OGH 7Ob115/75

OGH7Ob115/7519.6.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Friedl und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei “D*“, Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*, Monteur, *, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 51.179,80 S samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. März 1975, GZ. 4 R 29/75-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Dezember 1974, GZ. 4 Cg 287/73-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00115.75.0619.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

 

Begründung:

H*, der am 12. Juni 1972 mit seinem Moped Puch MV-50, Vormerknummer *, bei der klagenden Partei haftpflichtversichert war, überließ dieses Moped dem Beklagten, der am selben Tag mit diesem Fahrzeug die Radfahrerin L* niederstieß. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfalls strafgerichtlich verurteilt. Außerdem wurde über ihn von der Bundespolizeidirektion * eine Geldstrafe wegen Übertretung der für einen Unfall mit Personenschaden bestehenden Anzeigepflicht (§ 4 Abs. 2 StVO) verhängt.

Gestützt auf den § 158 f VersVG begehrt die klagende Partei mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von S 51.179,80 samt Anhang, den sie als Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall habe leisten müssen. Da der Beklagte vorsätzlich die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle unterlassen und dadurch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AKHB begangen habe, sei die klagende Partei leistungsfrei. Daraus folge, daß der Beklagte der klagenden Partei nach Maßgabe der erbrachten Leistungen regreßpflichtig sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt, eine Obliegenheitsverletzung begangen zu haben. L* habe äußerlich zunächst nicht erkennbare Verletzungen erlitten. Sie habe zwar an der Unfallstelle über Schmerzen geklagt, doch sei diesem Umstand weder von ihr noch vom Beklagten eine besondere Bedeutung beigemessen worden. Beide hätten es nicht für erforderlich gehalten, die Polizei zu verständigen. L* sei ohnehin von ihrem Arbeitgeber sofort zu einem Arzt geführt worden. Der Beklagte habe erst an dem dem Unfall folgenden Tag gegen 21 Uhr 30 die Polizei verständigt, nachdem er vom Ehegatten der L* von dem ernsten Charakter der Verletzung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Inzwischen habe Herr F* bereits selbst die Anzeige bei der Polizei erstattet gehabt. Die klagende Partei habe selbst nicht behauptet, daß durch die Unterlassung der sofortigen Verständigung der Polizei etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes Dienliches versäumt worden sei. Selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegen sollte, wäre sie nicht vorsätzlich, sondern leicht fahrlässig erfolgt. Der Beklagte habe nämlich nicht im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm eine Obliegenheitsverletzung gewollt. Im übrigen bestritt der Beklagte die Höhe der Klagsforderung und brachte vor, die klagende Partei habe es verabsäumt, das überwiegende Verschulden der L* in dem vorangegangenen Schadenersatzprozeß einzuwenden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Der Beklagte stieß mit seinem Moped, als er am 12. Juni 1972 gegen 16 Uhr 50 in *von der W*straße nach rechts in die G*straße abbiegen wollte, die unmittelbar rechts hinter ihm auf einem parallel zur W*straße verlaufenden Radfahrweg in der gleichen Richtung fahrende Radfahrerin L* nieder. Nach der Kollision fragte der Beklagte sofort die gestürzte Radfahrerin, ob sie verletzt worden sei. Sie entgegnete, daß sie das linke Knie etwas schmerze und daß sie im Bereiche des rechten Sprunggelenkes eine kleine, nicht blutende Schürfwunde erlitten habe. Der Beklagte bot ihr an, sie sofort in das Unfallkrankenhaus zu bringen. Da L* eine Abneigung gegen Krankenhäuser besitzt und sie der von ihr für geringfügig gehaltenen Verletzung keine Bedeutung beimaß, lehnte sie die ihr angebotene Hilfe ab. Von einer nahegelegenen Tabaktrafik aus rief sie ihren Arbeitgeber an und ersuchte ihn, sie mit seinem Wagen heimzubringen. Der Grund für dieses Ersuchen lag darin, daß sie sich wegen des schmerzenden Knies mit dem Fahrrad nicht zu fahren getraute. Der Beklagte konnte während dieses Gespräches äußerlich sichtbare Verletzungen nicht feststellen, obwohl er in ihrer Nähe stand. L* erklärte unter Hinweis auf ihre leichte Knieverletzung , dies sei nicht der Rede wert, man müsse die Polizei deshalb nicht beiziehen. Der Beklagte gab der Radfahrerin seinen Namen und seine Anschrift bekannt.

