European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00028.75.0403.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.173,‑‑ bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin sind S 240,‑‑ an Barauslagen und S 69,‑‑ an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erklärte die von der Klägerin als Hauseigentümerin des Hauses *, gegen den Beklagten aus dem Grunde des § 19 Abs. 2 Z. 3 und Z. 4 MietG eingebrachte und vom Erstgericht zu K 23/72 bewilligte Aufkündigung des Mietverhältnisses zum 31. 8. 1972 an der in diesem Haus befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Raum im Tiefparterre sowie aus einer ebenerdig gelegenen Küche, Schlafzimmer und Wohnzimmer einschließlich Mitbenützung des Kellers, der Holzhütte und des Klosetts für rechtswirksam. Hingegen erklärte es die hinsichtlich derselben Wohnung gegen den Beklagten zu K 4/73, K 12/73 und K 1/74 aus dem Grunde des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG eingebrachten und vom Erstgericht bewilligten Aufkündigungen desselben Mietverhältnisses für rechtsunwirksam. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Die Klägerin hatte gegen den Beklagten bereits zu K 6/72 eine Aufkündigung eingebracht, die vom Erstgericht mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1. 2. 1973, 3 C 7/72‑20, für rechtsunwirksam erklärt worden war, weil es eine am 15. 1. 1972 seitens der Beklagten hervorgerufene nächtliche Ruhestörung, ferner eine in diesem Zusammenhang erfolgte rüde Zurückweisung der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung und eine zur Illustration herangezogene, im Jahre 1967 erfolgte Mißhandlung der Klägerin durch die Gattin des Beklagten „noch nicht“ als ein die Kündigung nach dem § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG erfüllendes unleidliches Verhalten qualifiziert hatte.
Zur ersten Kündigung:
Der Beklagte und sein Sohn R* A* haben wiederholt auf den begangenen Teil des Hofraumes und des Gartens der Klägerin die kleine Notdurft verrichtet, ohne sich dann um die Säuberung zu kümmern. Im Winter hinterließen sie rund um das Haus gelbe Urinflecken im Schnee. Als der Beklagte von der Klägerin im Herbst 1971 bei einer solchen Verrichtung betreten und abgemahnt wurde, entfernte er sich wortlos. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt stellte die Klägerin auf der Höhe des Wohnzimmerfensters des Beklagten Erbrochenes auf der betonierten Hausumrandung fest, Diese Verschmutzung mußte, da niemand anderer für die Säuberung sorgte, von der Klägerin beseitigt werden, ohne daß diese wegen des Vorfalles den Beklagten zur Rede stellte. Wer diese Verschmutzung verursacht und ob der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.
Im Frühjahr 1972 lagerte die Klägerin im Hauseingang in der Nähe der Wohnungstüre des Beklagten drei sog. Betonstürzer. Es handelte sich hiebei um etwa 1,2 m lange und ca. 15 kg schwere Betonpfosten, deren quadratischer Querschnitt eine Kantenlänge von etwa 15 cm aufwies. Die Klägerin beabsichtigte, diese Betonstürzer für die Errichtung von neuen Türstöcken in nächster Zeit zu verwenden. Als die Gattin des Beklagten, die an dieser Stelle ihren Kinderwagen abzustellen pflegte (dieser hätte aber auch daneben Platz gefunden), die Klägerin erblickte, wie sie gerade die Betonpfosten lagerte, rief sie ihr zu, daß die Pfosten dort nicht bleiben könnten. R* A*, der Sohn des Beklagten, trug die Betonstürzer dann über Aufforderung seiner Mutter ungeachtet des Protestes der Klägerin, die von der Gattin des Beklagten und dessen Tochter A* A* laut beschimpft wurde, vor das Haus und lagerte sie dort. A* A* rief der sich zurückziehenden Klägerin zu, wenn diese noch einmal hereinkomme, werfe sie ihr, dem alten Luder, einen großen Stein hinauf, damit sie „hin“ sei. E* A*, die Gattin des Beklagten, wies ihre Tochter nicht zurecht, sondern beschimpfte die Klägerin laut mit dem Ausdruck „alter Trampel“. Die Klägerin hat den damals abwesenden Beklagten von dem Vorfall aus Furcht nicht in Kenntnis gesetzt.
