April 1975, R 78/75‑39, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 18. Dezember 1974, GZ 3 C 987/73‑27, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00160.75.0903.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 1.265,09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 79,49 und die Barauslagen von S 192,‑‑ binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 4. 6. 1973 geriet der von der Gattin des Klägers gelenkte PKW, dessen Halter der Kläger ist, beim Überholen des vom Erstbeklagten gelenkten LKWs im Ortsgebiet von K* auf der W*-Straße über den linken Fahrbahnrand hinaus und wurde beim Überfahren einer Bordsteinkante beschädigt. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des vom Erstbeklagten gelenkten LKWs, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges.

Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens von S 4.974,56, und zwar der Reparaturkosten von S 1.874,56, einer Wertminderung von S 3.000,‑‑ und der Barauslagen von S 100,‑‑. Er macht Alleinverschulden des Erstbeklagten geltend. Seine Gattin habe nach Abgabe eines Hupsignals zum Überholen des LKWs angesetzt. Als sie sich auf dessen Höhe befunden habe, habe der Erstbeklagte den LKW plötzlich nach links gelenkt, sodaß sie zur Vermeidung einer Kollision gezwungen gewesen sei, den PKW über den linken Fahrbahnrand hinauszulenken.

Die Beklagten wenden Alleinverschulden der Gattin des Klägers ein. Der Erstbeklagte habe zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m eingehalten. Der PKW des Klägers sei nicht durch die Fahrweise des LKWs, der eine unveränderte Fahrlinie eingehalten habe, abgedrängt worden. Die Gattin des Klägers habe bei einer Breite der Fahrbahn an der Unfallstelle von 4,80 m und einer Breite des LKWs von 2,50 m gar nicht genügend Platz zum Überholen gehabt und daher die Fahrbahn verlassen und über den linken Fahrbahnrand hinauslenken müssen.

Das Erstgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten des Klägers ausging, gab der Klage hinsichtlich eines Betrages von S 1.658,18 statt und wies das Mehrbegehren von S 3.316,38 ab.

Das Berufungsgericht, das vom Alleinverschulden der Gattin des Klägers ausging, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im abweisenden Teil und änderte es im stattgebenden Teil im Sinne der Abweisung der Klage ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z. 2 und Z. 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichte zurückzuverweisen.

Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Das Berufungsgericht ging nach Beweiswiederholung hinsichtlich des Unfallsgeschehens von folgendem Sachverhalt aus:

