OGH 7 Ob 242/55

OGH7 Ob 242/5525.5.1955

Der Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache der Antragsteller K* und M*, Besitzer in *, vertreten durch Dr. Ferdinand Hauer, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die Antragsgegner F* und M*, Besitzer in *, vertreten durch Dr. Hans Pruckner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einräumung eines Notwegs infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. April 1955, GZ 3 R 322/55‑19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eibiswald vom 9. Februar 1955, GZ Nc 351/54‑11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00242.55.0525.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller sind schuldig, den Antragsgegnern die mit 421,26 S bestimmten Kosten der Gegenäußerung zum Revisionsrekurs binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Begründung:

Das Gericht erster Instanz hat den Antragstellern einen Notweg eingeräumt. Das Rekursgericht hat in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag abgewiesen und ausgeführt: Dem Antrag auf Einräumung eines Notwegs müsse der Erfolg versagt werden, wenn der Antragsteller bereits durch eine Dienstbarkeit die für ihn notwendige Verbindung zum öffentlichen Straßenverkehr erlangt hat. Dieser Fall liege nach der Behauptung der Antragsteller vor, wonach der als Notweg geforderte Weg vorhanden und in die alte Gemeindemappe als Gemeindeweg eingetragen sei. Der Bürgermeister habe bei der Kommissionierung des Hauses der Antragsteller den Weg als Servitutsweg bezeichnet und der Weg sei von den Antragstellern bis Mitte April 1954 ohne Anstand benützt worden. Im Verfahren Cg 143/54 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz über die Negatorienklage der Antragsgegner haben die Antragsteller eingewendet, dass ihre Besitzvorgänger und sie seit unvordenklichen Zeiten, jedenfalls aber seit mehr als 30 Jahren über das Grundstück gefahren wären, das Fahrrecht also ersessen hätten. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Antragsteller selbst das Vorliegen einer Dienstbarkeit des Fahrwegs behaupten und über den Bestand der Dienstbarkeit ein Rechtsstreit anhängig ist, der Antrag auf Einräumung eines Notwegs verfrüht gestellt wurde.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts führten die Antragsteller ins Treffen, sie seien infolge des Verhaltens der Antragsgegner faktisch ohne Wegverbindung zur öffentlichen Straße. Ihr Bedarf nach einem Notweg, sei dringend und es könne ihnen nicht zugemutet werden, den Ausgang des Prozesses über die Negatorienklage abzuwarten. Falls die Klage abgewiesen würde, sei die Einräumung des Notwegs nur ein Vorteil für die Antragsgegner, weil sie dann Anspruch auf eine Entschädigung hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Das Rekursgericht hat mit Recht das Vorbringen der Antragsteller auf seine Schlüssigkeit geprüft und hiebei auch den Prozess über die Negatorienklage berücksichtigt. Es war daher davon auszugehen, dass die Antragsteller behaupten, ein Wegerecht ersessen zu haben und von den Gegnern in der Ausübung ihres Rechts gehindert zu werden. Ein solcher Sachverhalt schließt gemäß § 1 NotwegeG die Einräumung eines Notwegs aus. Wenn die Antragsteller an der Ausübung ihres bereits bestehenden Rechts gehindert werden, haben sie die Möglichkeit, im Prozessweg einen Exekutionstitel zu erwerben und im Exekutionsweg Abhilfe zu schaffen. Es hätte aber keinen Zweck, zu der Dienstbarkeit aufgrund Ersitzung noch eine Dienstbarkeit aufgrund des Notwegegesetzes zu erwerben, denn auch in diesem Falle könnte sich ergeben, dass die Antragsgegner die Antragsteller an der Ausübung ihres Rechts hindern und so bliebe den Genannten wieder keine andere Abhilfe als zu klagen und Exekution zu führen.

Der Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist kein Mittel um die Ausübung bereits erworbener Rechte durchzusetzen. Daher gehen die Hinweise der Antragsteller auf die Unhaltbarkeit des bestehenden Zustands ins Leere. Die Ausführungen über die Kostenentscheidung müssen im Hinblick auf § 14 AußStrG unberücksichtigt bleiben.

Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz beruht auf § 25 NotwegeG.

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