Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der Kläger hat am 17. 3. 1952 die Firma J. O***** seinen Personenkraftwagen Marke Plymouth zum Verkaufe um 21.800 S übergeben. Der Beklagte hatte von dieser Firma einen Personenkraftwagen Marke Steyr gekauft, den diese Firma, bzw der mit dieser Firma zusammenarbeitende Walter P***** noch mit einer neuen Karosserie versehen sollte, und hiefür 13.000 S bezahlt. In der Folge wurde der Beklagte durch die wiederholten Vertröstungen der genannten Firma, bzw des P***** in Ansehung der Lieferung des reparierten Steyr-Wagens misstrauisch, zweifelte an der Redlichkeit des Inhabers der Firma O***** und des P***** und glaubte nicht mehr ihren Versprechungen, dass sie den Steyr-Wagen wirklich reparieren würden. Um nicht zu Schaden zu kommen und einen Gegenwert für die von ihm bezahlten 13.000 S in die Hand zu bekommen, tauschte der Beklagte über Vorschlag der Firma O***** am 9. 4. 1952 den Steyr-Wagen gegen den Plymouth-Wagen des Klägers und übernahm am gleichen Tag den Plymouth-Wagen in seinen Besitz (Beilage 4.). Vom Beklagten, bzw in seiner Gegenwart und mit seinem Wissen von P***** wurde dem Kläger, bzw seinem Vertreter Franz M*****, zugesichert, dass der Steyr-Wagen eine neue Karosserie bekomme, „generalüberholt“ und neu gestrichen werde, dem Plymouth-Wagen (dann) wertmäßig gleich und „natürlich“ fahrbereit sein werde. Von seinen Bedenken ließ der Beklagte gegenüber dem Kläger nichts verlauten. Wenige Tage später wurde der Inhaber der Firma O***** und Walter P***** verhaftet und über das Vermögen der Firma O***** der Konkurs eröffnet. Der Kläger erhielt das Wrack des Steyr-Wagens im Werte von 2.500 S.
Das Erstgericht hat erkannt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten mit dem Betrage von 17.000 S (Wert des Plymouth-Wagens zur Zeit des Tauschs) zu Recht bestehe, die Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger für Aufwendungen auf den Plymouth-Wagen) im Betrage von 3.600 S nicht zu Recht bestehe, der Beklagte daher schuldig sei, dem Kläger den Betrag von 17.000 S zu bezahlen. Über Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Über den Verkaufswert des Plymouth-Wagens zur Zeit des Tauschs sei ein weiterer Sachverständiger zu vernehmen, ferner sei auch noch die eingewendete Gegenforderung besser zu klären. Vom Verkaufswert des Plymouth-Wagens seien 4.000 S (2.500 S für den Wert des Steyr-Wracks und 1.500 S als vom Kläger aus freien Stücken zugestandener Abstrich) in Abzug zu bringen, die der Kläger selbst als Abzugspost anerkannt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der (unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs des Klägers gegen diesen Aufhebungsbeschluss ist nicht berechtigt.
Die in dieser Hinsicht von dem Rekurs nicht bekämpfte rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist zutreffend, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Kläger, der nach allgemeiner Lebenserfahrung durch den Tausch nicht zu Schaden kommen wollte, ist zum Abschluss des Tauschvertrags dadurch veranlasst worden, dass der Beklagte und mit seinem Wissen (§ 875 Satz 2 ABGB) P***** in ihm durch ihre Zusicherungen (bestimmten tatsächlichen Angaben) die Vorstellung erweckten, der Steyr-Wagen werde - von O***** bzw P***** auf Kosten des Beklagten repariert - in absehbarer Zeit mit neuer Karosserie generalüberholt, neu gestrichen und dem Plymouth-Wagen im Werte gleich zur Verfügung stehen, sohin die Vorstellung einer sozusagen im Keime im Steyr-Wagen vorhandenen Eigenschaft. Nach den im redlichen Verkehr üblichen Gewohnheiten konnte der Kläger annehmen, dass die vom Beklagten und P***** mit Bestimmtheit gemachten tatsächlichen Angaben wahr seien. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte, der nicht mehr den Versprechungen der Firma O*****, bzw des P***** glaubte, dass sie den Steyr-Wagen wirklich reparieren würden, und eben deshalb den Tauschvertrag mit dem Kläger abschloss, damit gerechnet, dass die erwähnte im Kläger erweckte Vorstellung falsch sei (dolus eventualis), und konnte nicht im Zweifel sein, dass dieser allfällige Irrtum des Klägers einen Einfluss auf dessen Willensentschließung ausübe. Der Beklagte handelte daher listig iSd § 870 ABGB. Da der Kläger den Vertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte, kann er gemäß § 874 ABGB (mit § 875 Satz 2 ABGB) den Schaden im Gesamtbetrage der Minderung ersetzt verlangen, die sein Vermögen durch den Vertrag erfahren hatte (Ehrenzweig, Allg Teil, 1951, § 90, S 229, Klang-Schnitzer, Komm, 2. Aufl, zu § 870 S 110 f, und zu § 874, S 147), die die Differenz zwischen dem Wert des Plymouth-Wagens und des Steyr-Wracks.
Entgegen der Ansicht des Rekurses ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, dass bei der Berechnung des Schadens des Klägers vom Verkaufswert des von ihm veräußerten Plymouth-Wagens auszugehen ist. Der Kläger wollte diesen Wagen von Anfang an veräußern und hat ihn daher der Firma O***** zum Verkaufe übergeben. Er legt in der Klage seiner Schadensberechnung selbst den Verkaufswert des Plymouth-Wagens zugrunde (S 6 des Akts) und kann bei der Berechnung seines Schadens keinesfalls von einem Zustande ausgehen, der seiner seinerzeitigen Vorstellung entsprechen würde.
Was aber die Höhe des Verkaufswerts des Plymouth-Wagens zur Zeit des Tauschvertrags anlangt, gehört deren Feststellung aufgrund von Sachverständigengutachten der Beweiswürdigung an, bezüglich welcher der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgerichte keine Weisungen erteilen kann, deren Einhaltung er mangels eines entsprechenden Revisionsgrundes auch nicht überprüfen könnte.
Eine Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung (S 113 des Akts) vor der Entscheidung über die Klagsforderung wäre nichtig (2 Ob 883/54). Die für diese Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben werden gemäß § 182 ZPO zu bewirken, bzw zu vervollständigen sein. Für die Frage, ob Mängel des Plymouth-Wagens bei der Übergabe erwiesen sind, welche Frage mit der Frage des Werts dieses Wagens im engsten Zusammenhang steht, gilt das oben bezüglich der Wertfrage Ausgeführte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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