Normen
BStMG 2002 §20 Abs3
BStMG 2002 §9 Abs11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060068.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Behörde), mit dem über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 3 Bundesstraßen‑Mautgesetz 2002 (BStMG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt worden war, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe, dass am 29. Juli 2019 ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz ohne fristgerechten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO‑Emissionsklasse gelenkt worden sei, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, am 26. Juli 2019 sei an einer GO‑Vertriebsstelle eine GO‑Box für einen näher bezeichneten LKW erworben und auf dieser die EURO‑Emissionsklasse 6 hinterlegt worden. Die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der hinterlegten Tarifklasse seien der ASFINAG innerhalb der Einmeldefrist (bis 25. August 2019) nicht übermittelt worden. Daher sei die vorläufige Zuordnung erloschen und das Fahrzeug rückwirkend der höchsten Tarifgruppe zuzuordnen gewesen. Dadurch sei eine Differenz zwischen entrichteter (günstigste Tarifgruppe) und geschuldeter (höchste Tarifgruppe) Maut entstanden, was zu einer nicht ordnungsgemäßen Mautentrichtung geführt habe. Erst am 30. September 2019, somit nach Ablauf der Einmeldefrist, sei der ASFINAG das Nachweisdokument übermittelt worden.
5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision bringt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil zu der Rechtsfrage, ob der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG auch dann erfüllt sei, wenn durch den nicht fristgerechten Nachweis der EURO‑Emissionsklasse die Einstufung der vorläufig hinterlegten Emissionsklasse bestätigt werde, unterschiedliche Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte vorliege und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich noch nicht erfolgt sei.
6 Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen vermag (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2015/04/0025).
7 Zu § 20 Abs. 3 BStMG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0046, Rn. 9, aus, der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG werde durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO‑Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand sei somit das Unterlassen des Nachweises.
8 Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochten Erkenntnis, wonach mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug das mautpflichtige Straßennetz am 29. Juli 2019 (innerhalb der Einmeldefrist) benutzt und der Nachweis für die hinterlegte Tarifklasse erst nach Ablauf der Einmeldefrist erbracht worden sei. Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlosch die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs. 11 BStMG rückwirkend und das Fahrzeug wurde automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG verwirklicht. Ein Entfall der Strafbarkeit für den Fall, dass nach Ablauf der Einmeldefrist der Nachweis erbracht wird, dass die vorläufig hinterlegte Tarifklasse der tatsächlichen Emissionsklasse entspricht, ist dem BStMG nicht zu entnehmen. Insofern ist die Rechtslage klar (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/06/0167, Rn. 18, wonach bei klarem Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine hg. Rechtsprechung vorliegt).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2021
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