OGH 3Ob14/69

OGH3Ob14/6919.2.1969

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf, Dr. Rothe, Dr. Steinböck und Dr. Neperscheni als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ilse O*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Viktor O*****, vertreten durch Dr. Otto Hübel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 56.988,- S) infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. Dezember 1968, GZ 46 R 738/68-8, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 23. September 1968, GZ 18 E 5682/68-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 5. 7. 1962 beantragte Ilse O***** am 2. 7. 1968, ihr zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von März bis Juni 1968 und der ab 1. 7. 1968 weiterhin fällig werdenden Unterhaltsbeträge in der Höhe von 20 % des Nettogehaltes gegen ihren geschiedenen Gatten Viktor O***** die Gehaltsexekution zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, im Unterhaltsvergleich werde Viktor O***** als Kaufmann bezeichnet, er sei daher bei Abschluß des Vergleiches offensichtlich nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden, weshalb der Vergleich, worin ein Unterhalt in der Höhe von 20 % des Nettoeinkommens vereinbart wurde, kein tauglicher Exekutionstitel sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge und bewilligte die Gehaltsexekution hinsichtlich des laufenden Unterhalts von monatlich 1.200 S für die Zeit ab 1. 3. 1968. Es führte aus, der betreibenden Partei sei auf Grund des Unterhaltsvergleiches bereits mit Beschluß vom 14. 2. 1967 zu 18 E 1106/67 des Exekutionsgerichtes Wien die Gehaltsexekution auch für die ab 28. 2. 1967 weiterhin fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich 1.200 S bewilligt worden. Diese Exekution sei aber am 11. 7. 1968 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt worden, weil die betreibende Partei behauptet habe, es sei ein neuer Lohnpfändungsantrag erforderlich. Der nunmehr neuerlich beantragten Exekution stehe diese Exekution nicht entgegen, denn für die Zulässigkeit des neuen Exekutionsantrages sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Da der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückgestellt worden und erst am 11. 7. 1968 wieder vorgelegt worden sei, gelte er als an diesem Tag gestellt. An diesem Tag sei das vorangegangene Exekutionsverfahren aber bereits eingestellt worden. Eine Exekution nach § 10a EO könne zwar nur dann bewilligt werden, wenn nach dem klaren Wortlaut des Titels der Unterhalt in einem bestimmten Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitseinkommen bestehe, welche Voraussetzungen hier nicht vorlägen, der Exekutionstitel enthalte aber auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestbetrages von monatlich 1.200 S. In diesem Umfang sei er zur Exekution geeignet.

Der Verpflichtete bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit, als die Exekution für die Unterhaltsbeträge vom 1. 3. bis 11. 7. 1968 bewilligt wurde, weil nach seiner Meinung der Einstellungsantrag der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO einem Abstehen von der Exekution überhaupt gleichkomme, der Unterhaltsanspruch für diese Zeit daher erloschen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Die Rechtswirkung der Einstellung der Exekution besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte als hätten sie nie stattgefunden (SZ XXVII 185). Die so beendete Exekution kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, daß der betreibende Gläubiger, der die Einstellung einer Exekution beantragt hat, damit auch auf seine Forderung oder deren fernere Geltendmachung verzichtet. Grundsätzlich kann trotz Einstellung die Exekution neuerlich bewilligt werden. Sie wäre nur dann zu versagen, wenn der Einstellungsgrund einer neuerlichen Exekutionsführung entgegenstünde. Es kommt also darauf an, ob sich der Grund, der zur Einstellung geführt hat, nur auf die laufende Exekution bezieht, deren Einstellung beantragt wurde, oder auch auf spätere Exekutionen. Der zuerst genannte Fall trifft bei einer bloßen Einstellungserklärung des betreibenden Gläubigers zu, die keiner Rechtfertigung bedarf (vgl Neumann-Lichtblau4 Seite 489, 490 und 494). Im vorliegenden Fall wurde von der betreibenden Partei die Einstellung der gegen den Verpflichteten am 14. 2. 1967 eingeleiteten Gehaltsexekution mit der Behauptung beantragt, es sei ein neuer Lohnpfändungsantrag notwendig. Die Exekution wurde darauf am 11. 7. 1968 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt. Aus dem Einstellungsantrag und dem Einstellungsbeschluß gehen daher keine Umstände hervor, die einer neuen Exekutionsführung entgegenstünden. Die Gehaltsexekution wurde vom Rekursgericht daher wegen der mit einem bestimmten Betrag vereinbarten Unterhaltsbeträge mit Recht auch für die bereits vor der Exekutionseinstellung aufgelaufenen Unterhaltsrückstände bewilligt. Der Umstand, daß diese Rückstände sich auf eine Zeit beziehen, die vor dem 11. 7. 1968, dem Tag der Einstellung der früheren Exekution liegen, hindert eine neuerliche Exekutionsbewilligung nicht, weil, wie ausgeführt wurde, im Einstellungsantrag der betreibenden Partei kein Verzicht auf diese Forderungen zu erblicken ist. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.

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