European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00015.75.0320.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.989,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 129,60 S Umsatzsteuer und 240,‑‑ S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin behauptete, dem Beklagten am 18. März 1971 einen PKW Mercedes vermietet und hiefür 37.292 S in Rechnung gestellt zu haben. Sie habe zwar versucht, im Rahmen ihres Kundenservices diesen Betrag bei der Haftpflichtversicherung des „Unfallsgegners“, welcher den PKW des Beklagten so beschädigt habe, daß der Beklagte habe einen Leihwagen nehmen müssen, einbringlich zu machen, doch habe die Versicherung „nur ein wesentlich zu geringes Anbot“ erstellt. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 5. Oktober 1971 zur Bezahlung des Betrages von 37.292 S aufgefordert worden. In der Klage wurde die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung dieses Betrages samt 9 % Zinsen seit 6. Oktober 1971 begehrt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Oktober 1972 brachte die Klägerin vor, vom Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners des Beklagten bisher 7.925 S an Mietwagenkosten erhalten zu haben. Sie schränkte ihr Begehren daher auf den Betrag von 29.267 S samt 9 % Zinsen seit 6. Oktober 1971 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Mai 1974 schließlich das Zinsenbegehren auf 4 % ein.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, sein PKW sei am 7. März 1970 und später nochmals aus dem Alleinverschulden anderer Kraftfahrzeuglenker beschädigt worden. Ein Vertreter der Klägerin habe dem Beklagten angeboten, ihm einen Leihwagen zur Verfügung zu stellen und die Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges durchführen zu lassen. Er habe ihm ausdrücklich zugesagt, dies würde ihm nichts kosten. Diese Zusage sei kurze Zeit später vom Chef der Klägerin in Gegenwart des Vertreters wiederholt worden. Anläßlich der Übergabe des Leihwagens habe der Beklagte sämtliche ihm auf Grund der Beschädigung seines PKWs, gegen die schuldtragenden Lenker bzw. Halter oder Haftpflichtversicherer zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Nach Benützung des Leihwagens durch etwa 10 Tage habe der Beklagte bei einer telephonischen Anfrage bei der Klägerin erfahren, daß die Reparatur seines beschädigten PKWs, etwa sechs Wochen dauern würde, weil ein Ersatzkotflügel aus Amerika beschafft werden müsse. Die Klägerin habe dabei dem Beklagten ausdrücklich zugesagt, daß er deren Leihwagen ohne weiteres solange benützen könne, es würde ihm nichts kosten. Auch dem zuständigen Versicherungsvertreter des Beklagten R* S* habe die Klägerin telephonisch zugesagt, daß der Beklagte den Leihwagen solange benützen könne, bis die Reparatur beendet sei, die Klägerin würde sich alle Spesen und Kosten von der Haftpflichtversicherung der schuldtragenden Fahrzeuglenker holen, dem Beklagten würden jedenfalls dadurch keinerlei Kosten erwachsen. Nach etwa zehn Wochen sei die Reparatur am PKW des Beklagten durchgeführt gewesen und der Mietwagen der Klägerin zurückgestellt worden.
Während des Verfahrens wendete der Beklagte den Mangel der Passivlegitimation ein, weil nicht er, sondern die protokollierte Firma H* gemietet habe. Diese Firma, deren Alleininhaber der Beklagte sei, habe während der Zeit der Reparatur des PKWs des Beklagten insgesamt vier verschiedene Fahrzeuge von der Klägerin gemietet. Der zuletzt begehrte Zinsenlauf als solcher wurde nicht bestritten.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der derzeit unauffindbare Vertreter der Klägerin G* führte mit dem Beklagten die Vorbesprechungen vor Abschluß der Mietverträge. Auf Grund dieser Vorbesprechungen wurde zwischen der Klägerin und der Firma H* der Mietvertrag Nr. 1114 ausgestellt und vom Beklagten unterschrieben. Mit diesem Mietvertrag mietete „der Beklagte“ den PKW Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen * mit Übergabsdatum 18. März 1971 und vereinbarter Rückgabe am 2. April 1971. Als Anzahlung wurde „Zession“ vermerkt. Der Beklagte unterschrieb gleichzeitig eine Zessionserklärung, daß er für sein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug miete und zur Bezahlung der aufgelaufenen Miete an die Klägerin bis zur Höhe der Leihwagenrechnung seine gesamten Forderungen bezüglich Leihwagenkosten, Reparaturkosten, Anspruch auf Wertminderung und Verdienstentgang gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlungshalber abtritt. Gleichzeitig erklärte der Beklagte, daß er am Unfall schuldlos sei, die zügige Durchführung der Reparatur veranlassen und den Leihwagen sofort nach Beendigung der Reparatur zurückstellen werde. Der oben genannte Leihwagen wurde am 14. April 1971 zurückgestellt und auf Grund der Benützungsdauer von 28 Tagen ein Rechnungsbetrag von 37.292 S errechnet.
Der Beklagte mietete noch zwei weitere Mietwagen der Klägerin, und zwar in der Zeit vom 15. April bis 21. April 1971 und vom 22. April bis 23. April 1971. Er las vor Unterfertigung keine der Urkunden durch. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung sämtlicher Urkunden war der Beklagte Alleininhaber der Firma H*.
Der Angestellte einer Versicherungsgesellschaft, R* S*, rief über Ersuchen des Beklagten zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte bereits sechs Wochen hindurch einen Leihwagen benützte, bei der Klägerin an und erkundigte sich über den Stand der Dinge. Die Klägerin erklärte, sie werde sich schon die Kosten von der Haftpflichtversicherung holen. Der Beklagte unternahm zufolge dieser Auskunft keine weiteren Schritte.
Im April 1971 kaufte P* P* ein Auto von der Klägerin. Bei Abschluß dieses Geschäftes waren außer ihm noch F* K*, der Versicherungsvertreter G* und der Beklagte zugegen. F* K* erklärte, daß ein Leihwagen nichts kostet und sagte auch zu P* P*, er könne jederzeit einen Leihwagen haben, der nichts koste.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge Inhaber einer protokollierten Firma und somit Kaufmann gewesen. Ein Kaufmann müsse einen von ihm unterfertigten Vertrag auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er vor Unterfertigung sich über den Inhalt des Vertrages nicht überzeugt habe. Der Beklagte hätte als Kaufmann wissen müssen, daß es im Geschäftsleben eine „kostenlose Leistung“ nicht gebe. Das zwischen R* S* und der Klägerin geführte Gespräch sei erst nach Ablauf der Benützungsdauer jenes PKWs, für welchen die Miete begehrt werde, erfolgt. Die Gespräche anläßlich des Autokaufes P* seien, wenn nicht überhaupt außerhalb dieser Mietdauer, jedenfalls an deren Ende erfolgt. Der Inhalt dieser Gespräche sei daher für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Weiterer Feststellungen über die Vorbesprechungen zwischen dem Beklagten und dem unauffindbaren Vertreter G*, welche zum Abschluß der schriftlichen Verträge geführt hätten, seien entbehrlich. Der Beklagte könne als Alleininhaber der protokollierten Firma H* auch unter seinem bürgerlichen Namen geklagt werden.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es führte aus, richtig sei, daß im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehres derjenige, welcher eine Urkunde ungelesen unterschreibe, grundsätzlich deren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen müsse. Dennoch sei auch in diesem Fall jederzeit eine Anfechtung wegen Irrtums oder Betruges möglich, falls die Voraussetzungen hiefür gegeben seien. In gleicher Weise hindere auch die unbesehene Unterfertigung einer Vertragsurkunde durch einen Geschäftspartner nicht einen späteren Verzicht des anderen Partners auf allfällige aus dieser schriftlichen Vereinbarung abgeleitete Rechte. In diesem Sinn seien die Einwendungen des Beklagten zu verstehen, und zwar daß er einerseits nur durch die ausdrückliche Zusicherung, er selbst brauche für den Mietwagen nichts zu bezahlen, zum Abschluß des schriftlichen Mietvertrages veranlaßt worden sei, und ihm andererseits seitens der Klägerin auch nach Abschluß dieses Mietvertrages wiederholt erklärt worden sei, er selbst brauche für den Mietwagen nichts zu bezahlen. Es wären daher genaue Feststellungen über den Inhalt der dem Beklagten seitens der Klägerin bzw. ihres Vertreters gemachten Zusagen erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Beklagte nicht infolge Irrtums oder Arglist zum Abschluß des Mietvertrages bewogen worden sei, und ob die Klägerin nicht nachträglich zumindest konkludent im Sinne des § 863 ABGB, ihm gegenüber auf eine Entgeltforderung aus diesem Mietvertrag verzichtet habe. Diesen Feststellungsmängeln komme aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Klagebegehren aus anderen rechtlichen, vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Erwägungen abzuweisen sei.
Der Beklagte habe zur Bezahlung der auf laufenden Miete bis zur Höhe der Leihwagenrechnung seine gesamten Ersatzforderungen bezüglich Leihwagenkosten, Reparaturkosten, Ansprüche auf Wertminderung und Verdienstentgang gegen den Beschädiger seines Fahrzeuges bzw. dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei lediglich zahlungshalber erfolgt. Bei einer derartigen Abtretung solle die Tilgung nur insoweit eintreten, als der Zessionar vom übernommenen Schuldner auch tatsächlich befriedigt werde. Es stehe jedoch dem Zessionar nicht nach Belieben frei, seine Befriedigung aus der abgetretenen Forderung zu suchen oder auf seine ursprüngliche Forderung gegen den Zedenten zurückzugreifen. Vielmehr sei die alte Forderung, welche durch die Abtretung getilgt werden solle, als bis zur Eintreibung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar befristet anzusehen. Bei einer Abtretung zahlungshalber könne der Zessionar somit auf seine ursprüngliche Forderung gegen den Zedenten erst dann zurückgreifen, wenn er sich vergeblich bemüht habe, die abgetretene Forderung einzutreiben. Er müsse sich jedenfalls ernstlich bemühen, die Forderung einzutreiben, bevor er den Zedenten in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen zwar versucht, die zahlungshalber abgetretene Schadenersatzforderung des Beklagten gegen den Beschädiger seines Fahrzeuges bzw. dessen Haftpflichtversicherer „einbringlich zu machen“, sich aber mit dem vom Haftpflichtversicherer des Schädigers geleisteten Betrag von 7.925 S begnügt. Wenn es auch grundsätzlich dem Zedenten obliege, darzutun, daß und inwieweit der Zessionar nur infolge seiner Säumnis aus der abgetretenen Forderung seine Befriedigung nicht habe finden können, habe die Klägerin selbst ausgeführt, daß ihrer Meinung nach dem Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes von Mietwagenkosten eine höhere Forderung gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zugestanden wäre. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin sich ernstlich bemüht habe, die ihr zahlungshalber abgetretene Schadenersatzforderung des Beklagten einzutreiben, wenn sie sich mit der von ihr selbst als ungenügend erkannten Zahlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers in der Höhe von 7.925 S begnügt habe. Von einem ernstlichen Bemühen könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Klägerin diese Schadenersatzforderung gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer eingeklagt hätte. Dies sei nicht geschehen. Die Klägerin könne daher den Beklagten noch nicht „aus einer ursprünglichen Forderung auf Zahlung von Miete“ aus einem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag in Anspruch nehmen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin vertritt vorerst die Auffassung, das Fehlen der Zahlungswilligkeit auf Seite des übernommenen Schuldners genüge dafür, daß der Zessionar sich an den Zedenten zur Abdeckung der gesamten Forderung wenden könne. Wenn sie in diesem Zusammenhang ausführt, aus der vom Berufungsgericht zitierten Anmerkung 25 zu § 1392 ABGB in der MGA des ABGB29 könne nicht herausgelesen werden, daß der Zessionar sich vorerst ernstlich bemühen müsse, die Forderung einzutreiben, ehe er den Zedenten in Anspruch nehmen könne, zeigt dies, daß die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht in seinem Zitat besonders hervorgehobenen Entscheidungen SZ 24/71 und SZ 26/142 selbst offenbar nicht nachgelesen hat. In diesen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei der zahlungshalber erfolgten Abtretung einer Forderung der Zessionar erst dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen darf, wenn er sich mit der nötigen Sorgfalt also ernstlich bemüht hat, die Forderung einzutreiben (vgl. dazu auch Ehrenzweig, System2, II/1, S. 326), wobei insbesondere in der Entscheidung SZ 26/142 ausgeführt wurde, daß der Zessionar bei Einziehung der abgetretenen Forderung dieselbe Sorgfalt anzuwenden habe, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege.
Da dieses ernstliche Bemühen des Zessionars die Voraussetzung für das Zurückgreifen auf die ursprüngliche Forderung ist, hat der Zessionar bei der Klageführung gegen den Zedenten diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen (vgl. dazu insbesondere SZ 24/71). Die Klägerin brachte dazu in der Klage aber nur vor, „im Rahmen ihres Kundenservices“ versucht zu haben, den für die Vermietung des PKWs Mercedes an den Beklagten in Rechnung gestellten Betrag von der Haftpflichtversicherung des „Unfallsgegners“ einbringlich zu machen, doch sei dies daran gescheitert, daß die Versicherung nur ein wesentlich zu geringes Anbot erstellt habe. Sie stellte sich also schon in der Klage auf den Standpunkt, zu ernstlichen Bemühungen hinsichtlich der Einziehung der abgetretenen Forderung gar nicht verpflichtet zu sein.
Die Revisionswerberin führt weiter aus, eine Verpflichtung des Zessionars zur Klageführung sei bei einer Abtretung zahlungshalber schon deshalb ausgeschlossen, weil der Zedent bei einer derartigen Abtretung keine Gewähr für die Forderung leiste. Der Zessionar dürfe daher bei einer Abtretung zahlungshalber gar keine klageweise Einbringung der Forderung von dem Dritten versuchen. Es entspreche auch nicht dem Wesen einer Abtretung zahlungshalber, „eine Prozeßlast von einer Person gratis und kostenlos auf eine andere Person zu überwälzen“.
Die Klägerin übersieht, daß auch bei der Abtretung zahlungshalber die Forderung auf den Zessionar übergeht. Hat der Zessionar die Abtretung angenommen, dann ist der Zedent zur Einziehung der Forderung nicht mehr berechtigt. Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klageführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klageführung kann jedoch nicht verlangt werden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch bei der Abtretung zahlungshalber der Zedent für vom Zessionar sachgemäß im Rahmen der Einziehung der Forderung auf gewendete Kosten zu haften hat (vgl. SZ 11/93).
Die von der Klägerin vorgelegte Durchschrift der Abtretungserklärung des Beklagten enthält die Bestimmung, daß die angebotene Abtretung erst mit ihrer schriftlichen Annahme durch die Klägerin wirksam wird. Es wurde nicht festgestellt, ob eine derartige schriftliche Annahme erfolgt ist. Da die Klägerin selbst vorgebracht hat, vom Haftpflichtversicherer desjenigen Kraftfahrers, welcher die Beschädigung des PKWs, des Beklagten verursacht hatte, bisher 7.925 S an Mietwagenkosten erhalten zu haben, muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Abtretung (allenfalls unter Abgehen von der Schriftlichkeit) angenommen und den übernommenen Schuldner hievon verständigt hat.
Sofern die Klägerin schließlich in der Revision ausführt, daß eine Klageführung über einen Sachverhalt, „der im großen und ganzen den Zessionar überhaupt nicht berühre, nicht im Rahmen zumutbarer Anstrengungen dem Zessionar zur Verpflichtung gemacht werden“ könne, ist sie darauf zu verweisen, daß der Beklagte ihr bis zur Höhe der Leihwagenrechnung seine gesamten Forderungen bezüglich Leihwagenkosten, Reparaturkosten, Anspruch auf Wertminderung und Verdienstentgang, welche ihm aus dem in der Abtretungsurkunde angeführten Schadensereignis gegen den Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker sowie deren Haftpflichtversicherer zustehen, abgetreten und erklärt hat, an dem Unfall vollkommen schuldlos zu sein. Die Klägerin war daher über den der abgetretenen Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend unterrichtet. Daß ihr die Klageführung gegen die Haftpflichtversicherung im Rahmen der ihr oblegenen ernstlichen Bemühungen, die Forderung einzutreiben, nicht zumutbar gewesen, wäre, und die Klägerin die Forderung an den Beklagten rückabgetreten habe, wurde in erster Instanz nicht behauptet.
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin mangels ernstlichen Bemühens, die ihr abgetretene Forderung einzutreiben, noch nicht auf die ursprüngliche Forderung gegenüber dem Beklagten zurückgreifen kann.
Die Revision erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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