OGH 5Ob173/74

OGH5Ob173/7411.9.1974

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Winkelmann, Dr. Marold, Dr. Stix und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma I***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Werner R*****, vertreten durch Dkfm Dr. Armin Schwarz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 7.000 DM sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. April 1974, GZ 2 R 101/74‑8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Februar 1974, GZ 3 Cg 963/74‑4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1974:0050OB00173.740.0911.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.349 S (darin 129 S Umatzsteuer und 600 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen drei Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in Urschrift vorgelegten Wechsels, ausgestellt am 7. Juni 1973 in R***** und fällig am 8. September 1973, erließ das Landesgericht Feldkirch auf Antrag der klagenden Partei gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag vom 29. Jänner 1974 über die Wechselsumme von 7.000 DM sA und zwar – gemäß Art 41 Abs 1 WG in zulässiger Weise – zahlbar in österreichischen Schillingen zum Devisenkurs der Wiener Börse am Zahlungstage (ON 1). Als Zahlungsort scheint im gegenständlichen Wechsel A***** (Bezirk B*****) als Zahlstelle die R***** A***** auf, als Aussteller an eigene Order eine Firma E*****, als Annehmer der Beklagte. Auf der Wechselrückseite befindet sich unter den Wechselstempeln zunächst abermals Familienstampiglie und Namensfertigung der Ausstellerin, die also zugleich erste Wechselnehmerin war. Die anschließenden Skripturakte auf der Wechselrückseite lauten:

„An die Order der

R*****

e.G.m.b.H.

I***** GMBH L*****

*****“

(und eine unleserliche Unterschrift)

„An die Order der

S***** AG

Wert zum Einzug

R***** e.G.m.b.H.

*****“

(und zwei unleserliche Unterschriften).

„FÜR UNS AN DIE ORDER IRGENDEINER BANK

PAY TO THE ORDER OF ANY BANK

PAYEZ A L' ORDRE DE TOUTE BANQUE

Wert zum Inkasso – Value for collection – Valeur a l' encaissement

S***** AG

*****“

(und eine unleserliche Unterschrift).

Weiter anschließend an diese drei letztgenannten, wörtlich zitierten Skripturakte, die sämtliche mittels Durchkreuzung ausgestrichen sind, findet sich auf dem Wechselanhang der am 12. September 1973 vom öffentlichen Notar Dr. Josef F***** in B***** bei der R***** A***** (Zahlstelle) aufgenommene Protest mangels Zahlung.

Gegen den Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 1974 erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen, die zusammengefasst dargestellt folgende Punkte betreffen:

1.) Der Klägerin fehle es deswegen an der aktiven Klagslegitimation, weil sich aus dem Wechsel (bzw aus der dem Beklagten mit dem Wechselzahlungsauftrag zugestellten Fotokopie des Wechsels) nicht ergebe, dass dieser an die Klägerin giriert worden sei, und auch die Unterschrift der Klägerin auf dem Wechsel nicht aufscheine. Der Beklagte habe mit der Klägerin keinerlei Vertrag geschlossen, er habe ihr gegenüber keine wie immer geartete Zahlungsverpflichtung;

2.) das Landesgericht Feldkirch sei sachlich und örtlich unzuständig. Denn in dem der Wechselausstellung zugrunde liegenden Kaufvertrag des Beklagten mit der Ausstellerin sei der ausschließliche Gerichtsstand Salzburg vereinbart worden, und zwar auch in Ansehung sämtlicher Streitigkeiten aus der Wechselverpflichtung;

3.) selbst wenn „Wechsel und Kaufvertrag“ gültig wären, sei die Wechselforderung nicht fällig (wofür der Beklagte nur Gesichtspunkte aus dem Inhalte seines Grundgeschäfts mit der Ausstellerin vorbrachte).

Die weiteren Ausführungen in den Einwendungen des Beklagten befassen sich ausschließlich mit Hergang und Beschaffenheit des erwähnten Grundgeschäfts, welches ungültig sei und was auch die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Denn die Einwendungen aus dem Grundgeschäft stünden dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin als Wechselinhaberin jedenfalls zu.

Bei der (einzigen) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Februar 1974 bestritt die klagende Partei diese Einwendungen und beantragte, den Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten. Der Beklagte erhob bei dieser Tagsatzung noch zusätzlich folgende weitere Einwendungen:

Die Klägerin sei hinsichtlich der gegenständlichen Wechselforderung die Rechtsnachfolgerin der Ausstellerin Firma E*****. Beide Firmen seien bösgläubig gewesen, weshalb die Klägerin Bösgläubigkeit gegen sich gelten lassen müsse.

Mit dem angefochtenen Urteil hielt das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 29. Jänner 1974 in vollem Umfange aufrecht, nachdem es nur durch Einsicht in den vorliegenden, beklagterseits als echt anerkannten Originalwechsel Beweis aufgenommen hatte.

