OGH 1Ob152/60

OGH1Ob152/6011.5.1960

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. August M*****, vertreten durch seinen Vater August M*****, dieser vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Erich Kretschy, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei mj. Leopold H*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Jugendamt, dieses vertreten durch den gerichtlich bestellten Armenvertreter Dr. Josef Grabmayr, Rechtsanwalt in Wels, wegen 4.480,35 S und Feststellung (Streitwert 5.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 8. Feber 1960, GZ R 41/60-22, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 22. September 1959, GZ C 558/59 -7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 588,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der ausgedehnten Klage einen Betrag von 4.480,35 S aus dem Titel des Schadenersatzes und zwar 3.000 S als Schmerzengeld und 1.480,35 S als Ersatz für Ärztekosten, ferner die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger alle in Zukunft aus der Beschädigung des linken Auges entstandene Nachteile zu ersetzen habe. Am 28. 4. 1958 hätten die Streitteile mit anderen Schülern ihres Alters auf dem Fußballplatz in Gmunden, Cumberlandpark gespielt. Dabei habe der Kläger den Beklagten zu Boden gestoßen, worauf dieser zunächst erfolglos gegen ihn einen Stein, sodann ein auf dem Boden gelegenes etwa 15 cm langes und 2 cm starkes Holzstück in Verletzungsabsicht geschleudert und ihn damit ins linke Auge getroffen habe. Als Folge der Verletzung sei völliges Erblinden des linken Auges eingetreten. Für die ausgestandenen physischen und seelischen Schmerzen im Zusammenhang mit dem Verlust des Auges sei ein Schmerzengeldbetrag von 3.000 S eher bescheiden als angemessen. Der restliche Betrag beziehe sich auf die mit der Verletzung des Auges verbundenen Kosten ärztlicher Behandlung. Der Kläger werde infolge des Verlustes des linken Auges zeit seines Lebens minder arbeitsfähig sein, ohne aber jetzt schon in der Lage zu sein, über das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend Konkretes vorzubringen. Zur Verhinderung der Verjährung habe er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche.

Der Beklagte wendet ein, dass er die Verletzung dem Kläger nicht absichtlich zugefügt habe; er hafte daher auch nicht für den eingetretenen Schaden, zumal er ebenso wie der Kläger noch minderjährig sei.

Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil erkannt, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht besteht. Es stellte fest, dass die Streitteile auf dem Fußballplatz im Verlauf des Spieles in Streit gerieten; im Zuge der Auseinandersetzung stieß der Kläger den Beklagten zu Boden, lief davon und versteckte sich hinter einen Baum. Als der Kläger lachend hinter dem Baum hervorschaute, schleuderte der Beklagte ein Holzstück, wie in der Klage beschrieben, gegen den Kläger und traf damit diesen so unglücklich ins Auge, dass diesen durch einen Schnitt verletzt wurde, der trotz sofortiger ärztlicher Behandlung zur fast völligen Erblindung dieses Auges führte. Der Kläger und der Beklagte sind vermögenslos und noch im schulpflichtigen Alter.

