OGH 6Ob269/60

OGH6Ob269/6021.9.1960

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Lassmann und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Norbert E*****, vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Josefine M. R***** geb. K*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Anton S*****, vertreten durch Dr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 43.898,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. April 1960, GZ R 31/60-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. Oktober 1958, GZ Cg 258/58-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.042,41 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat für Karl R***** in H***** über dessen Auftrag für den Bau seines Wohnhauses, dessen Gesamtkostensumme sich auf S 550.000 belief, Architektenarbeiten geleistet, die in der Verfassung der Pläne, den statischen Berechnungen, der Erstellung des Kostenvoranschlages, der Oberleitung und der örtlichen Bauleitung bestanden haben. Karl R***** ist am 22. 11. 1952 gestorben. Alleinerbin nach dem Genannten war dessen Gattin Josefine Maria R*****, geb. K*****. Dieser hat der Kläger mit Honorarnote vom 1. 8. 1957 seine Forderung für die erbrachten Architektenleistungen mit einem Betrage von S 45.898 in Rechnung gestellt. Josefine Maria R***** ist am 7. 11. 1957 gestorben. Der Kläger begehrt nunmehr von der Verlassenschaft der Beklagten, vertreten durch den erbserklärten Alleinerben Anton S*****, den zuletzt auf S 43.898 samt Anhang eingeschränkten Betrag, welcher sich aus dem nach der endgültigen Baukostensumme von S 550.000 errechneten Architektenhonorar von S

60.280 unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlungen nach Abzug einer weiteren bisher nicht berücksichtigten Teilzahlung von S 2.000 ergibt.

Die beklagte Partei wendete dagegen ein, dass das Honorar des Klägers für seine Architektenarbeiten zwischen diesem und Karl R***** seinerzeit mit S 20.052 vereinbart und dieser Betrag dem Kläger bereits bezahlt worden sei. Überdies sei die Forderung verjährt, da die Leistungen spätestens im Sommer 1952 beendet waren und die Honoraranforderung somit zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest.

Der Kläger habe die für die Erstellung des Wohnhausneubaues erforderliche Baukostensumme ursprünglich mit beiläufig S 500.000 errechnet, diese aber dann wegen der inzwischen eingetretenen Preis- und Lohnsteigerungen auf S 600.000 veranschlagt. Über Ersuchen des Karl R***** der bei Bekanntwerden der voraussichtlich erforderlichen tatsächlichen Baukosten Schwierigkeiten beim Finanzamt befürchtete, sei der Kostenbetrag vorerst fiktiv mit S 350.000 zu dem Zwecke angenommen worden, um die tatsächliche Kostensumme nach außen nicht in Erscheinung treten zu lassen. Der Kläger habe in einer Urkunde ohne Datum sein Architektenhonorar gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten unter Zugrundelegung einer Bausumme von S 350.000 mit S 22.050 errechnet und auf dieser auch den Empfang von S 6.615 mit 21. 2. 1950 als Honorarteilzahlung für die bisher erbrachten Leistungen quittiert. In Wahrheit habe es sich dabei aber um a conto-Zahlungen gehandelt, die Karl R***** in Teilbeträgen von S 2.000 und S 4.615 bis dahin dem Kläger habe zukommen lassen. Zwischen den Parteien habe Einverständnis bestanden, dass die endgültige Honorarforderung des Klägers auch auf Grund der endgültig sich ergebenden Bausumme nach den in der Gebührenordnung für Architekten festgelegten Sätzen zu berechnen und zu bezahlen sein werde. Dies sei von beiden Parteien ausdrücklich erklärt worden und ergebe sich überdies aus Punkt 4 der Vereinbarung vom 6. 5. 1950, Beilage B. Die Unterschrift des Karl R***** auf dieser Urkunde lasse beim Vergleich mit den Unterschriften auf den Beilagen 8 bis 11 hinsichtlich ihrer Echtheit keinen Zweifel aufkommen. Mit Rücksicht auf die festgestellte Gesamtbaukostensumme von S 550.000 erstelle sich das Honorar des Klägers nach den einschlägigen Bestimmungen der Gebührenordnung auf S 60.280, gegen deren rechnungsmäßige Höhe die beklagte Partei keine Einwendungen erhebe. Nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen bleibe demnach noch eine unberichtigte Forderung von S

