VwGH Ra 2021/21/0164

VwGHRa 2021/21/016429.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des B S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert‑Sattler‑Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2020, W220 2144451‑4/2E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
B-VG Art140 Abs7
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6 idF 2012/I/087
FrPolG 2005 §59 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210164.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der 1996 geborene Revisionswerber, ein gambischer Staatsangehöriger, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 2. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Beschwerdeweg ergangenem und in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 18. Februar 2020 ‑ in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ‑ zur Gänze abgewiesen wurde.

2 Einen am 13. März 2020 gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. April 2020 ‑ nach der unter einem vorgenommenen Abweisung eines Antrages auf Mängelheilung nach § 4 AsylG‑DV 2005 ‑ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20. Juli 2020 als unbegründet ab.

3 In der Folge sprach das BFA mit Bescheid vom 30. September 2020 zunächst aus, dem Revisionswerber werde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, erließ erneut eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Außerdem erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2020 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 23.2.2021, E 163/2021‑9) fristgerecht ausgeführte ‑ außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

6 Die Revision erweist sich ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig und auch als berechtigt.

7 Im Hinblick auf das vom BFA verhängte Einreiseverbot ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei. Der Revisionswerber verfüge über keine Möglichkeit, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe kein zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet ausreichendes Vermögen und auch keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen.

8 Der Verfassungsgerichtshof hob jedoch mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B‑VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 28.2.2023, E 2029/2022 ua, Punkt II.1.2. der Entscheidungsgründe, mwN).

9 Die auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Abweisung der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig und es war insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

10 Nun ist in Bezug auf die somit allein verbleibende Rückkehrentscheidung, die vom BFA nur deshalb erlassen worden war, um die Verhängung des zwingend mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu verbindenden Einreiseverbots zu ermöglichen, zu prüfen, ob sie (auch ohne das Einreiseverbot) trotz der im Rahmen des im Februar 2020 abgeschlossenen Asylverfahrens bereits rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aufrecht bleiben kann.

11 Das ist ‑ wie klarstellend vorauszuschicken ist ‑ nicht am Maßstab des § 59 Abs. 5 FPG zu messen, weil die im Asylverfahren ergangene Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden worden war (vgl. dazu etwa VwGH 31.3.2020, Ra 2019/14/0209, Rn. 19).

12 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist nämlich die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf; es besteht somit ein „Wiederholungsverbot“ (siehe zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, Rn. 11, mwN). Davon ausgehend verstößt eine erneute Rückkehrentscheidung gegen das erwähnte „Wiederholungsverbot“.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2023

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