Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat über den seit seiner Geburt in der Pflege seiner Mutter befindlichen minderjährigen Ernst W*****, welcher erst am 19. 9. 1948 nach der im Jahre 1946 erfolgten Scheidung der Ehe seiner Eltern geboren wurde und dessen außerehelicher Vater der ehemalige Ehemann seiner Mutter ist, die Fürsorgeerziehung zur Beseitigung der Verwahrlosung gemäß § 29 JWG angeordnet und gleichzeitig verfügt, daß diese bis zur Rechtskraft des Beschlusses gemäß § 31 JWG auch als vorläufige wegen Gefahr im Verzug zu gelten habe.
Dem von der Mutter gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Hierauf hat diese am 18. 9. 1963 innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut zur Post gegeben: "Hohes Gericht! Ich erhebe gegen diesen Beschluß vom September 1963 Rekurs. Begründung folgt." Die von der Rekurswerberin in Aussicht gestellte Begründung ist weder bis zu der am 4. 10. 1963 verfügte Vorlage des Rekurses an das Rechtsmittelgericht eingelangt, noch hat sie trotz ausgewiesener Zustellung der vom Erstgericht am 19. 9. 1963 für den 4. 10. 1963 verfügten Vorladung, betreffend "Rekursanmeldung", Folge geleistet.
Selbst wenn nun von der Auffassung ausgegangen wird, daß bei der Erledigung eines Rekurses das Rekursgericht nicht auf die Erledigung der vorgebrachten Rekursgründe beschränkt ist, da ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muß, sondern es genügt, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (3 Ob 325/53), so muß doch ein Revisionsrekurs, der weder Beschwerdegründe noch einen Rekursantrag enthält, erfolglos bleiben (1 Ob 334/56).
Es mußte daher der erhobene außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden.
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