VwGH Ra 2021/14/0063

VwGHRa 2021/14/006315.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg‑Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, W195 2203355‑1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140063.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 23. September 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch verfolgt werde und vier Anzeigen gegen ihn vorlägen. Er sei bereits wiederholter Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Awami‑League ausgesetzt gewesen, habe Verletzungen erlitten und sei verhaftet und hierbei psychisch, physisch und sexuell missbraucht worden.

2 Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 23/2021‑5 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn er vorbringt, er habe die konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sehr wohl im Rahmen seiner Möglichkeiten dargelegt. Er habe nach seiner Flucht in Österreich nur über beschränkte Möglichkeiten verfügt, aus seinem Heimatland Beweismittel beizuschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies nicht beachtet, sondern ein viel zu hohes Maß an Bescheinigungsverpflichtung auferlegt.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2021/14/0012, mwN).

10 Entgegen dem Revisionsvorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung über ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorgenommen habe, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und erachtete dieses für nicht glaubwürdig. Diese Einschätzung stützte es auf näher dargelegte, nicht als unschlüssig anzusehende Überlegungen, die insbesondere auf die wenig substantiierten, teilweise widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben sowie auf die Überprüfungen durch einen Vertrauensanwalt, der auch die zahlreichen vom Revisionswerber vorgelegten Dokumente als Fälschungen qualifizierte, abstellen. Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen, das selbst auf die vagen Aussagen der vom Vertrauensanwalt vor Ort befragten Nachbarn und Ortsansässigen hinweist, nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

11 Wenn der Revisionswerber im Zusammenhang mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts Ermittlungsmängel und die Verletzung von Parteiengehör anspricht, wird die Relevanz der pauschal vorgeworfenen Verfahrensfehler nicht dargetan (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung u.a. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0258).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2021

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