Nach diesem Unfall, bei dem weder das Moped noch das Fahrrad beschädigt worden waren, wurde L* von ihrem Arbeitgeber in dessen PKW heimgebracht. Als sie den PKW verließ, spürte sie starke Schmerzen und stellte fest, daß das Knie „herausgesprungen“ war. Ihr Ehegatte brachte sie hierauf in das Unfallkrankenhaus, wo ein Riß des inneren Knieseitenbandes links festgestellt und ein Gipsverband angelegt wurde. Am nächsten Tag forderte der Ehegatte der L* den Beklagten durch Hinterlassung eines Zettels an dessen Wohnungstüre auf, ihn aufzusuchen. Als der Kläger gegen 21 Uhr heimkam und die Verständigung vorfand, begab er sich in die Wohnung F*, um sich nach dem Befinden der Verletzten zu erkundigen. Von L* erfuhr er, daß ihr Ehemann inzwischen zur Polizei gegangen sei, um eine Anzeige zu erstatten. Der Beklagte wartete die Rückkehr des Herrn F* ab und begab sich gegen 22 Uhr 45 zur Bundespolizeidirektion *, um den Unfall ebenfalls zu melden. Dort gab er an, sich infolge Nichtbeachtung des Vorranges der Radfahrerin schuldig zu fühlen und behauptete, den Unfall infolge Unkenntnis nicht sofort gemeldet zu haben.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Das Verhalten des Beklagten könne höchstens als grob fahrlässig beurteilt werden. Für diesen Fall habe aber die klagende Partei nichts darüber vorgebracht, daß durch die Unterlassung der sofortigen Verständigung der Polizei etwas verabsäumt worden sei, das der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hob dieses nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ausgehend von der Feststellung, daß dem Beklagten die im Knie aufgetretenen Schmerzen der L* bekannt gewesen seien, habe dieser erkannt, daß die Radfahrerin durch den Unfall körperlich beeinträchtigt und damit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AKHB verletzt gewesen sei. Daraus ergebe sich die den Beklagten treffende Verständigungspflicht, die von einem entsprechenden Wunsch des Verletzten unabhängig sei. Der Beklagte hätte als ein dem Versicherungsnehmer gleichgestellter Mitversicherter zu beweisen gehabt, daß die Unterlassung der sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht auf Vorsatz beruht habe. Dies sei dem Beklagten aber nicht gelungen. Vorsatz sei dann anzunehmen, wenn die Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm gewollt sei. Dem Beklagten hätten ohne Rücksicht auf die fehlende Lenkerberechtigung die Bestimmungen der AKHB über die Verständigungspflicht bekannt sein müssen. Daß ihm diese Pflicht bekannt gewesen sei, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er die Polizei zunächst habe verständigen wollen. Auch der vom Beklagten behauptete Anschein der Geringfügigkeit der Verletzung vermöge an der Verständigungspflicht nichts zu ändern. Die Obliegenheitsverletzung sei sohin vorsätzlich erfolgt, ohne daß es einer Feststellung in der Richtung bedurft hätte, der Beklagte habe die Verständigungspflicht gekannt. Da das Erstgericht infolge seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung Feststellungen über die Höhe der Klagsforderung und des Mitverschuldens der Verletzten nicht getroffen und den Einfluß, den der vom Beklagten der klagenden Partei erteilte Auftrag zur Schadensregulierung auf die Regreßforderung ausübe, mit den Parteien nicht erörtert habe, erweise sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht als erforderlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Den Ausführungen des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Beklagte nicht nur in einem Rechtsirrtum, sondern auch in einem Tatirrtum befunden habe, nicht übernommen, sodaß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, ist entgegenzuhalten, daß diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten Ausführungen des Erstgerichtes keine Tatsachenfeststellungen sind. Die Frage, ob ein Rechtsirrtum bzw. Tatirrtum gegeben ist, gehört vielmehr der rechtlichen Beurteilung an, wogegen der Sachverhalt, der einem derartigen rechtlichen Schluß zugrundeliegt, den Tatsachenfeststellungen angehört. Als Irrtum über Tatsachen kommt im Gegenstand nach der Sachlage, wie auch der Rekurswerber ausführt, an sich nur ein allfälliger Irrtum des Beklagten über den Eintritt einer Verletzung der L* in Betracht. Dazu hat das Erstgericht unangefochten festgestellt, daß die Radfahrerin dem Beklagten sofort nach dem Unfall gesagt hat, es schmerze sie das linke Knie etwas und sie habe im Bereiche des rechten Sprunggelenkes eine kleine, nicht blutende Schürfwunde erlitten. Dem Beklagten war aus dem Telefongespräch, das L* in Anwesenheit des Beklagten geführt hat, bekannt, daß sie ihren Arbeitgeber ersuchte, sie mit dem Wagen heimzubringen. Nach den Feststellungen hat die Radfahrerin „unter Hinweis auf ihre leichte Knieverletzung“ erklärt, diese sei nicht der Rede wert, man müsse die Polizei nicht beiziehen. Aus diesen Feststellungen folgt, daß dem Beklagten jedenfalls Symptome bekannt waren, die den Schluß auf eine Verletzung auch für einen medizinischen Laien rechtfertigten. Der Frage, ob die Verletzung sichtbar war, kommt angesichts dieser klaren Feststellungen keine Bedeutung zu, weil auch eine unsichtbare Verletzung, wenn sie sich in einer anderen, dem Dritten erkennbaren Weise manifestiert, wie etwa durch Schmerzensäußerungen, eine körperliche Verletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO ist und zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Der Grad der Verletzung, die Einschätzung, die ihr vom Verletzten zuteil wird, oder der Umstand, daß der Verletzte selbst nicht wünscht, daß die Polizei verständigt wird, ist für die Verständigungspflicht ohne Bedeutung. Sie besteht auch bei „nicht nennenswerten Verletzungen“ (Dittrich-Veit-Schuchlenz, Österr. Straßenverkehrsrecht, 38; ZVR 1965, 22).

