Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, im angefochtenen Urteil gemäß §§ 419, 500 Abs 2 ZPO den Ausspruch nachzutragen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000 übersteigt.
Text
Begründung
Die Beklagte führt gegen Jakob W***** Exekution durch zwangsweise Räumung eines Grundstückes von einem darauf befindlichen Barackengebäude.
Die Kläger begehren gemäß § 37 EO die Unzulässigserklärung dieser Exekution. Das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wurde vom Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil bestätigt, ohne daß bisher in dieses Urteil ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO aufgenommen worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgelegten Revision der Kläger ist jedoch ein Ausspruch des Berufungsgerichtes im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, weil sowohl der Räumungsanspruch als auch der Anspruch gemäß § 37 EO ihrem Wesen nach einer Bewertung in Geld zugänglich sind (vgl Fasching IV S 231, Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO S 475, SZ XV 55, XXXVIII 91 ua).
In der Unterlassung des genannten Ausspruches durch das Berufungsgericht liegt somit ein Fehler, der gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist (ebenso JBl 1967 S 628, RZ 1969 S 208 ua). Demzufolge war wie im Spruch zu entscheiden.
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