43.898 für den Kläger offen. Eine zu Weihnachten 1955 vom Kläger an Josefine R***** unter Verweisung auf die Gefahr der Verjährung gerichtete Mahnung zur Honorarzahlung habe sie mit der Erklärung beantwortet, dass sie hievon wisse. Sie habe den Kläger gefragt, welchen Betrag er zu fordern habe. Der Kläger habe geantwortet, dass er seine Forderung noch nicht zusammengestellt habe, dass sie sich aber zwischen S 40.000 und S 50.000 belaufen werde. Josefine R***** habe daraufhin erklärt, sie hätte derzeit kein Geld, es wäre ihr daher recht, wenn der Kläger noch zuwarten würde. Sie habe in Aussicht gestellt, dass sie die ihr gehörige Apotheke in Feldkirch verkaufen und dann den Kläger bezahlen werde, womit sich der Kläger einverstanden erklärt habe. Die vom Kläger vorgeschlagene grundbücherliche Sicherstellung habe sie jedoch abgelehnt. Josefine R***** habe auch dem ihr von der Mutter des Klägers über dessen Auftrag zu Weihnachen 1956 unterbreiteten Vorschlag, die Honorarschuld im Wege einer Forderungsabtretung, und zwar in der Weise zu begleichen, dass sie ihren Schuldner Karl K***** anweise, zur teilweisen Abtragung seiner Schuld an sie dem Kläger Ziegelmaterial im Gegenwert seiner Forderung zu liefern, zugestimmt, ohne allerdings dann diese Anweisung zu erteilen. Schließlich habe sie auch noch ungefähr am 10. August 1957 der Mutter und der Schwester des Klägers gegenüber die Bezahlung der Rechnung des Klägers vom 1. August 1957, von der sie Kenntnis hatte, zugesichert. Dritten Personen gegenüber habe Josefine R***** allerdings in dieser Angelegenheit den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, indem sie sich zu diesen im August und September 1957 äußerte, dass sie die Forderung des Klägers nicht anerkenne, da dieser für seine Leistungen längst befriedigt worden sei und seine Rechnungstellung vom 1. August 1957 nur den Versuch darstelle, Geld zu verlangen, das er schon bekommen habe.

