European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00005.75.0226.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei die mit S 1.351,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 91,20 und die Barauslagen von S 120,— ) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 19. Jänner 1973 kam es etwa um 19 Uhr in Wels auf der Kreuzung der Johann-Strauß-Straße mit der von Norden einmündenden, noch unbenannten Straße, die in südlicher Richtung ihre Fortsetzung in der Dr. Breitwieser‑Straße findet, zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Erstbeklagten durch die Johann-Strauß-Straße in östliche Richtung gelenkten PKW. Peugeot 404, dessen Halter er ist, und dem – in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen – von rechts (Westen) durch die unbenannte Straße kommenden, vom Kläger gelenkten PKW. Mercedes 200 D, dessen Halter der Kläger ist. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKWs, des Erstbeklagten.
Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens von S 15.905,86 (AS. 52) und macht Alleinverschulden des Erstbeklagten geltend, der den Rechtsvorrang des Klägers verletzt habe und mit absolut überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Die Beklagten bestreiten, behaupten Alleinverschulden des Klägers, der den Vorrang des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges des Erstbeklagten verletzt habe, da er aus einer einem Parkplatz oder einer Hauszufahrt gleichzuhaltenden Verkehrsfläche gekommen sei, und wenden aufrechnungsweise den Fahrzeugschaden des Erstbeklagten von S 5.500,— als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 3 : 1 zugunsten der Beklagten ausging, stellte die Klagsforderung mit S 3.976,46, die Gegenforderung von S 5.500,— bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend fest und wies demgemäß die Klage ab.
Das Berufungsgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Beklagten ausging, änderte das Urteil des Erstgerichtes derart ab, daß es die Klagsforderung mit S 10.603,91, die Gegenforderung mit S 1.833,33 als zu Recht bestehend feststellte, demgemäß der Klage hinsichtlich eines Betrages von S 8.770,58 stattgab und das Mehrbegehren von S 7.135,28 abwies.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil derart abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde oder daß ausgehend von einer gleichteiligen Schadensaufteilung der Klage nur hinsichtlich eines Betrages von S 5.452,93 stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Schadensaufteilung strittig. Hinsichtlich des Unfallsgeschehens gingen die Untergerichte von folgendem Sachverhalt aus:
Die Kreuzung an der Unfallstelle wird von der von Westen nach Osten verlaufenden Johann-Strauß-Straße, von der von Süden einmündender Dr. Breitwieser-Straße und von der von Norden einmündenden, noch unbenannten Straße gebildet. Die Johann-Strauß-Straße ist im westlichen Ast 8 m, im östlichen Ast 5,50 m breit, die Dr. Breitwieser-Straße 8,10 m breit und die von Norden einmündende Verkehrsfläche 8,50 m breit. Letztere ist von der Kreuzung weg auf 35 m asphaltiert. Daran schließt ein beschotterter Platz an, der zu einem Neubau gehört. Ca. 45 m von der Kreuzung zweigt von dieser unbenannten Verkehrsfläche eine Zufahrt zu zwei Neubauten ab, die am 24. Juli 1973 (dem ersten Ortsaugenschein) zum Teil bewohnt waren. Auf der unbenannten Verkehrsfläche gelangt man nur zu diesen Neubauten. Über der Kreuzung ist eine Ampel mit gelb blinkendem Licht angebracht, die aber nur in die beiden Äste der Johann-Strauß-Straße und in die Dr. Breitwieser-Straße, nicht aber nach Norden leuchtet. Über die Johann-Strauß-Straße führt auf beiden Seiten der Kreuzung ein Schutzweg, ebenso über die Dr. Breitwieser-Straße. Der Kläger, der sich der Kreuzung auf der unbenannten Straße von Norden her näherte, mußte bis zum nördlichen Fahrbahnrand der Johann‑Strauß‑Straße hinfahren, um in diese nach links einsehen zu können. In dieser Stellung beträgt die Sicht in die Anfahrtrichtung des Erstbeklagten 300 m. Der Erstbeklagte näherte sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h. Erst auf eine Entfernung von 30 m von der Unfallstelle konnte er den von rechts mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahrenden PKW. des Klägers wahrnehmen. Er bremste sofort, unterbrach jedoch die Bremsung und lenkte sein Fahrzeug nach rechts in der Annahme, der Kläger werde weiterfahren. Da dieser aber sein Fahrzeug so anhielt, daß es etwa 1,50 m über den nördlichen Fahrbahnrand der Johann-Strauß-Straße in die Kreuzung hineinragte, stieß der PKW. des Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h gegen die linke hintere Seite des PKWs, des Klägers. Wäre der Kläger weitergefahren, so wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen. Hätte der Erstbeklagte nicht nach rechts gelenkt, wäre er weiter vorne gegen den PKW. des Klägers gefahren. Bei kräftigem Bremsen wäre es dem Erstbeklagten möglich gewesen, sein Fahrzeug vor der Einfahrlinie des Klägers anzuhalten. Zur Unfallszeit war es finster. Die schwach leuchtende Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Die Fahrbahn war naß. Beide Fahrzeuge hatten das Abblendlicht eingeschaltet.
Das Erstgericht war der Ansicht, die von Norden in die Kreuzung einmündende Verkehrsfläche sei als Haus‑ oder Grundstückseinfahrt zu werten. Dem Kläger sei daher eine Verletzung des Vorranges des Fahrzeuges des Erstbeklagten anzulasten, das sich gegenüber dem Kläger im fließenden Verkehr befunden habe. Der Erstbeklagte habe aber dadurch, daß er nur kurz bremste und nach rechts lenkte, fehlerhaft auf die Vorrangsverletzung des Klägers reagiert. Er habe nicht damit rechnen dürfen, daß der Kläger weiterfahren werde.