Der Beklagte hat längere Zeit hindurch eimerweise Müll, Mist, flüssige Küchenabwässer und dergleichen auf einen hinter dem Haus der Klägerin befindlichen, einem anderen Eigentümer gehörenden Böschungsabhang geworfen. Die Klägerin wurde von dem benachbarten Grundeigentümer deshalb beanstandet. Derartige Mistablagerungen werden aber auch von anderen Personen in der Umgebung vorgenommen. Als die Klägerin dem R* A* im Juni 1972, als dieser mit seinem Moped, das er eben durch die Türe des Schuppens schob, an den Türstock anstieß, zur Vorsicht aufforderte entgegnete der Sohn des Beklagten: „Für was zahlen wird denn den Zins!“
Zur zweiten Kündigung:
Im Dezember 1972 sagte die Gattin des Beklagten zur Klägerin: „Sie mit ihrem Schmalkopf! in ganz A* rennt keine herum mit so einem Schmalkopf wie sie!“ die Tochter des Beklagten rief hierauf der Klägerin aus der Küche zu: „Mein Arsch ist noch schöner als ihre Pappen!“ Die Klägerin hat sich aus Furcht vor dem Beklagten bei diesem nicht beschwert. Hätte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, sie sei von seinen Kindern beschimpft worden, dann hätte er die Beteiligten lediglich aufgefordert, sich zu vertragen, und hätte nicht geglaubt, daß seine Kinder so etwas tun.
Zur dritten Kündigung:
Weitere Feststellungen als die zur Müllablagerung auf dem Böschungshang getroffenen können nicht vorgenommen werden.
Zur vierten Kündigung:
Am 18. 11. 1973 haben R* A* und dessen Mutter E* A* das im selben Haus wohnende Ehepaar S* als Gauner bezeichnet und ihnen eine strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 1967 vorgeworfen. Dieser Vorfall ereignete sich, als F* S* sen. seinem Sohn aus der Wohnung des Beklagten holte.
Der Beklagte bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin E* A* sowie mit den ehelichen Kindern R* (17 Jahre alt) und A* (15 Jahre alt) die aufgekündigte Wohnung. Er bezahlt hiefür einen Zins von S 170,‑‑ im Monat.
Das Erstgericht unterstellte die wiederholte Verrichtung der kleinen Notdurft durch den Beklagten und dessen Sohn sowie die Vorfälle anläßlich der Lagerung der sog. Betonstürzer unter Bedachtnahme auf die im Vorprozeß festgestellte nächtliche Ruhestörung und die Mißhandlung der Klägerin durch die Gattin des Beklagten dem Kündigungstatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG. Im Hinblick auf die Rechtswirksamerklärung der ersten Kündigung (K 23/72) seien die drei weiteren, zu einem späteren Kündigungstermin eingebrachten Kündigungen für rechtsunwirksam zu erklären, weil zu diesen späteren Terminen das Mietverhältnis infolge der Entscheidung über die erste Kündigung nicht mehr aufrecht gewesen sei. Das Erstgericht brachte ferner zum Ausdruck, daß die mit der ersten Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe für die Erfüllung des vorerwähnten Kündigungstatbestandes ausreiche.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und änderte nur den Kostenausspruch ab. Es erklärte die Revision hinsichtlich beider Parteien für zulässig, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richten sich die von beiden Prozeßparteien erhobenen Revisionen. Die Klägerin ficht das Urteil zweiter Instanz nur insoweit an, als ihre Kündigungen K 4/73, K 12/73 und K 1/74 nicht für rechtswirksam erklärt wurden. Unter Anrufung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Rechtswirksamerklärung auch der drei genannten Kündigungen. Der Beklagte ficht das Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich der Kündigung K 23/72 unter Anrufung der Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und – wie sich aus den Revisionsausführungen ergibt – der Nichtigkeit an. Er beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Rechtsunwirksamerklärung der letztgenannten Kündigung und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin den Erfolg zu versagen. Die Klägerin hat die vom Beklagten erhobene Revision nicht beantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Der Auffassung der Klägerin, die der ersten Kündigung (K 23/72) folgenden, zu späteren Kündigungsterminen ausgesprochenen drei Kündigungen hätten nicht schon im Hinblick auf die Rechtswirksamerklärung der ersten Kündigung für rechtsunwirksam erklärt werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (MietSlg 13.396, 4.111), ist eine Kündigung dann für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Kündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist. Da das Bestandverhältnis durch diese Kündigung aufgelöst wurde, fehlt es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandverhältnis zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Die von der Klägerin für ihre Auffassung vorgebrachten Argumente beziehen sich nur auf die vom Obersten Gerichtshof anerkannte Zulässigkeit der Einbringung mehrerer Kündigungen zu verschiedenen Kündigungsterminen (vergleiche etwa MietSlg 17.773, 5.270), berühren aber nicht die im Gegenstand entscheidende Frage des rechtlichen Schicksals überschießender Kündigungen im oben aufgezeigten Sinn. Da jede auf die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Erklärung wesensmäßig dessen aufrechten Bestand voraussetzt, fehlt der Auflösungserklärung, wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, die Grundlage. Im Bereich der gerichtlichen Aufkündigung eines Bestandverhältnisses führt dies zur Rechtsunwirksamerklärung der auf solche Art obsolet gewordenen, zum späteren Kündigungstermin eingebrachten Kündigung.