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte das Erstgericht zu dem rechtlichen Ergebnis, dass die restliche Honorarforderung des Klägers auf Grund der festgestellten, zwischen ihm und Karl R***** getroffenen Entgeltsvereinbarung vom 6. 5. 1950 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe. Zufolge der mehrfachen Schuldanerkenntnisse der Josefine R***** dem Kläger und seinen Angehörigen gegenüber könne die beklagte Partei auch nicht mit Erfolg Verjährung einwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen seitens der beklagten Partei erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. In Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufung erhobenen Mängelrüge ergänzte das Berufungsgericht die erstrichterlichen Beweisaufnahmen durch Beischaffung des Strafaktes des Landesgerichtes Feldkirch Vr 720/59 gegen den Kläger wegen §§ 197 ff StG, in welchem ein Gutachten des kriminologischen Universitätsinstitutes Graz zur Frage der Echtheit der Unterschrift des Karl R***** auf der Urkunde Beilage B erliegt. Es gelangte auf Grund dieser zusätzlichen Beweiserhebung in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zur Feststellung, das die auf der genannten Urkunde aufscheinende Unterschrift des Karl R***** echt sei, d. h. von seiner Hand stamme. Auch im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes über den bei der Honorarvereinbarung vom 6. 5. 1950 bestandenen Parteiwillen beider Vertragsteile sowie über die von Josefine R***** mehrfach abgegebenen, eine Anerkennung der Forderung des Klägers darstellenden Erklärungen als unbedenklich. Die von der Berufung gegen den Beweiswert der Zeugenaussagen der engsten Familienangehörigen des Klägers (Katharina und Irmgard E*****) geltend gemachten Bedenken seien nicht durchschlagend. Die Behauptungen über die angeblich tiefgreifende Feindschaft der Genannten gegen Anton S***** als Universalerben nach Josefine R***** und die aus diesem Beweggrund von der Familie E***** gegen ihn unternommenen Schritte stellten Neuerungen dar, deren Berücksichtigung schon die Bestimmungen des § 482 Abs 2 ZPO entgegenstünden. Ein sich allenfalls aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis der Zeuginnen zum Kläger ergebender Befangenheitsverdacht könne nicht so weit reichen, dass den Angaben der Zeuginnen von vornherein die Eignung zur Gewinnung brauchbarer Feststellungen abzusprechen wäre. Das Berufungsgericht habe umsoweniger gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken, als diesem der persönliche Eindruck der Zeuginnen zur Verfügung gestanden sei. Die demnach als erwiesen anzunehmenden Äußerungen der Josefine R***** gegenüber den Zeuginnen und dem Kläger, insbesondere ihre zu Weihnachten 1955 gegebene Zusage, die Forderung des Letzteren nach Durchführung des beabsichtigten Verkaufes der Apotheke zu bezahlen, lasse ihren Anerkennungs- und Verpflichtungswillen zweifelsfrei erkennen, zumal sie auch über die Höhe der Forderung des Klägers nicht in Zweifel sein konnte, da ihr ja der Rahmen, innerhalb dessen sie erhoben werde, gleichfalls bekanntgegeben worden sei. Ein etwaiger darüber hinaus auf Ablehnung der Zahlungspflicht gerichtet innerer Vorbehalt der Josefine R***** sei ohne rechtliche Wirkung. Die gegenteiligen Zeugenaussagen sowie die Parteienangaben des Anton S*****, wonach Josefine R***** im August und September 1957 dritten Personen gegenüber ihre Zahlungspflicht mit dem Hinweis in Abrede gestellt habe, die Honorarforderung des Klägers sei längst beglichen, könnten keinen begründeten Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer früher abgegebenen Anerkennungserklärungen hervorrufen. Schließlich müsse auch der rechtliche Einwand, dass durch die angeblichen Anerkenntnisse der Josefine R***** allein schon deshalb eine Unterbrechung der Verjährung nicht hätte herbeigeführt werden können, weil diese angesichts der eigenen Angaben des Klägers über die Beendigung seiner Arbeiten im Herbst (November) 1952 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist und Vollendung der Verjährung erfolgt seien, versagen; dies in der Erwägung, dass auch in einem nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenen Anerkenntnis der Josefine R***** jedenfalls ein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erblicken wäre, der auch den Rechtsnachfolger bindet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalt nach unter Anrufung der Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, die Urteile der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger erstattete Revisionsbeantwortung, mit welcher die geltend gemachten Revisionsgründe bekämpft werden und kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.

Unter Anrufung des Revisionsgrundes des § 503 Z 2 ZPO macht die beklagte Partei geltend, dass die Würdigung des im Strafakt Vr 720/59 des Landesgerichtes Feldkirch zu ONr. 7 erliegenden Gutachten des kriminologischen Universitätsinstitutes Graz mit Rücksicht auf das gleichfalls in diesem Akte als Beilage zu ONr. 9 erliegende, von Anton S***** besorgte Privatgutachten ohne Überprüfung durch ein drittes Gutachten zu einer erschöpfenden Beurteilung der Streitsache nicht ausreichend sei. Da die Parteien auf die Beweiserörterung über das Ergebnis der noch ausstehenden Beweiserhebung durch den beizuschaffenden Strafakt ausdrücklich verzichtet haben (S 138 des Aktes), ist die nachträgliche Verwertung des Akteninhaltes seitens des Berufungsgerichtes bei seiner Entscheidung trotz des engeren Wortlautes des § 193 Abs 3 ZPO durch Analogieschluss zu rechtfertigen. Eine darin gelegene Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, dass sie neuerliche Durchführung eines Sachverständigenbeweises vor dem Berufungsgericht möglich gewesen wäre, erscheint für die Revisionsentscheidung deswegen nicht von Bedeutung, weil in der Revision nur die vom Berufungsgericht gewonnene Feststellung über die Echtheit der Unterschrift des Karl R*****, nicht aber eine etwaige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes selbst bekämpft wird (ZBl 1930, Nr. 237). Hingegen stellen die zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu 1 a der Revision erstatteten gegen die Feststellung der Echtheit der Unterschrift des Karl R***** auf Beilage B gerichteten Ausführungen nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar, welche jedoch für das Revisionsgericht bindend ist und daher der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen bleiben muss.

