Normen
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200125.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde im Juni 2021 in Österreich geboren und ist indische Staatsangehörige. Für sie wurde am 12. Oktober 2021 von ihrer ebenfalls aus Indien stammenden Mutter ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gestellt. Zur Begründung dieses Antrages wurde auf die von der Mutter geltend gemachten Gründe verwiesen.
2 Der Vater der Revisionswerberin, ein indischer Staatsangehöriger, mit dem ihre Mutter nicht verheiratet ist, hatte bereits früher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser war im Jahr 2010 rechtskräftig abgewiesen worden. Ihre Mutter hatte am 8. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 5. August 2014 rechtskräftig abgewiesen worden war. Ein von ihr im Jahr 2019 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen war ebenfalls erfolglos geblieben. Die Eltern der Revisionswerberin sind weiterhin unrechtmäßig in Österreich geblieben.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen das Unterbleiben einer Verhandlung. Dazu wird geltend gemacht, die Revisionswerberin „habe im Beschwerdeverfahren, so wie vom Erstgericht auch festgestellt, vorgebracht[,] dass sie ein familiäres Leben mit ihrer Mutter und ihrem Vater führe, welche schon seit langer Zeit in Österreich leben (dazu auch Erkenntnis, Seite 29). Somit“ habe die Revisionswerberin „ein rein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet“.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung gemäß dem ‑ hier maßgeblichen ‑ ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz ‑ BFA‑VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der folgende Rechtsprechung etwa VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0147).
10 Anders als die Revisionswerberin meint, handelt es sich bei einem Vorbringen, zwischen Personen bestehe ein Familienleben, nicht um ein Tatsachenvorbringen. Die Frage, ob ein Familienleben besteht, stellt vielmehr eine Rechtsfrage dar, die anhand der den jeweiligen Einzelfall betreffenden konkreten Umstände, die die Existenz eines Familienlebens belegen, zu beurteilen ist. Das trifft auch für die Beurteilung der Intensität des allenfalls vorhandenen Familienlebens zu.
11 Welche für die gegenständliche Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen ergänzend oder anders hätten festgestellt werden sollen und weshalb es dafür die Durchführung einer Verhandlung bedurft hätte, wird in der Revision aber nicht dargetan.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2022
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