OGH 4Ob42/60

OGH4Ob42/605.4.1960

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Nedjela sowie die Beisitzer Dr. Leitlieb und Dr. Koleby als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans H*****, Angestellter in ***** vertreten durch Dr. Giselher Arko, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franziska Sch*****, Hotelbesitzerin in *****, wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Zawadil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 1.857,60 und S 2.195,50, S 4.391 sowie S

4.391 je samt Nebengebühren, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten vom 3. November 1959, GZ 3 Cg 22/59-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes St. Johann i. P. vom 4. März 1959, GZ Cr 7/58-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der klagenden Partei steht ein Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der Beklagten aus einem von ihm behaupteten Dienstverhältnis mit der am 12. 2. 1958 beim Erstgericht zur GZ Cr 7/58 eingebrachten Klage die Bezahlung von S 1.857,68 samt Nebengebühren und mit den am 5. 3. 1958 und 3. 4. 1958 zu den GZ Cr 10/58 und Cr 17/58 eingebrachten weiteren Klagen je S 4.391 samt Nebengebühren an fälligen Entgeltansprüchen. Die Rechtssachen GZ Cr 10/58 und Cr 17/58 wurden mit dem Rechtsstreit GZ Cr 7/58 (als dem führenden Akt) gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (ON 7). In der mündlichen Streitverhandlung vom 4. 3. 1959, ON 14, wurde das Klagebegehren um S 2.195,50 ausgedehnt und unter anderem das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt. Das Erstgericht erkannte mit seinem Urteil ON 15, dass der Anspruch des Klägers, die Beklagte sei schuldig, ihm die Beträge von S 4.053,10 (d. i. S 1.857,60 + S 2.195,50), S 4.391 und S 4.391 je samt Nebengebühren zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Der Kläger beantragte in seiner rechtzeitigen Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 10.000 nicht übersteigt. Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet jedoch nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Durch diese Verbindung wird die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Prozesse nicht beseitigt. Sie ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Die Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre (GlUNF Nr 2418, 7.401, Amtl.Slg. 1920 Nr 1897; ZBl 1919 Nr 259, AnwZtg 1934, S 419; 1 Ob 697/55, 2 Ob 125/56, EvBl 1959 Nr 81, 6 Ob 29/60 ua, vgl auch Stagl-Michlmayr, ZPO Anm 2 zu § 502).

Im vorliegenden Fall machen die einzelnen Ansprüche S 1.857,60 + S 2.195,50 = S 4.053,10 (Cr 7/58), S 4.391 (Cr 10/58) und S 4.391 (Cr 17/58) je samt Nebengebühren aus und liegen daher unter der Revisionsgrenze. Die Revision wäre daher schon von den Untergerichten als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht rügte, steht ihr auch kein Anspruch auf Kostenersatz in diesem Rechtsmittelverfahren zu.

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