In rechtlicher Beziehung ist das Erstgericht der Ansicht, dass das Verschulden einer Aufsichtsperson im Sinne des § 1309 ABGB hier nicht angenommen werden könne, daher die Bestimmungen des § 1310 ABGB Anwendung zu finden hätten. Zur Frage der Verantwortlichkeit sei anzunehmen, dass dem zur Zeit des Unfalls schon 12 Jahre alten Beklagten keineswegs die Einsicht für das gefährliche seiner Handlungsweise gefehlt habe. Gerade beim Werfen von Gegenständen ins Gesicht eines Menschen seien dessen Augen besonders gefährdet, selbst wenn es sich um einen sonst harmlosen Wurfgegenstand handle. Den erhobenen Umständen zufolge müsse auch angenommen werden, dass der Beklagte in feindseliger Absicht gegen den Kläger gehandelt habe, ohne dass gerade die Absicht bestanden habe müsse, den Kläger überhaupt zu verletzten oder ihn gar ins Auge zu treffen. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung habe aber dem Beklagten nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung jedenfalls bekannt sein müssen. Die Folgen seiner Handlungsweise seien nicht gerade atypisch und unvorhersehbar, allerdings auch nicht sehr wahrscheinlich gewesen. Der Angriff des Beklagten stelle die Reaktion auf den vorangegangenen tätlichen Angriff des Klägers gegen den Beklagten dar, den der Kläger zu Boden gestoßen habe. Wenn auch die Reaktion des Beklagten nicht entschuldbar sei, so habe sie doch der Kläger veranlasst. Auch der Kläger habe nach seinem Alter und seiner geistigen Reife erkennen müssen, dass der um ein Jahr ältere Beklagte seinen tätlichen Angriff auf irgendeine Weise erwidern werde. Wenn ihm daher der Beklagte das Holzstück entgegenwarf, habe er sich dies zum Teil selbst zuzuschreiben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine für Knaben des Alters der Streitteile typische Auseinandersetzung handle, die allerdings einen so unglücklichen und von keinem Teil gewollten Erfolg hatte, aber letzten Endes doch vom Kläger veranlasst wurde, halte sich das Verschulden beider Teile die Waage. Da es sich beim Kläger ebenfalls um eine Person unter 14 Jahren handle, sei § 1308 ABGB nicht anzuwenden, sondern die Verschuldensteilung gemäß der §§ 1304, 1310 ABGB vorzunehmen. Die gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen des Klägers und des Beklagten hatten keinen Erfolg, das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes vielmehr mit der Maßgabe, dass es als Teil- und Zwischenurteil zu lauten hat: „Der Beklagte hat dem Kläger alle Schäden zur Hälfte zu ersetzen, die diesem aus der durch das Werfen eines Holzstückes am 28. 4. 1958 verursachten Verletzung des linken Auges erwachsen sind und noch erwachsen würden. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten". Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung von den Feststellungen des Erstgerichtes aus. Der Beklagte sei, so führt es aus, bei der Wahl seiner Mittel zum Gegenangriff zu weit gegangen, selbst wenn er einen Fußtritt vom Kläger erhalten haben sollte; denn er habe mit dem Werfen des Holzes gewartet, bis der Kläger hinter dem Baum hervorschaute. Von gerechter Abwehr könne also keine Rede sein. Das Erstgericht habe richtig erkannt, dass im Unfallszeitpunkt bei beiden Streitteilen die Einsicht in ihr Handeln und die Folgen ihres Handelns vorhanden gewesen und ihr Verhalten als unfallskausal anzusehen sei. Die Bestimmung des § 1308 ABGB stehe einer dem Klagebegehren stattgebenden Entscheidung nicht entgegen, weil sie nur eine Ausnahme von der Regelung des § 1304 ABGB bilde. Gemäß dieser Ausnahmsbestimmung könne der durch einen Unmündigen geschädigte, voll Handlungsfähige einen Ersatz nur dann nicht ansprechen, wenn er das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst habe. Im gegenständlichen Falle habe wohl der Kläger durch seine Tathandlung eine Reaktion des Beklagten hervorgerufen, auch die Möglichkeit einer solchen erkennen können, ja mit einer solchen sogar rechnen müssen, jedoch gewiss nicht gewollt oder auch nur vorhergesehen, dass der Beklagte sich bei seiner Reaktion eines Wurfgeschosses bedienen werde. Es könne daher die Tathandlung des Beklagten keineswegs als vom Kläger geradezu veranlasst angesehen werden. Der Beklagte habe nicht blindlings nach dem Kläger das Holzstück geworfen, sondern zum Wurf den Augenblick abgewartet, in dem der Kläger hinter dem als Versteck benützten Baum hervorsah. Dazu komme, dass diese Erwägung im vorliegenden Falle gar nicht entscheidend sei, weil auch der Kläger ein Unmündiger ist und allein schon deshalb nicht die Bestimmung des § 1308 ABGB, sondern nur jene des § 1310 ABGB. Grundlage der Entscheidung sein könne. Nach dieser Vorschrift solle der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege, auf den halben Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen. Der Beklagte sei geistig und körperlich normal entwickelt, habe zur Tatzeit im Alter von 12 Jahren auch einsehen können, dass das Werfen eines derartigen Holzstückes gegen einen Menschen eine Körperverletzung herbeiführen könne, so dass er von einem Verschulden nicht zu entbinden sei. Bei dem festgestellten Ablauf der Ereignisse halte es auch das Berufungsgericht für billig, die Ersatzverpflichtung des Beklagten auf die Hälfte des Schadens des Klägers zu beschränken. Das Verschulden des Beklagten einerseits und das Mitverschulden des Klägers andererseits würden die Schadensteilung im Verhältnis von 1 :

1 rechtfertigen; sie werde auch den festgestellten Vermögensverhältnissen beider Streitteile gerecht. Das erstgerichtliche Urteil sei daher zu bestätigen gewesen; lediglich der Urteilsspruch sei zu präzisieren und zu berücksichtigen gewesen, dass der Spruch in Ansehung des Feststellungsbegehrens bereits das Endurteil, in Ansehung des Leistungsbegehrens hingegen ein Zwischenurteil darstelle.

