Normen
VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030017.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin hatte mit Bescheid vom 7. Februar 2023 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B „zurückgewiesen“.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und seinem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B statt.
3 Mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist der Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 12.1.2017, Ra 2017/03/0002, mwN).
5 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtbegründet den Antrag damit, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei erforderlich, weil das Verwaltungsgericht die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Waffen und ohne Nachweis dahingehend, ob der Mitbeteiligte insbesondere unter psychischer Belastung dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, verfügt habe. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht die bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 verpflichtende Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens unterlassen habe, könne die Verlässlichkeit des Mitbeteiligten nicht abschließend beurteilt werden.
6 Der Mitbeteiligte hat sich innerhalb der gesetzten Frist zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
7 Mit ihrem Vorbringen hat die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ‑ insbesondere vor dem Hintergrund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Missbrauchs oder der leichtfertigen Verwendung von genehmigungspflichtigen Waffen besteht (vgl. VwGH 5.10.2011, AW 2011/03/0031, mwN) ‑ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dargetan, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind.
8 Es war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. April 2024
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