Der aus den dargelegten Gründen unberechtigten Revision der Klägerin konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Zur Revision des Beklagten:
Eine Nichtigkeit erblickt der Beklagte in dem Umstand, daß die Untergerichte „über den Rahmen des Vorbringens der Klägerin in den einzelnen Kündigungen hinaus Vor- oder Nachakten verwertet“ und damit gegen die „Dispositionsmaxime, Parteienbetrieb und Eventualmaxime“ verstoßen haben.
Der Beklagte übersieht jedoch, daß gemäß dem § 502 Abs. 4 ZPO in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche – wie im vorliegenden Fall – die Bestimmungen über den Schutz der Miete Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Abs. 4 ZPO bezeichneten Grund, die Zulässigerklärung des Berufungsgerichtes vorausgesetzt, zulässig ist. Es erübrigt sich daher schon deshalb ein weiteres Eingehen auf diesen Teil der Rechtsmittelausführungen.
Verfehlt ist aber auch die Auffassung des Beklagten, die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen reichten für die Erfüllung des Kündigungstatbestandes der § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG nicht aus. Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, ist im Falle einer Kündigung nach dem erwähnten Tatbestand das Verhalten des Gekündigten sowie der Familienangehörigen in seiner Gesamtheit zu beurteilen und nicht, wie dies in den Revisionsausführungen geschieht, in einzelne Fakten zu zerlegen (MietSlg 23.336, 20.381 u.va.). Hiebei ist aber nicht nur das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten, sondern darüber hinaus auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen. Dem Vermieter ist es insbesondere nicht verwehrt, sich zum Beweis für das bis zuletzt andauernde unleidliche Verhalten des Mieters auf weitere, in der Kündigung noch nicht angeführte Illustrationsfakten zu berufen (MietSlg 24.276, 23.179, 17.571 u.va.). Ein unleidliches Verhalten im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben längere Zeit hindurch oder infolge häufiger Wiederholungen gestört wird (MietSlg 22.333, 16.309 u.a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so reichen sowohl die wiederholte Verrichtung der kleinen Notdurft durch den Beklagten und dessen Sohn auf dem begangenen Teil des Hofraumes und des Gartens der Klägerin als auch die wiederholten Beschimpfungen der Klägerin durch die Familienangehörigen des Beklagten aus, um die Annahme eines rücksichtslosen, anstößigen und grob ungehörigen, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidenden Verhaltens des Beklagten und seiner Familienangehörigen zu rechtfertigen. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß die trotz Abmahnung wiederholt erfolgte Verrichtung der kleinen Notdurft unmittelbar vor einem Wohnhaus den Geboten der Sittlichkeit und Hygiene in krasser Weise widerspricht und für sich allein schon die oben erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bedenkt man noch, daß die festgestellten Beschimpfungen – soweit sie zeitlich nach der Einbringung der ersten Kündigung gelagert sind, können sie aus den bereits dargelegten Gründen als Illustrationsfakten auch herangezogen werden – gleichfalls als ein grob ungehöriges Verhalten zu qualifizieren sind, das geeignet ist, den Mitbewohnern das Zusammenwohnen mit dem Beklagten und seinen Familienangehörigen zu verleiden, ist den Auffassungen der Untergerichte über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z. 3 MietG voll beizupflichten. Da der Beklagte die Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen, nicht eingewendet hat (siehe zu dieser den Mieter treffenden Behauptungs- und Beweislast MietSlg 17.396, 5.814 u.a.) und da außerdem feststeht, daß der Beklagte gegen seine Familienangehörigen im Falle der Beschwerdeführung durch die Klägerin gar nicht eingeschritten wäre, weil er Behauptungen über Beschimpfungen durch seine Angehörigen nicht geglaubt hatte, steht deren Verhalten seinem eigenen Verhalten gleich (§ 19 Abs 2 Z. 3 MietG).
Die Entscheidungen der Untergerichte erweisen sich somit als rechtsrichtig, sodaß der unberechtigten Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41, 50 ZPO begründet.
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