Mit ihrer Revision ficht die beklagte Partei das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit an, als es ihrer Berufung keine Folge gab. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu es dahin abzuändern, dass der Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ¼ zu ersetzen habe, die ihm aus der durch das Werfen des Holzstückes am 28. 4. 1958 verursachten Verletzung des linken Auges erwachsen sind und noch erwachsen würden.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgerichte vor, dass es den Sachverhalt unrichtigerweise der Bestimmung des § 1310 ABGB unterstellt und damit die Bedeutung der Vorschrift des § 1308 ABGB verkannt habe. Denn § 1308 ABGB sage ausdrücklich, dass dann, wenn Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden selbst Anlass gegeben hat, dieser keinen Ersatz ansprechen könne. Die bezogene Gesetzesstelle mache keinen Unterschied, ob es sich beim Beschädigten um eine mündige oder unmündige Person handle. Außerdem ergebe sich schon aus den Worten „durch irgendein Verschulden", dass der Maßstab nicht strenge anzulegen sei. Im vorliegenden Falle sei der Zusammenhang gegeben; denn hätte der Kläger den Beklagten nicht zu Boden gestoßen, hätte dieser nie das Holzstück nach ihm geworfen. Dass der Kläger noch minderjährig ist, schließt nicht aus, sein Verhalten als Verschulden im Sinne des § 1308 ABGB zu werten, zumal auch dem Beklagten im Sinne des § 1310 ABGB ein Verschulden angelastet werde. Es müsse daher für das Verhalten des Klägers der gleiche Maßstab angelegt werden. Auch der Kläger hätte dem Beklagten dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, einen gleich schweren Schaden zufügen können. Mit dem Zuwerfen eines Holzstückes könne man in der Regel kaum jemanden verletzen; es sei daher ein außergewöhnlicher Zufall, dass das Auge des Klägers in so unglücklicher Weise getroffen wurde. Auf keinen Fall entspreche die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensteilung 1 : 1 der Rechts- und Sachlage; denn die Bestimmung des § 1310 ABGB sehe bloß Entscheidungen auf Grund von Billigkeitserwägungen vor. Es wäre daher, wenn das Berufungsgericht schon zu keiner gänzlichen Klagsabweisung gekommen ist, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 eine gerechte und billige Lösung gewesen.

Nicht die Argumentation des Berufungsurteils, sondern die des Revisionswerbers ist rechtlich unhaltbar. Die Bestimmung des § 1308 ABGB bezieht sich auf die vollkommen handlungsunfähigen Geisteskranken („Wahn- oder Blödsinnige") und seit der Novelle vom Jahre 1916 nicht bloß auf Kinder, sondern auf die Unmündigen. Während sonst (§ 1304 ABGB) das eigene Verschulden des Beschädigten einen Ersatzanspruch vermindert, schließt es ihn hier gänzlich aus. Es war lange streitig, ob eigenes „Verschulden" im Sinne des § 1304 ABGB nicht auch dem Kinde und dem Geisteskranken zugerechnet werden könne. Die entgegengesetzte Meinung hat jedoch die Oberhand gewonnen. Schon mit dem Judikat 185 vom 8. April 1908 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Verhalten einer unzurechnungsfähigen Person kein Verschulden begründen könne. Das gilt heute grundsätzlich auch für Unmündige, die über die Jahre der Kindheit hinaus sind. Umso gewisser muss dann § 1310 ABGB analog angewendet werden. Dieser Paragraph anerkennt, dass selbst einer Person, die gewöhnlich ihres Verstandes nicht mächtig ist, dennoch ein Verschulden zur Last fallen könne (Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, § 302).