Was die unter der unrichtigen Bezeichnung des § 503 Z 4 ZPO erhobenen Verfahrensrüge anlangt, die dahin ausgeführt wird, dass das in der Berufung erstattete Vorbringen über die angeblich tiefgreifende Feindschaft der als Zeugen vernommenen engsten Familienangehörigen des Klägers gegen Anton S***** und die aus diesem Beweggrund gegen ihn unternommenen Schritte entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung keine Neuerung im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO darstelle, so ergibt sich aus den darauf bezugnehmenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S 152, 153 des Aktes) in ihrem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Berufungsgericht von der Durchführung der hierüber beantragten Beweise schon deswegen Abstand nahm, weil es die von der beklagten Partei gegen den Beweiswert der als Zeugen vernommenen engsten Familienangehörigen des Klägers geltend gemachten Bedenken, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass dem Erstrichter der persönliche Eindruck der Zeuginnen zur Verfügung gestanden sei, an sich nicht für ausschlaggebend hielt. Die Entscheidung darüber, ob den vorerwähnten Zeugen ohne weiters Glauben geschenkt werden konnte, oder erst Kontrollbeweise durchzuführen seien, oblag aber der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, welche im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Die erhobene Verfahrensrüge erscheint demnach im Ergebnis nicht begründet.

Aber auch der von der beklagten Partei erhobenen Rechtsrüge kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Wenn die beklagte Partei ausführt, dass Josefine R***** bei Abgabe ihres angeblichen Anerkenntnisses die Forderung des Klägers der Höhe nach nicht bekannt gewesen sei, so entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, wonach ihr der Kläger ausdrücklich bekanntgab, dass sich seine Forderung im Rahmen zwischen S 40.000 und S 50.000 belaufen werde, worauf Josefine R***** Zahlung nach Verkauf ihrer Apotheke in Feldkirch in Aussicht stellte. Damit hat aber die Beklagte ihren Verpflichtungswillen zur Zahlung der ihr im Rahmen der Geltendmachung bekanntgegebenen Forderung in völlig eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht. Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichtes auf die Einrede der Verjährung wäre aber schon eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (vgl Klang2, VI. Band, S. 652). Aber auch der von der beklagten Partei aus Klang2, VI. Band, S. 654, zitierte Rechtssatz, dass eine Anerkennung nach Ablauf der Verjährungsfrist nur der Regel nach den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bedeute, vermag im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu widerlegen, wenngleich dieser Beurteilung eine präzise Feststellung darüber, wann die vom Kläger erbrachten Architektenleistungen tatsächlich beendet waren und daher der Lauf der Verjährungsfrist begonnen hat, nicht zugrundelag. Wäre nämlich im Zeitpunkt der seitens der Josefine R***** dem Kläger gegenüber zu Weihnachten 1955 erklärten Anerkennung seiner Forderung die dreijährige Verjährungszeit (§ 1486 ABGB) noch nicht abgelaufen gewesen, so hätte dies eine Unterbrechung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungszeit mit der Wirkung des Baubeginnes des Laufes der Verjährung ab Unterbrechung zur Folge gehabt. Im Zeitpunkte der Klagseinbringung (27. 2. 1958) wäre daher die Forderung nicht verjährt gewesen. Wäre aber im Zeitpunkt dieser Anerkennungserklärung mit Rücksicht auf die tatsächliche Beendigung der Arbeiten Verjährung bereits eingetreten gewesen, so läge kein Grund vor, den seitens der Josefine R***** dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebrachten Verpflichtungswillen zur Zahlung der ihr auch der Höhe nach bekanntgegebenen Forderung des Klägers nicht als ein Verhalten zu werten, welches mit Überlegung aller Umstände auch den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erkennen lässt (§ 863 ABGB). Da solche Umstände, wie beispielsweise die gleichzeitige Ablehung der Bezahlung der anerkannten Forderung, welche trotz Anerkennung des Forderungsbestandes der Annahme eines Verjährungsverzichtes entgegenstünden, nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorliegen, könnte die Verjährungseinrede nach dem Gesagten auch dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn im Zeitpunkte der Anerkennungserklärung der Josefine R***** zu Weihnachten 1955 zufolge Ablaufes der Verjährungszeit die Verjährung bereits vollendet gewesen wäre. Dem Urteil des Berufungsgerichtes haftet sohin ein Rechtsfehler nicht an.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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