VwGH Ra 2021/20/0180

VwGHRa 2021/20/01804.8.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des R Y in H, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, W196 2213557‑1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200180.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem (im Jänner 1996 geborenen) Revisionswerber, einem aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen, wurde im Jahr 2004 vom (damals zuständigen) Bundesasylamt Asyl durch Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ‑ abgeleitet von seinem Vater ‑ gewährt.

2 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem ‑ mittlerweile mehrfach straffällig gewordenen ‑ Revisionswerber der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Die Behörde erkannte ihm weiters den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, mit Erkenntnis vom 25. März 2021 ‑ mit einer hier nicht weiter wesentlichen Spruchkorrektur hinsichtlich der die Erlassung der Rückkehrentscheidung betreffenden Rechtsgrundlagen ‑ als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber obliegt, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0215, mwN).

8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0215, mwN).

9 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision geltend, es sei rechtswidrig von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, um seine Gefährlichkeit prüfen und die erforderliche Prognose vornehmen zu können.

10 Eine vom Verwaltungsgerichtshof insoweit in inhaltliche Behandlung zu nehmende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt aber schon deshalb nicht vor, weil in den Revisionsgründen darauf nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/20/0081, mwN). Im Übrigen verabsäumt es der Revisionswerber konkret darzustellen, weshalb die nach dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung (vgl. dazu ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) nicht gegeben gewesen wären.

11 Werden Verfahrensmängel ‑ wie hier im Weiteren Begründungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mit den bloß allgemeinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der darin enthaltene Verweis auf die Revisionsgründe vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, mwN).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen dargetan, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2021

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