Bei Vertretung seiner Rechtsansicht übersieht der Revisionswerber zweierlei: 1.) dass der Kläger ebenso wie er (der Beklagte) zur Kategorie der Delikts-(Schuld-)unfähigen zählt, die Vorschrift des § 1308 ABGB, wonach derjenige, der durch irgendein Verschulden zur Beschädigung eines Wahn-, Blödsinnigen oder Unmündigen selbst Veranlassung gegeben hat, von einem Schadenersatzanspruch ausgeschlossen ist, grundsätzlich nur einen Schuldfähigen im Sinne des Gesetzes im Auge haben kann, soll nicht auf Beschädiger und Beschädigten trotz beider Unmündigkeit ein verschiedener Maßstab angelegt werden; 2.) dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Kläger dem Beklagten wohl Veranlassung gegeben haben mag, ihn gleichfalls niederzustoßen oder sonst wie handgreiflich zu werden, keinesfalls aber dazu, einen spitzen oder kantigen Gegenstand mitten ins Gesicht zu schleudern. Die Wahl eines solchen Angriffsmittels steht in keinem Verhältnis zum vorausgegangenen Verhalten des Klägers zum Beklagten. Wohl trifft es zu, dass das Holzstück den Kläger besonders unglücklich traf und insofern von einem tragischen Zufall gesprochen werden kann, allein das Schleudern eines kantigen Gegenstandes auf verhältnismäßig kurze Entfernung mitten ins Gesicht eines Menschen ist in aller Regel mit größerer Gefahr verbunden, als etwa Fußtritte ins Gesäß oder das Zubodenwerfen in einem körperlichen Ringen. Eben deshalb sind die in der Revision gezogenen Vergleiche als unpassend abzulehnen. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht § 1308 ABGB einer dem Klagebegehren teilweise stattgebenden Entscheidung nicht entgegen. Diese Vorschrift bedeutet eine Ausnahme von der Regelung des § 1304 ABGB zugunsten der Unmündigen und der in ihr genannten Geisteskranken. Zufolge dieser Ausnahmsbestimmung kann der durch einen Unmündigen Beschädigte einen Ersatz nicht ansprechen, wenn er durch irgendein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat. Schon in der Entscheidung vom 22. 11. 1938, SZ XX 241, hat das Revisionsgericht ausgesprochen, dass die Schadensteilung nach § 1304 ABGB nur dann gemäß § 1308 ausgeschlossen sei, wenn der Beschädigte das schädigende Verhalten des Unmündigen geradezu veranlasst habe. Somit ist das Klagebegehren nach § 1310 ABGB zu beurteilen, weil auch § 1309 ABGB unanwendbar ist. Der Beklagte kann nicht von einem Verschulden losgezählt werden; denn er ist normal entwickelt und hat zur Tatzeit die Fähigkeit zur Einsicht gehabt, dass es zu einer Körperverletzung führen kann, wenn er einen Gegenstand, wie im angefochtenen Urteil beschrieben, ins Gesicht eines Menschen schleudert. Das Ergebnis des Wurfes mit einem solchen Gegenstand hängt von sich jeweilig ändernden Zufälligkeiten ab und kann einem Knaben vom Alter des Beklagten zur Unfallszeit die Kenntnis derartiger Umstände zugemutet werden. Das Revisionsgericht ist daher der Auffassung, dass das angefochtene Urteil dem Standpunkt des Beklagten in der Frage des Mitverschuldens in weitgehendem Maß Rechnung getragen und der Beklagte nicht die geringste Veranlassung hat sich über das Verhältnis in der Verschuldensteilung zu beschweren.

Nach der ständigen Praxis des Revisionsgerichtes (SZ XXIV 187, SZ XXV 268) ist dann, wenn das schädigende Ereignis und auch schon ein Teil des Schadens eingetreten ist, jedoch die volle Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, aus Gründen der Prozessökonomie, weil ein späterer Streit über den Grund des Anspruchs vermeiden werden kann, die Verbindung eines Feststellungsbegehrens für erst künftig entstehende weitere Schäden mit der Leistungsklage für den bereits eingetretenen Schaden zulässig. Die Feststellung des Verschuldensanteils des Beklagten ist von Bedeutung nicht nur für die Entscheidung über das Leistungsbegehren, sondern auch für künftige Schadenersatzansprüche, die vom Kläger aus dem Unfall abgeleitet werden können. Das restliche Interesse an dieser Feststellung ist daher dem Kläger zuzubilligen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Verschuldensanteil des Beklagten bereits aus der Entscheidung über das Leistungsbegehren ergibt, weil ja der nur in der Begründung des Leistungsurteils getroffenen Feststellung über die Verschuldensfrage für spätere Prozesse keine bindende Wirkung zukommt (8. 11. 1958, 2 Ob 558/57 = JBl 1958 S 402; 19. 10. 1955, 7 Ob 440 = EvBl 1956 Nr. 5).

Aus den erörterten Gründen konnte der Revision auch kein teilweiser Erfolg beschieden sein, sodass das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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