VwGH Ro 2020/04/0026

VwGHRo 2020/04/002623.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40‑42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2020, Zl. W211 2216385‑1/4E, betreffend eine datenschutzrechtliche Beschwerde (mitbeteiligte Parteien: 1. Bildungsdirektion für Vorarlberg in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 12; 2. Dr. H L in D, vertreten durch Dr. Bertram Grass / Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040026.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte und zum Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2022/04/0008, verwiesen.

2 Gegen Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision.

3 Mit dem zitierten Erkenntnis Ro 2022/04/0008 wurde Spruchpunkt A)II. des hier angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Revision der erstmitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4 Infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung der Revisionswerberin war das Verfahren über ihre gegen den genannten Spruchpunkt gerichtete Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0098, mwN).

Wien, am 23. Juni 2022

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