Es begründete diese Entscheidung folgendermaßen:

Die auf der Wechselrückseite als erster Skripturakt aufscheinende bloße Namensfertigung der Ausstellerin, ohne einen Indossatar zu bezeichnen, sei als ein Blankoindossament im Sinne des § 13 Abs 2 WG anzusehen. Die drei folgenden, sämtliche mittels Durchkreuzung ausgestrichenen Indossmente hätten als nicht geschrieben zu gelten, sodass an der Aktivlegitimation der Klägerin als Wechselinhaberin kein Zweifel sein könne (Art 16 Abs 1 WG). Auch seine sachliche und örtliche Zuständigkeit bejahte das Erstgericht, allerdings ohne über die vom Beklagten ausdrücklich erhobene Unzuständigkeitseinrede gemäß § 261 Abs 1 ZPO förmlich durch Beschluss abzusprechen und diesen in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

Des weiteren führte das Erstgericht aus:

Gemäß Art 17 WG könne derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen werde, dessen Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder zu einem früheren Wechselinhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Wechselerwerbe bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe.

In seinen schriftlichen Einwendungen gemäß § 557 Abs 1 ZPO (ON 2) habe der Beklagte keinerlei Behauptungen in Richtung der Bösgläubigkeit aufgestellt; die erst bei der mündlichen Streitverhandlung erhobene Einwendung in dieser Richtung habe zufolge der im Wechselmandatsverfahren herrschenden Eventualmaxime keine Berücksichtigung mehr finden können, womit das Erstgericht also davon ausging, dass die Klägerin den Wechsel im Sinne des Art 17 WG gutgläubig erworben hat.

Die übrigen Einwendungen des Beklagten, die er in seinen schriftlichen Einwendungen (ON 2) vorgetragen habe, nähmen ausschließlich auf das Grundgeschäft des Beklagten mit der Ausstellerin Bezug, sodass auf diese im Hinblick auf die Regelung des Art 17 WG nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei.

Die wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Beklagten verwarf das Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im Übrigen nicht Folge.

Das Berufungsgericht unterließ die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands. Eine solche konnte unterbleiben, weil der Streitgegenstand in einer Summe Geldes fremder Währung besteht, sich die Zulässigkeit der Revision nach dem zum Kurse des Tages der Urteilsfällung des Berufungsgerichts ermittelten Streitwert beurteilt (EvBl 1974/125) und dieser 50.000 S übersteigt.

Soweit für die Erledigung der Revision noch bedeutsam, führte das Berufungsgericht – seine in jeder Hinsicht erschöpfenden Darlegungen werden hier auf das wesentlichste beschränkt – aus:

Sei das letzte (gültige) Indossament auf einem Wechsel ein Blankoindossament – und dies müsse sinngemäß in gleicher Weise für den hier gegebenen Fall gelten, dass das einzige (gültige) Indossament ein Blankoindossament ist –, so sei als Wechselgläubiger jeder legitimiert, der das Papier in Händen hat, also jeder bloße Inhaber, wie hier die Klägerin, was das Erstgericht richtig erkannt und in seiner Urteilsbegründung auch zum Ausdruck gebracht und damit die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin begründet habe. Die Frage der Identität zwischen der Klägerin (Firma I***** GmbH in R*****) und der ersten Indossantin (Firma I***** GmbH in L*****), vom Erstgericht unrichtigerweise bejaht, sei für die im Ergebnis richtige Sachentscheidung irrelevant, da der Klägerin kraft ihrer bloßen Wechselinhaberschaft die Aktivlegitimation zukomme und das Erstgericht auf den aufgezeigten Widerspruch (Identität zwischen den beiden Firmen gleichen Wortlauts mit verschiedener Anschrift) deshalb nicht habe eingehen können, weil der Beklagte sie in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag nicht geltend gemacht, sie vielmehr erstmals in der Berufung aufgeworfen habe, worin ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot zu erblicken sei.

Auch die das Beklagtenvorbringen aus dem Grundgeschäft und die Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin bei Wechselerwerb betreffende Beweisrüge entbehre der Stichhaltigkeit, weil der Beklagte die Behauptung der Bösgläubigkeit, dass die Klägerin als Wechselinhaberin beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe (Art 17 WG), bereits mit dem Einwendungsschriftsatz, nicht aber erst bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Februar 1974 hätte vorbringen müssen; das Vorbringen im Einwendungsschriftsatz, dass und warum das Grundgeschäft ungültig sei, könne indes der Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin beim Wechselerwerb nicht gleichgesetzt werden.

Das Berufungsgericht erachtete auch das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, weil der Beklagte das Fehlen von Gültigkeitserfordernissen selbst nicht anzugeben vermocht, die Echtheit des Wechsels anerkannt habe und der Wechsel alle wesentlichen Gültigkeitserfordernisse im Sinne der Art 1 und 2 Abs 1 WG aufweise, aber auch alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags im Sinne des § 557 Abs 1 ZPO gegeben seien.

In Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten bejahte das Berufungsgericht neuerlich die Aktivlegitimation der Klägerin. Da der aus dem Originalwechsel selbst feststellbare und auch festgestellte Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs völlig ausreiche, habe für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestanden, sich mit der irrelevanten Frage zu befassen, auf welchem Wege die Klägerin das Papier in die Hände bekam. Denn die nicht überprüfungsbedürftige bloße Inhaberschaft begründe eben bei der gegebenen Situation die Legitimation der Klägerin als Wechselgläubigerin.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz erhebt der Beklagte fristgerecht die Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO), der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Antrage, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrags abzuändern und die Klägerin zum Ersatze der Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen zu verurteilen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei, die eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Als Aktenwidrigkeit bezeichnet der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht zwar bestätigte, die erstgerichtliche Feststellung, die Klägerin habe den Wechsel unterfertigt und scheine auch als Indossantin auf, sei sachlich unrichtig, womit es zum Audruck bringe, dass zwischen den Firmen I***** GmbH L***** und I***** GmbH R***** keine rechtliche Identität bestehe, es nehme dabei aber keinen Bezug darauf, dass sich die Klägerin bei der Geltendmachung des Wechsels eben auf ihre Identität als Ausstellerin und Indossantin stützte. Hierauf hätte zufolge der beiderseitig geltenden Wechselstrenge von Amts wegen Bedacht genommen werden müssen.

Dieses Vorbringen ist zunächst insofern aktenwidrig, als – worauf die Klägerin in der Revisionsbeantwortung verweist – das Berufungsgericht keineswegs festgestellt hat, dass zwischen den Firmen I***** GmbH L***** und I***** GmbH R***** keine rechtliche Identität bestehe. Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich zutreffend dargetan, dass das Erstgericht aufgrund des Blankoindossaments der Wechselausstellerin die deshalb irrelevante Frage der Identität zwischen den beiden Firmen gleichen Wortlauts mit verschiedener Anschrift nicht näher zu prüfen hatte, weil die beklagte Partei diese Frage in ihren Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag gar nicht angeschnitten hatte. Im Berufungsverfahren war aber dieser Einwand wegen des geltenden Neuerungsverbots nicht mehr zu berücksichtigen. Die Untergerichte haben denn auch übereinstimmend zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des letzten auf dem Wechsel befindlichen, gültigen Blankoindossaments zur Klage legitimiert ist. Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechsel in Händen hat, auch den Blankoindossatar selbst, der somit nicht nachzuweisen hat, dass er den Wechsel etwa nicht weitergegeben oder rückgelöst hat (SZ 43/180; SZ 30/18 ua).

Einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens erblickt der Beklagte darin, dass das Erstgericht über den vom Beklagten erhobenen Einwand der Bösgläubigkeit der Klägerin bei Wechselerwerb die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe.

Diese Rüge erledigt sich indes damit, dass das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei befunden hat und derlei angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgerichte als nicht gegeben erachtet wurden, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SZ 22/106 uva).

Die Rechtsrüge schließlich stützt der Revisionswerber wiederum auf das zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit Ausgeführte, womit der „Rechtsgrund des Indossaments“ und damit die Legitimation der Klägerin zur Erhebung der Wechselklage nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei die Annahme unrichtig, der Einwand der Bösgläubigkeit der Klägerin sei verspätet und auch unbegründet erhoben worden.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Was den behaupteten Mangel der Klagslegitimation betrifft, genügt es, auf das oben zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit Gesagte zu verweisen. Zur Frage der Bösgläubigkeit der Klägerin bei Wechselerwerb haben die Untergerichte gleichfalls richtig erkannt, dass neue Einwendungen – um eine solche handelt es sich hierbei – aufgrund der im Wechselmandatsprozess geltenden Eventualmaxime nach Erstattung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag grundsätzlich unbeachtlich sind (JBl 1955, 22); nur die Ausführung rechtzeitig erhobener Einwendungen durch Anführung neuer Tatsachen und Beweise ist dem Beklagten nicht verwehrt (EvBl 1959/39; EvBl 1969/395, zuletzt 5 Ob 174/73). Ganz neue Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Einwendungsfrist eingetretene Ereignisse betreffen, da die Eventualmaxime nur solche Tatsachen erfasst, die schon vor Ablauf der Einwendungsfrist vorlagen (EvBl 1972/321). Der Beklagte ist eben verpflichtet, bei sonstigem Ausschluss alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiell‑rechtlicher oder prozessualer Natur, in den „Einwendungen“ anzubringen (1 Ob 80/74). Für Billigkeitserwägungen der vom Beklagten aufgezeigten Art („Undurchsichtigkeit der Verhältnisse der Klägerin als einer ausländischen GmbH“; Wohnort des Beklagten „im hinteren B*****“, woraus er offenbar erschwerte Kommunikationsmöglichkeiten ableitet; Unmöglichkeit, innerhalb der dreitägigen Frist oder bis zur Streitverhandlung Beweise über die Bösgläubigkeit der Klägerin beizubringen) lässt das Wechselmandatsverfahren keinen Raum.

Der gänzlich unbegründeten Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50, 555 ZPO.

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