OGH 6Ob128/68

OGH6Ob128/682.5.1968

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Turba als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nedjela, Dr. Greiffinger, Dr. Wittmann und Dr. Sperl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Hans Knitel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 8.490,90 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Februar 1968, GZ 2 R 90/68-9, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 1967, GZ 12 C 988/67-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger und seine Gattin bewirtschaften das ihnen je zur Hälfte gehörende Bauerngut in L*****. Jagdpächter der Genossenschaftsjagd L***** ist der Beklagte.

Der Kläger begehrt den Klagsbetrag von 8.490,90 S sA als Ersatz eines Wildschadens, der an den Äckern des genannten Bauernguts im Jahre 1966 entstanden sein soll.

Der Beklagte bekämpft den Anspruch ua mit der Einwendung des Mangels der aktiven Klagslegitimation aus dem Grunde, weil der Kläger nur zur Hälfte Eigentümer der geschädigten Liegenschaft sei. Diesem Einwand hielt der Kläger entgegen, dass ihm seine Gattin die auf ihre Person entfallende Hälfte des Anspruchs abgetreten habe.

Mit Urteil vom 19. 12. 1967, ON 5, wies das Erstgericht das Klagebegehren allein aus dem Grunde des Mangels der aktiven Klagslegitimation ab, ohne auf verschiedene sonstige von den Parteien vorgebrachte Behauptungen einzugehen. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass die Gattin des Klägers ihre Forderung aus dem Titel des Wildschadenersatzes mündlich an den Kläger abgetreten habe und zwar mit dem Beifügen, der Kläger könne sich den aus der Wildschadenersatzforderung einbringlich zu machenden Entschädigungsbetrag für sich behalten. Es handle sich daher zweifelsfrei um eine schenkungsweise Zession, welche der Form des Notariatsakts unterworfen sei. Da diese Form nicht erfüllt sei, fehle es an der aktiven Klagslegitimation.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts unter Rechtskraftvorbehalt auf und es vertrat die Meinung, dass eine wirkliche Übergabe der abgetretenen Forderung in der Form des § 427 ABGB durch Verständigung des Drittschuldners von der schenkungsweisen Abtretung der Forderung vorliege. Eine derartige Abtretung unterliege nicht der vom Erstgericht angenommenen Formvorschrift.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „dahin abzuändern, dass der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichts keine Folge gegeben werde“.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

Die von den Untergerichten und vom Rekurswerber eingehend untersuchte Frage, ob die Abtretung des auf die Gattin des Klägers entfallenden Teilanspruchs der Form des Notariatsakts bedurfte oder nicht, kann auf sich beruhen, weil der Kläger in jedem Falle für sich allein aktiv legitimiert ist. Vorweg sei bemerkt, dass das Erstgericht keinesfalls die gesamte Klage mit dieser Begründung abweisen durfte, weil sich angesichts einer teilbaren Forderung die Frage der Aktivlegitimation überhaupt nur hinsichtlich des halben Anspruchs erhebt (§ 889 ABGB). Der Kläger ist aber auch hinsichtlich der auf seine Gattin entfallenden Hälfte legitimiert. Ist wegen Formfreiheit der Zession (§ 1246 ABGB, § 1 Abs 1 lit d NotZwG) der Anspruch der Klägerin auf ihn übergegangen, dann ist er selbst Träger des gesamten Anspruchs. Im entgegengesetzten Fall ist er gleichfalls legitimiert, weil es nach ständiger Rechtsprechung (SZ XXIV 158 uva) zur Herstellung der Aktivlegitimation genügt, wenn die Prozessführung mit Zustimmung des tatsächlich Berechtigten erfolgt. Dem festgestellten Sachverhalt ist mindestens diese Voraussetzung zu entnehmen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts aufgehoben, weil auf die sonstigen von den Parteien vorgebrachten Behauptungen einzugehen sein wird.

Dem nicht begründeten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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