Der Rekurswerber wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihm habe der Inhalt des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AKHB bekannt sein müssen. Er sei vielmehr weder Versicherungsnehmer der klagenden Partei noch Führerscheinbesitzer gewesen und habe nicht im Bewußtsein der ihm unbekannten Verhaltensnorm und somit nicht vorsätzlich gehandelt.

Der dem Versicherungsnehmer - bzw. dem im Sinne des Art. 1 Abs. 2 AKHB Mitversicherten - bei einer Obliegenheitsverletzung obliegende Entlastungsbeweis, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, kann jedoch nicht schon mit dem Nachweis, daß ihm die einzelnen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien, als erbracht angesehen werden. Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (ZVR 1971/162; 1973/114; 1974/71 u.a.).

Dieses Bewußtsein ist in bezug auf den Beklagten zu bejahen, zumal die von ihm verletzte Obliegenheit der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden mit der Norm des § 4 Abs. 2 StVO übereinstimmt und besondere Umstände im oben dargelegten, einen ganz besonderen Ausnahmecharakter tragenden Sinn vom Beklagten nicht bewiesen worden sind. Das Bewußtsein des Beklagten von der grundsätzlichen Verständigungspflicht ergibt sich im übrigen, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, aus dem Umstand, daß er nach seinem eigenen Vorbringen eine Verständigung der Polizei immerhin in Erwägung gezogen und nur über Anraten der Radfahrerin und wegen anscheinender Geringfügigkeit der Verletzung davon Abstand genommen hat. Diese Motive schließen aber die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall nicht aus (7 Ob 133/74). Auch wenn man mit Wahle (Versicherungsrecht 1965, 628) davon ausgeht, daß eine Verwirkung des Versicherungsanspruches dann nicht eintritt, wenn der Versicherte zunächst die Anzeige unterlassen hat, weil er bei verständiger, von einem besonnenen Menschen zu erwartender Erwägung aller Umstände mit der Möglichkeit des Vorhandenseins irgendeiner die Entschädigungspflicht begründenden Körperverletzung ernstlich zu rechnen nicht veranlaßt war, ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil dieser angesichts der Schmerzensäußerungen der Radfahrerin und der in seiner Anwesenheit an ihren Arbeitgeber gerichteten telefonischen Bitte, sie mit dem Wagen heimzubringen, mit einer die Entschädigungspflicht begründenden Verletzung ungeachtet der bagatellisierenden Worte der Verletzten immerhin rechnen mußte.

Da somit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob diese auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß genommen hat (§ 6 Abs. 3 VersVG).

Das Berufungsgericht ist daher in seiner Entscheidung von einer richtigen Rechtsauffassung ausgegangen. Da das Erstgericht auf der Grundlage seiner vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnten rechtlichen Beurteilung Beweise über die mit der Höhe der Klagsforderung zusammenhängenden Tatumstände nicht aufgenommen hatte, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache notwendig.

Dem unberechtigten Rekurs konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52, 40, 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte