European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00011.75.0312.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
2.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 1.882,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 121,48 und die Barauslagen von S 240,—) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Nr. * Wiese und * Acker sowie Nr. * Wiese und * Acker des Grundbuches der Katastralgemeinde T*. An die beiden Ackergrundstücke schließen im Osten die beiden Wiesengrundstücke und an diese das Grundstück Nr. * Garten an, das der Beklagte im Jahre 1968 durch Kauf erworben hat. Das Grundstück * Garten erstreckt sich mit seiner südlichen Begrenzung bis zum Haus des Beklagten A*, das er schon vor dem genannten Grundstück erworben hat. Im Jahre 1969 planierte der Beklagte vor seinem Haus das Grundstück * und nahm eine Aufschüttung vor. Von A* führt von Nord nach Süd ein Fahrweg bis zum Grundstück des Beklagten Nr. *, der in seiner Fortsetzung nach Südwesten zu den Grundstücken des Klägers * und * führt. Westlich der Ackergrundstücke Nr. * und * verläuft die T*straße, von der eine schöne Zufahrt zu den oberen Teilen der genannten Ackergrundstücke gegeben ist.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Wiederherstellung des früheren, für Wirtschaftsfuhren einschließlich Traktoren benützbaren Zustandes des Servitutsweges über das Grundstück Nr. * Garten, nördlich des Hauses des Beklagten zu ihren Grundstücken Nr. * und * Wiese durch Entfernung der Aufschüttung des Weges. Sie behaupten, diese Wegservitut unter Anrechnung der Ersitzungszeit ihrer Rechtsvorgänger ersessen zu haben. Der Beklagte mache deren Ausübung durch eine 2 m hohe Aufschüttung des Weges unmöglich.
Der Beklagte wendet ein, er habe den Vorplatz nur zu dem Zwecke planiert, um eine Wendemöglichkeit für seinen PKW. zu schaffen. Durch die Aufschüttung sei der Servitutsweg nicht unbenützbar gemacht worden. Der von den Klägern in Anspruch genommene nordwestliche Ast des Servitutsweges zu dem Grundstück Nr. * existiere nicht. Es sei dort nur bis vor etwa 15 Jahren gelegentlich mit Pferdefuhrwerken gefahren worden. Derzeit könne über dieses Grundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht mehr gefahren werden. Das Grundstück sei auch zu schmal, um darauf herumfahren zu können. Diesbezüglich liege auch eine schikanöse Rechtsausübung der Kläger vor. Der südwestliche Ast des Servitutsweges werde jährlich höchstens ein- bis zweimal benützt, da die Kläger ihre Grundstücke auch von der T*straße, einer öffentlichen Straße, erreichen können.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage statt. Es ging davon aus, daß die Kläger eine Dienstbarkeit des Fahrweges über das Grundstück * Garten des Beklagten in einem nordwestlichen Ast zum Grundstück Nr. * und in einem südwestlichen Ast zum Grundstück Nr. * ersessen haben. Infolge Aufschüttung durch den Beklagten sei die Benützung des nordwestlichen Astes unmöglich gemacht und die Benützung des südwestlichen Astes wesentlich erschwert worden.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens auf. Es übernahm zwar die Feststellungen hinsichtlich der Ersitzung des Fahrweges und billigte insoweit auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Es erachtete jedoch noch Feststellungen über die derzeitige Benützbarkeit des einen oder anderen Wegastes, allenfalls nach dem Kläger zumutbaren Wegverbesserungen für erforderlich und sprach auch aus, daß bei nicht gänzlicher Unmöglichkeit der Zufahrt zu den Grundstücken der Kläger noch zu prüfen sei, inwieweit bei Abwägung der beiderseitigen Interessen den Klägern eine Einschränkung der Dienstbarkeit zumutbar sei.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren nur hinsichtlich der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Servitutsweges zum Grundstück Nr. * Wiese statt, wies aber das Klagsbegehren hinsichtlich der Zufahrt zum Grundstück Nr. * Wiese ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im stattgebenden Teil und änderte es im abweisenden Teil im Sinne der Klage ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 1, 2, 3 und 4 ZPO. mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollen Abweisung der Klage abzuändern.
Die Kläger stellen den Antrag, die Revision zu verwerfen bzw. ihr nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Kläger übernahmen im Jahre 1936 von der Mutter des Erstklägers die Grundstücke * und *. Die Grundstücke Nr. * und * gehörten früher zur Landwirtschaft des J* B*, der sie den Klägern von 1961 bis 1967 oder 1968 verpachtete und im Jahre 1968 den Klägern verkaufte. Der Zufahrtsweg vom Anwesen der Kläger in A* bis zu den Grundstücken * und * weist zunächst auf einer Strecke von 130 m eine Steigung von 10 bis 12 Grad auf und verläuft dann bis zum Hause des Beklagten fast eben. In seinem ebenen Verlauf hat der Weg zwei Fahrspurrinnen mit einer Breite von 20 bis 25 cm. Zwischen diesen Fahrspurrinnen verläuft ein grasbewachsener Deichselrandstreifen. Links und rechts von den Fahrspurrinnen verlaufen die grasbewachsenen Fahrstreifen in unterschiedlicher Breite von 15 bis 30 cm. Östlich der Fahrbahn verläuft eine bis zur Höhe von 50 bis 80 cm ansteigende Naturböschung, westlich der Fahrbahn verläuft teilweise ein Zaun, eine Hecke, ein Holzgeländer und dann eine abfallende Böschung. Die engste Stelle zwischen Böschung und Hecke hat eine lichte Weite von 2,60 m. Ein Befahren dieses Zufahrtsweges zum Haus des Beklagten oder vom Haus des Beklagten in Richtung A* mit beladenem Traktor (Heuzange mit voller Ladung) ist nicht gefahrlos möglich. Am Ende dieses Zufahrtsweges befindet sich das Haus des Beklagten. Letzterer hat nördlich dieses Hauses eine Trennfläche dazu erworben, über die der von den Klägern in Anspruch genommene Servitutsweg verlaufen ist. Um vor seinem Haus seinen PKW. und die Fahrzeuge seiner Besucher abstellen und wenden zu können, nahm der Beklagte im Jahre 1969 eine Aufschüttung vor. Die dadurch gewonnene ebene Fläche ist rund 20 m lang und 20 m breit. An der Nordwestseite und an der Westseite fällt diese Fläche steil ab. An der Nordwestseite beträgt die Böschungsneigung 45 Grad. Diese Böschung führt hinunter zum Grundstück der Kläger Nr. *. Der Höhenunterschied zwischen diesem Grundstück und der Aufschüttung beträgt etwa 3 m. Auf diesem Wiesengrundstück befinden sich 12 Obstbäume. An der Südwestseite der vom Beklagten durch die Aufschüttung geschaffenen Fläche befindet sich eine Abfahrt zum Grundstück der Kläger Nr. * mit einer Breite von 3 m. Die Neigung dieser Abfahrt beträgt 20 bis 25 Grad, ihre Länge 8 m. Es handelt sich dabei um den Südwestast des von den Klägern in Anspruch genommenen Servitutsweges zum Grundstück Nr. *. Der von den Klägern in Anspruch, genommene nordwestliche Ast des Servitutsweges vom aufgeschütteten Plateau zum Grundstück Nr. * ist nicht mehr zu sehen, weder im Bereich der Aufschüttung noch im Bereich des Grundstückes Nr. *. Die beiden Wiesengrundstücke * und * werden von einem Bach in Richtung Nord durchflossen. Infolge der Aufschüttung durch den Beklagten wurde nicht nur der Nordwestast des Servitutsweges für die Kläger unbenützbar gemacht, sondern auch die Neigung des Südwestastes derart vergrößert, daß ein Befahren dieses Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten für die Kläger nahezu unmöglich ist. Bei der Befahrung dieses Wegastes mit dem Traktor samt Heuzange kommt es wegen der durch die Aufschüttung vergrößerten Neigung zum Aufsitzen der Heuzange schon auf dem linken Ufer des das Wiesengrundstück * durchfließenden Baches. Die beiden Wiesengrundstücke * und * weisen im Bereich des erwähnten Baches eine starke Versumpfung auf. Im Hof des Hauses des Beklagten ist ein Wenden mit einem PKW. nicht möglich. Den Südwestast des Zufahrtsweges zum Grundstück * haben die Kläger schon seit dem Jahre 1936 zunächst mit Pferde- und Ochsenzug, später auch mit Traktoren benützt. Die Bewirtschaftung dieses Grundstückes erfolgte zur Gänze über den Servitutsweg. Es handelt sich um eine Wiese, auf der Grünfutter oder Heu gewonnen wurde. Der Nordwestast des Zufahrtsweges zum Grundstück Nr. * wurde ebenfalls von den Klägern und ihren Rechtsvorgängern, wenn auch seltener benützt. Er führte von dem Platz vor dem Haus des Beklagten mit einer Neigung von 20 bis 25 Grad etwa 2,5 m tief hinunter auf das Grundstück *. Die Benützung erfolgte in der Weise, daß ein leichter, von Tieren oder von einem Traktor gezogener Wagen mit angezogener Bremse im Rückwärtsgang hinuntergelassen wurde, wobei der Wagen zwischen zwei Bäumen hindurchgeführt werden mußte. Auf diese Weise konnte bestenfalls die Mitte dieses Grundstückes erreicht werden. Die Nutzung dieses Grundstückes bestand vor der Aufschüttung durch den Beklagten im Gewinne von Heu oder Grünfutter sowie in der Gewinnung von Obst. Derzeit haben diese Obstbäume fast keinen Ertrag. Im gepflegten Zustande würden die 12 Apfelbäume einen Baumertrag von mindestens 30 kg ergeben. Das auf den Wiesenparzellen * und * geschnittene Gras ist nicht für die Landwirtschaft verwendbar, weil es sich um eine nasse Wiese handelt. Ausgenommen sind nur jene Teile dieser Grundstücke, die an die Ackergrundstücke * und * anschließen. Der Einsatz moderner landwirtschaftlicher Geräte für die beiden Wiesengrundstücke ist nicht sehr ökonomisch. In einer alten Bewirtschaftungsform sind die beiden Wiesengrundstücke nach Vornahme von Verbesserungen benützbar. Man läßt so kleine Grundstücke, zumal in dem derzeit schlechten Zustand, vielfach unbenützt liegen. Die Urbarmachung der Grundstücke * und * Wiese – ohne Verbesserung oder Herstellung von Brücken – würde unter der Voraussetzung, daß die Kläger selbst diese Arbeiten vornehmen, einen Kostenaufwand von S 20.000,— erforderlich machen. Rentabel wären solche Ausbesserungsarbeiten nicht. Das Wiesengrundstück Nr. * hat ein Ausmaß von 1309 m2 und das Wiesengrundstück Nr. * ein Ausmaß von 716 m2. Der Beklagte hatte vor dem Erwerb des vor seinem Hause gelegenen Grundstückes Kenntnis sowohl von der Existenz des Südwestastes des Servitutsweges als auch davon, daß die Kläger den Nordwestast als Zufahrt zum Wiesengrundstück Nr. * benützt haben, wenn dort auch kein ausgefahrener Weg sichtbar war. Aus Anlaß der Vermessung des im Jahre 1968 erworbenen Grundstückes machte der Beklagte dem Erstkläger den Vorschlag, den das Wiesengrundstück Nr. * durchfließenden Bach zu verrohren, damit die Kläger auf diese Weise auf das gegenüberliegende Ackergrundstück * fahren können. Weiter schlug er dem Erstkläger vor zur Vermeidung der Benützung des Nordwestastes, für die Kläger im Bereich des Grundstückes * einen Weg anzulegen, damit sie vom Südwestast auf das Grundstück * gelangen können. Der Erstkläger lehnte diese Vorschläge des Beklagten jedoch ab.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, durch die Aufschüttung durch den Beklagten werde den Klägern die Benützung des Südwestastes des Servitutsweges wesentlich erschwert. Es sei daher dem Klagebegehren stattzugeben, soweit es sich auf die Zufahrt zum Grundstück * beziehe. Hinsichtlich des Nordwestastes ergebe eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, daß das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des derzeitigen Zustandes größer sei als das der Kläger an dessen Beseitigung. Der Ertragswert des Grundstückes * sei äußerst gering. Die Bewirtschaftung des Ackergrundstückes Nr. * könne ohne weiteres auch vom Ackergrundstück Nr. * aus erfolgen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, soweit es sich auf die Zufahrt zum Grundstück * beziehe.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Nr. *. Den Klägern werde durch die Aufschüttung die Benützung dieses Wegastes unmöglich gemacht. Eine Interessenabwägung sei daher nicht vorzunehmen. Das Servitutsrecht des Klägers bestehe unabhängig von der Gefährlichkeit der Benützung des Zufahrtsweges zwischen A* und dem dienenden Grundstück. Es sei Sache der Kläger, das Risiko dieser Gefahr auf sich zu nehmen oder nicht. Es müsse auch den Klägern überlassen bleiben, ob sie die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke * und * für wirtschaftlich halten. Auch hinsichtlich der Zufahrt zum Grundstück * sei keine Interessenabwägung vorzunehmen, da der Nordwestast des Zufahrtsweges durch die Aufschüttung völlig unbenützbar sei. Das Recht der Kläger auf Ausübung der Dienstbarkeit auch im nordwestlichen Ast bestehe ohne Rücksicht auf den geringen Ertrag dieses Grundstückes. Es müsse den Klägern überlassen bleiben, ihr Grundstück zu sanieren und den Ertrag zu steigern. Es könne keine Rede davon sein, daß dieser Wegast dem herrschenden Gute keinen Vorteil mehr bringe, sodaß auch insoweit kein Erlöschen der Dienstbarkeit eingetreten sei.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Nichtigkeit:
Der Beklagte macht zunächst als Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. geltend, das Berufungsgericht verwende in der Begründung seines Urteiles widersprüchliche Formulierungen hinsichtlich der Benützbarkeit des Servitutsweges. Einmal spreche es von einer Erschwerung der Benützung als Folge der Aufschüttung, ein anderesmal von einer praktischen Unmöglichkeit der Benützung.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 9 (§ 503 Z. 1) ZPO. ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein völliger Mangel an einer Begründung vorliegt, sodaß nicht erkennbar ist, aus welchen Überlegungen der Richter zur angefochtenen Entscheidung gelangte (vgl. SZ 39/222). Derartiges vermag der Beklagte aber gar nicht aufzuzeigen. Er behauptet nur einen Widerspruch in der Begründung des Urteiles des Berufungsgerichtes bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und den daraus gezogenen Folgerungen.
Die Revision ist daher zu verwerfen, soweit sie Nichtigkeit geltend macht.
Zu. 2.):
Im übrigen ist die Revision nicht gerechtfertigt.
Soweit der Beklagte seine Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit auch zum Inhalte seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrunde der Aktenwidrigkeit macht und ausführt, die Feststellungen einerseits über eine Erschwerung andererseits über eine Verhinderung der Benützung des Servitutsweges stünden im Widerspruch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.‑Ing. Dr. Engel, daß durch die Aufschüttung eine Verbesserung der Verhältnisse herbeigeführt worden sei, verkennt er den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur vor, wenn für die Feststellung keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt (vgl. 8 Ob 185/74 u.a.). Die Feststellungen über die Erschwerung bzw. Verhinderung der Benützung der beiden Wegäste nach der Aufschüttung stützen sich keineswegs nur auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.‑Ing. Dr. Engel, sondern insbesondere auch auf den Ortsaugenschein (S. 55 f.), bei dem der Neigungswinkel der durch die Aufschüttung entstandenen Böschung und deren Höhe festgestellt wurden. Im übrigen macht der genannte Sachverständige die von ihm bezeichnete Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich des südwestlichen Wegastes davon abhängig, daß der Beklagte auf seinem Grunde diesen Wegast durch Abgrabung und Einebnung der Buckelaufschüttung verbessert (AS. 296 und 197 oben). Hinsichtlich des Nordwestastes erklärt auch der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Ortsaugenscheines, daß dieser durch die Aufschüttung ganz verschwunden ist (AS. 225). Von einer Aktenwidrigkeit kann daher nicht die Rede sein.
Unter Hinweis auf die Darlegungen zum Anfechtungsgrunde der Aktenwidrigkeit macht der Beklagte schließlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, daß bei der Feststellung der Benützbarkeit des Servitutsweges das Gutachten des Sachverständigen Dr. Engel völlig außer acht gelassen worden sei, was er bereits in der Berufung gerügt habe.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar (vgl. Arb 8637). Sie ist daher unbeachtlich.
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Die Ersitzung des Servitutsweges ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Mit der Servitutsklage (actio confessoria) kann der Servitutsberechtigte die Beseitigung von Hindernissen und Beeinträchtigungen, die der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehen, und auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes und zwar von jedermann, der die Störung zu verantworten hat, verlangen (vgl. Klang II, 601; Ehrenzweig I/2, 359; SZ 41/86; SZ 39/21). Nach § 484 ABGB. dürfen Dienstbarkeiten nicht erweitert, sondern „müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden“. Daraus folgt zwar, daß sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muß daher der Berechtigte nicht auf sich nehmen (vgl. Klang a.a.O. 565; Ehrenzweig a.a.O. 310; EvBl 1973/3; EvBl 1962/58; SZ 38/162). Die Frage, ob durch das vom Beklagten geschaffene Hindernis, nämlich durch die Aufschüttung und Planierung des dienenden Grundstückes * und die dadurch herbeigeführte Vergrößerung der Höhe und des Neigungswinkels der Böschung, über die die beiden Wegäste führen, die Benützung des Servitutsweges als Fahrweg zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Kläger unmöglich gemacht wird, ist eine Tatfrage. Soweit der Beklagte daher zunächst darzulegen versucht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich sei, weil das Grundstück * jedenfalls über den südwestlichen Ast erreichbar sei und hinsichtlich des Grundstückes * durch die Aufschüttung nur eine graduelle Verschlechterung der Benützung eingetreten sei, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ist aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, daß den Klägern durch die Aufschüttung die Ausübung der Wegdienstbarkeit im Bereich der beiden zu ihren Grundstücken führenden Wegäste unmöglich gemacht wird, so können die Kläger im Sinne der oben dargelegten Rechtsgrundsätze die Beseitigung des der Ausübung der Wegdienstbarkeit entgegenstehenden Hindernisses verlangen. Ihr Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ergibt sich aus der Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit durch die eigenmächtige Maßnahme des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches nicht davon abhängig, daß die Kläger selbst durch Maßnahmen auf ihren Grundstücken zur Entschärfung der durch die Aufschüttung des Beklagten geschaffenen Situation beitragen. Der Anspruch auf Wiederherstellung der Benützbarkeit des Servitutsweges besteht auch unabhängig davon, in welchem Umfange die herrschenden Grundstücke selbst mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken befahren werden können, zumal nicht hervorgekommen ist, daß die Benützung der Zufahrt für die Bewirtschaftung der Grundstücke vollkommen zwecklos wäre. Wird den Klägern durch die vom Beklagten gesetzte Behinderung die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschwert oder – wie im vorliegenden Falle – geradezu unmöglich gemacht, dann kommt es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Servitutsklage auf das größere Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des von ihm geschaffenen Zustandes gar nicht an. Denn nach § 484 ABGB muß sich der Dienstbarkeitsberechtigte nur solche Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Soweit der Beklagte auf den Mangel des Utilitätserfordernisses für die Wegdienstbarkeit wegen der jedenfalls im Zeitpunkt der Aufschüttung bestehenden Zufahrtsmöglichkeit über die entlang der Grundstücke * und * führenden Landesstraße verweist und daraus offenbar ein Erlöschen der Dienstbarkeit ableiten will, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. An das Utilitätserfordernis für eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 473 ABGB. sind keine strengen Maßstäbe anzulegen, weil in dieser Gesetzesstelle die Erhöhung bloßer Bequemlichkeit bei der Benützung des herrschenden Grundstückes der Erzielung einer vorteilhafteren Benützung gleichgestellt wird. Nur Zwecklosigkeit vernichtet den Bestand der Servitut (vgl. Ehrenzweig I/2 350; Klang II/610). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstückes seinen Grund auch auf einem anderen als dem Servitutsweg erreichen kann (vgl. Klang a.a.O. 608; JBl 1934/368; EvBl 1950/501). Im übrigen wären die Grundstücke * und * nicht unmittelbar von der T*straße aus, sondern von dort nur über die Ackergrundstücke * und * erreichbar, sodaß sich schon mit Rücksicht auf die verschiedenartige Bewirtschaftung der Grundstücke und die dadurch bedingte zeitlich verschiedene Bearbeitung die unmittelbare Erreichbarkeit der beiden herrschenden Grundstücke über den Servitutsweg als nützlich erweist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)