Die W*-Straße ist eine Einbahnstraße, die von Norden nach Süden verläuft. Die Unfallstelle befindet sich im Auslauf einer starken Linkskurve auf der Höhe eines Kanalgitters, das sich außerhalb des linken Fahrbahnrandes befindet (Bezugslinie). Die asphaltierte Fahrbahn hat zunächst eine Breite von 5,60 m, sie verschmälert sich 30 m vor dem Kanalgitter auf 5,20 m und auf der Höhe des Kanalgitters auf 4,80 m. Die Breite des LKWs betrug 2,50 m und jene des PKWs 1,60 m. Beiderseits der Fahrbahn befinden sich 30 cm breite Granitbordüren und daran anschließend im Niveau der Fahrbahn ein 40 cm breites Bankett. Beim Kanalgitter besteht eine erhöhte Bordsteinkante. 71 m vor dem Kanalgitter besteht Sicht bis zum Kanalgitter und 80 m darüber hinaus. 20 m nach dem Kanalgitter setzt eine Rechtskurve ein. Der mit einem Fahrtenschreiber ausgestattete LKW fuhr auf der Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h. und hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1 m ein. Die Gattin des Klägers, die schon einige Zeir hinter dem LKW nachgefahren war, setzte nach Betätigung des linken Blinkers und Abgabe eines Hupzeichens 72 m vor dem Kanalgitter zum Überholen des LKWs an. 55 m vor dem Kanalgitter geriet die Gattin des Klägers mit den linken Rädern des PKWs auf die an den linken Fahrbahnrand angrenzende Wiese und erreichte auf der Höhe des Kanalgitters mit der Vorderfront des PKWs die Höhe des Führerhauses des LKWs. Sie gab schon vorher, als sie etwa den LKW erreicht hatte, ein zweites Hupsignal. Der Erstbeklagte, der dieses Hupsignal hörte, sah daraufhin im Außenspiegel den PKW auf der Höhe des Endes der Bordwand des 8 m langen LKWs, lenkte den LKW weiter nach rechts, bremste und kam 15 m nach dem Kanalgitter zum Stillstand. Beim Überfahren der Bordsteinkante um das Kanalgitter hob es den PKW, der dadurch beschädigt wurde. Dieser kam 10 m nach dem Kanalgitter zum Stillstand. Die im Gras verlaufende Radspur des PKWs begann 55 m vor dem Kanalgitter und reichte 4 bis 5 m darüber hinaus. Die Spur war nicht unterbrochen, hatte keinen Knick und erreichte den größten Abstand vom Fahrbahnrand ungefähr in der Mitte ihrer Gesamtlänge. Bei einem Überholbeginn 72 m vor dem Kanalgitter aus einem Tiefenabstand von 5 m zum LKW und aus einer gleichen Geschwindigkeit wie der LKW (43 km/h) beträgt der relative Aufholweg des PKWs, der auf Höhe des Kanalgitters mit seiner Spitze die Vorderfront des LKWs erreichte, 13 m auf einer absoluten Überholstrecke von 72 m. Der LKW legte die Strecke von 72 m in 6,26 Sekunden zurück. Die mittlere Beschleunigung des PKWs betrug auf dieser Überholstrecke während der 6,26 Sekunden 0,66 m sec2, was auf ein äußerst zögerndes Überholmanöver der Gattin des Klägers hindeutet. Denn der PKW des Klägers der Type Madzda-Coupe hätte im Geschwindigkeitsbereich 40 bis 60 km/h bei starkem Gasgeben einen Beschleunigungswert von mindestens 2 m sec2 erreichen können. Auf der Höhe des Kanalgitters erreichte der PKW bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h eine Endgeschwindigkeit von 58 km/h. Bei einem ordnungsgemäßen Überholen aus einem Tiefenabstand von 5 m wäre ein Überholweg von mindestens 23 m notwendig gewesen. Bei einer Beschleunigung von 2 m sec2 ist für das Durchfahren dieser Strecke eine Zeit von 4,8 sec notwendig. Die Endgeschwindigkeit beträgt dann 77,5 km/h. In der Zeit von 4,8 sec hätte der LKW eine Strecke von 57 m zurückgelegt. Das Ende des Überholens wäre dann rund 8 m nach dem Kanalgitter gelegen gewesen. Bei einem voll beschleunigten Überholmanöver hätte zwar die Sicht ausgereicht, die allmähliche Verringerung der Fahrbahnbreite hätte aber zu einer Verringerung der Seitenabstände der Fahrzeuge geführt. Für die Zurücklegung der Strecke von 17 m vom Überholbeginn (72 m vor dem Kanalgitter) bis zum Beginn der im Grase verlaufenden Radspur des PKWs (55 m vor dem Kanalgitter) hätte der PKW bei einer mittleren Geschwindigkeit von 45 km/h 1,36 sec benötigt. Auf Grund seiner geringen Beschleunigung hätte der PKW in dieser Zeit das Heck des LKWs noch nicht erreicht.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Gattin des Klägers das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe. Sie habe gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, da für ein gefahrloses Überholen nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei. Auf der Höhe des Kanalgitters habe sich die Breite der Fahrbahn auf 4,80 m verringert. Bei einer Breite des LKWs von 2,50 m und dessen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m sei für den 1,60 m breiten PKW nur mehr eine Durchfahrtslücke von 1,30 m verblieben. Die Gattin des Klägers habe auch gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. b StVO verstoßen, da sie unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsrelation der beiden Fahrzeuge beim Überholen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, was den Überholvorgang absolut unzulässig gemacht habe. Dem Erstbeklagten könne ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO nicht angelastet werden. Ein Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m auf einer 5,50 m breiten Einbahnstraße sei auch beim Überholtwerden zulässig. Zumindest würde ein Mitverschulden des Erstbeklagten im Vergleich zum Fehlverhalten der Gattin des Klägers derart in den Hintergrund treten, daß es vernachlässigt werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Ausführungen des Klägers unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 2 ZPO. gehen dahin, daß mehrere Feststellungen des Berufungsgerichtes gegen die Denkgesetze verstoßen. In Wahrheit stellen diese Ausführungen eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Dessen Annahme, daß die Gattin des Klägers bei einer mittleren Bremsverzögerung von 0,66 m sec2 gleichmäßig vom Überholbeginn bis zum Unfallspunkt beschleunigt habe, ist nicht denkunmöglich und verstößt daher keineswegs gegen die Denkgesetze. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des vernommenen Gendarmeriebeamten feststellte, daß die im Grase verlaufende Radspur des PKWs bis zur Unfallstelle eine Länge von 55 m erreichte und noch 4 bis 5 m darüber hinaus reichte, so handelt es sich um einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung, die nicht deshalb gegen die Denkgesetze verstößt, weil in der Gendarmerieanzeige die Länge dieser Spur mit rund 50 m angegeben wurde. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß das Überholmanöver der Klägerin im Hinblick auf die für das Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung absolut unzulässig gewesen sei, gehören der rechtlichen Beurteilung an. Solche Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen unter keinen Umständen, auch beim Überholen nicht überschritten werden (vgl. Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO Anm. 57 zu § 20 und Anm. 33 zu § 15; ZVR 1962/209; ZVR 1968/61). Darauf nimmt die Bestimmung des Überholverbotes nach § 16 Abs. 1 lit. b StVO ausdrücklich Bezug („unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen“). Das Überholmanöver der Gattin des Klägers war daher jedenfalls unzulässig, da sie bereits unter Zugrundelegung einer mittleren Beschleunigung von 0,66 m/sec2 bis zum Unfallspunkt eine Geschwindigkeit von 58 km/h erreichte. Würde im Sinne der Ausführungen des Klägers eine noch höhere Beschleunigung des PKWs von 2 m/sec2 zugrunde gelegt, hätte seine Gattin die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Überholen nur noch in höherem Maße überschritten.