Das Berufungsgericht billigte nicht die Ansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei der von Norden einmündenden Verkehrsfläche um eine im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO. benachrangte Fläche handle. Die Kreuzung mache in der Anfahrtsrichtung des Erstbeklagten durchaus den Eindruck einer Kreuzung gleichrangiger Straßen nach allen vier Richtungen. Die Bestimmung der von Norden einmündenden Straße für den öffentlichen Verkehr ergebe sich schon daraus, daß sie ohne jegliche Beschränkung durch Verkehrsschilder als Zufahrt zu teilweise bewohnten Neubauten gedient habe. Sie könne daher nicht als Haus- oder Grundstückszufahrt gewertet werden. Es scheide aber auch eine Wertung als Nebenfahrbahn, Parkplatz oder Feldweg aus. Dem Erstbeklagten sei daher eine Verletzung des Rechtsvorranges des Fahrzeuges des Klägers anzulasten. Es treffe auch den Kläger ein Mitverschulden. Mit Rücksicht auf die geringe Verkehrsbedeutung der Querstraße, auf der er sich der Kreuzung genähert habe, sei er zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Er hätte sich schon auf der Höhe des nördlichen Fahrbahnrandes der Johann‑Strauß‑Straße über den Querverkehr vergewissern müssen und nicht 1,5 m in die Kreuzung einfahren dürfen, um erst dann anzuhalten. Die Abwägung der mangelnden Vorsicht des Klägers und der Vorrangsverletzung des Erstbeklagten rechtfertige eine Schadensaufteilung im Verhältnisse 1 : 2 zu Lasten der Beklagten.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagten bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der von Norden einmündenden Verkehrsfläche nicht um eine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO, gehandelt habe. Sie könne nur als Zufahrt zu den erst fertig zu stellenden Neubauten angesehen werden. Auch aus der Anlage der Verkehrssicherungseinrichtungen (Schutzweg und Ampel) ergebe sich, daß auch der Straßenerhalter der Auffassung gewesen sei, daß es sich bei dieser Verkehrsfläche nicht um eine gleichrangige Straße handle. Ebenso spreche der Umstand, daß die Straße noch unbenannt gewesen sei, für diese Auffassung. Das Berufungsgericht gehe von einer objektiven Betrachtungsweise ab, wenn es darauf abstelle, wie für den Erstbeklagten bei Annäherung an die Kreuzung die Kreuzungsanlage subjektiv erkennbar gewesen sei. Bei einer solchen Betrachtungsweise bedürfte es auch noch der Feststellung, daß beiden Beteiligten die örtliche Situation bekannt gewesen sei. Im übrigen ergebe sich auch aus dem Fahrverhalten beider Lenker, daß beide vom Nachrang der vom Kläger befahrenen Straße ausgegangen seien.
Gemäß § 19 Abs. 6 StVO, haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feldwegen, von Tankstellen und dergleichen kommen. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges dar (vgl. ZVR 1974/4, ZVR 1969/234). Die Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO, angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (vgl. ZVR 1974/4). Bei der Lösung dieser Frage kommt es daher nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besondere Ortskenntnis, sondern darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet, sohin einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO, gleichzuhalten ist. Die von Norden in die Kreuzung einmündende Verkehrsfläche unterscheidet sich in dem 35 m langen Teilstück vor der Kreuzung in ihrem Ausbau nicht von den anderen in die Kreuzung einmündenden Straßen. Sie ist ebenso wie diese asphaltiert, 8,50 m breit, also mindestens so breit wie die anderen Straßen. Dieses Straßenstück kann auch nicht als Haus- oder Grundstückseinfahrt gewertet werden. Es dient seinem Ausbau und seinem Zweck nach nicht etwa als Wegverbindung zu einem einzelnen Grundstück oder Grundstückskomplex (z.B. Fabriksanlage), sondern als allgemeine öffentliche Verkehrsverbindung zu den an dieses Straßenstück angrenzenden Gebäuden sowie zu den an den Vorplatz angrenzenden Neubauten einer neu entstehenden Wohnsiedlung (drei Wohnhäuser und Kirche). Daß das ausgebaute und asphaltierte Straßenstück damals nur 35 m bis zu dem bezeichneten Vorplatz reichte, kann die Bedeutung der Straße nicht so weit herabsetzen, daß sie deshalb einer in § 19 Abs 6 StVO, genannten Verkehrsfläche gleichzuhalten wäre (vgl. ZVR 1967/207). Noch weniger kann es einem Parkplatz gleichgehalten werden. Der Umstand, daß die gelb blinkende Verkehrsampel auf der Seite dieser Straße nicht aufleuchtete, kann für sich der Straße nicht den Charakter einer untergeordneten Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO, geben. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der von Norden in die Kreuzung einmündenden Straße nicht um eine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO., sondern um eine gleichrangige Straße gehandelt habe, kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Ist aber davon auszugehen, daß der Erstbeklagte den Rechtsvorrang des Klägers verletzt hat, ist bei der gegebenen Sachlage auch der Beurteilung des Berufungsgerichtes in der Verschuldensaufteilung beizupflichten. Deshalb war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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