European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180349.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein aus Mogadischu stammender somalischer Staatsangehöriger, beantragte am 19. August 2021 internationalen Schutz im Bundesgebiet. Seine Flucht begründete er im Wesentlichen damit, aufgrund einer Tätigkeit bei einer Gemeinde ins Visier der Al‑Shabaab geraten zu sein.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. März 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung führte das BVwG ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang ‑ aus, dem Revisionswerber drohe im Falle seiner Rückkehr mangels Glaubhaftigkeit seines Vorbringens keine individuelle Verfolgung durch die Al‑Shabaab. Dabei stützte es sich ‑ wie schon das BFA ‑ im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen des Revisionswerbers in seinen Kernelementen nicht nachvollziehbar und widersprüchlich geblieben sei. Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz hielt das BVwG fest, dass es sich beim Revisionswerber um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung handle. Zudem verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und könne insbesondere, wie bereits vor seiner Ausreise, bei seinem Onkel in Mogadischu Unterkunft nehmen. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergebe sich keine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 823/2023‑5, abgelehnt. Über nachträglich gestellten Antrag wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli 2023, E 823/2023‑7, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision rügt zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen die Beweiswürdigung des BVwG und bringt vor, das BVwG habe die Aussagen des Revisionswerbers „verzerrt wiedergegeben“ und nicht dargelegt, worin näher genannte Widersprüche bestünden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass das BVwG entgegen der Angaben des Revisionswerbers von familiären Anknüpfungspunkten in Somalia ausgehe. Bei richtiger Würdigung und Berücksichtigung von „UNHCR‑Erwägungen September 2022“ hätte das BVwG zum Schluss gelangen müssen, dass der Revisionswerber als alleinstehender Rückkehrer, der einem Minderheitenclan angehöre, sein Überleben nicht sichern könne, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/18/0277, mwN).
12 Dass das BVwG ‑ wie von der Revision behauptet ‑ im angefochtenen Erkenntnis die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe, indem es Aussagen des Revisionswerbers „verzerrt wiedergegeben“ und vermeintliche Widersprüche nicht hinreichend begründet habe, ist angesichts der umfassenden Beweiswürdigung des BVwG nicht erkennbar, in der es die Aussagen des Revisionswerbers in den behördlichen Einvernahmen sowie der Beschwerdeverhandlung einander gegenüber stellte und sie vor dem Hintergrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte würdigte.
13 Die Revision wendet sich zudem lediglich gegen einzelne Teilaspekte der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, welche Rahmendetails der Fluchtgeschichte des Revisionswerbers betreffen. Tragenden Erwägungen des BVwG, etwa jenen zur divergierenden Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles, den im Herkunftsstaat behauptetermaßen ausgeübten Tätigkeiten, den inkonsistenten Zeitangaben des Revisionswerbers im Verfahren und den Ausführungen zum mangelnden Beweiswert einer zur Vorlage gebrachten Kopie eines Dienstausweises, tritt die Revision nicht entgegen. Sie zeigt daher nicht auf, dass die beweiswürdigenden Überlegungen gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt als unschlüssig und daher als unvertretbar zu qualifizieren wären.
14 Soweit der Revisionswerber die Annahme des BVwG, er verfüge über Familienangehörige in Somalia, als nicht nachvollziehbar bemängelt und dazu auf seine in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben verweist, es hätten auch seine Familienangehörigen flüchten müssen, ist festzuhalten, dass das BVwG diese Angaben in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigte. Es stellte diese jedoch jenen im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegenüber und begründete umfangreich, warum es aufgrund der sich daraus ergebenden Widersprüche und spekulativen Angaben zu dem Schluss gelangte, dass seine Eltern, Geschwister und Onkel weiterhin in Mogadischu aufhältig seien und es ihm möglich sowie zumutbar sei, mit diesen in Kontakt zu treten. Dass diese Erwägungen vor dem Hintergrund des dargestellten Prüfungsmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes nicht tragfähig wären, legt die Revision nicht dar.
15 Sofern der Revisionswerber bei dieser Ausgangslage darauf verweist, dass ihm nach den einschlägigen UNHCR‑Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender von September 2022 als alleinstehendem Rückkehrer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
16 Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0018, mwN).
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