Schließlich macht der Kläger noch unter dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe sich mit der von ihm gerügten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Erstgericht habe seinen Antrag, zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit des LKWs die Aufzeichnungsgenauigkeit des Fahrtenschreibers des LKWs zu überprüfen, abgelehnt. Die vom Berufungsgericht auf das Sachverständigengutachten gestützte Erledigung dieses Berufungsgrundes trage der Mängelrüge des Klägers sachlich nicht Rechnung.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht die Feststellung über die Fahrgeschwindigkeit des LKWs auf den Sachverständigenbeweis in Verbindung mit der Geschwindigkeitsaufzeichnung des Fahrtenschreibers stützte. Der oben erwähnte Beweisantrag des Klägers zielte auf die Durchführung eines Kontrollbeweises zur Überprüfung dieser Feststellung ab. Die Beurteilung der Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung auf Grund eines Sachverständigenbeweises ein Kontrollbeweis erforderlich ist, gehört zu der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz (vgl. EvBl 1962/133; EFSlg 8.966).

In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Überholmanöver der Gattin des Klägers sei absolut unzulässig gewesen und auch dagegen, daß dem Erstbeklagten nicht ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 2 StVO anzulasten sei.

Es wurde bereits oben auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen, daß sich das von der Gattin des Klägers eingeleitete Überholmanöver schon deshalb als unzulässig erweist, weil sie beim Überholen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (§ 20 Abs. 2 StVO; § 16 Abs. 1 lit. b StVO). Sie hat aber auch gegen das Überholverbot des § 16 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen, da mit Rücksicht auf die sich auf 4,80 m verengende Fahrbahn und den Seitenabstand des LKWs von 1 m zum rechten Fahrbahnrand nur mehr eine Fahrbahnbreite von 1,30 m zum Überholen für den 1,60 m breiten PKW verblieben ist. An dieser Situation hätte sich auch nichts Wesentliches geändert, wenn der LKW nur einen Abstand von 50 cm zum rechten Fahrbahnrand eingehalten hätte. Denn auch dann wäre nur ein Zwischenabstand von 20 cm verblieben, selbst wenn der PKW am äußersten linken Fahrbahnrand gefahren wäre. Ein solcher Abstand hätte dem Sicherheitserfordernis des § 15 Abs. 4 StVO in keiner Weise entsprochen. Selbst wenn dem Erstbeklagten im Hinblick auf die fortlaufende Fahrbahnverengung auf schließlich 4,80 m ein Verstoß gegen das Gebot, „beim Überholtwerden ..... am rechten Fahrbahnrand zu fahren“ (§ 7 Abs. 2 StVO) anzulasten wäre, wäre ein solches Mitverschulden gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Gattin des Klägers zu vernachlässigen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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