VwGH Ra 2021/06/0049

VwGHRa 2021/06/004926.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in den Revisionssachen 1. des G B und 2. der B W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Dezember 2020, 405‑3/766/1/6‑2020 (betreffend den Erstrevisionswerber) und vom 30. Dezember 2020, 405‑3/767/1/6‑2020 (betreffend die Zweitrevisionswerberin), betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Wals‑Siezenheim; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung - Flachgau 1998 §1 Abs1 Z1
BauPolZuständigkeitsübertragung Salzburg-Umgebung - Flachgau 1998 §3 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060049.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheide der Gemeindevertretung der Gemeinde W. jeweils vom 22. Oktober 2020, mit welchen ihr Antrag auf Bescheidzustellung und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde jeweils ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die gegenständliche Mobilfunkanlage ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 ‑ BauPolG nie gestellt worden sei, sodass mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Baubewilligungsverfahrens auch die nachträgliche Zuerkennung einer Nachbarparteistellung im „Baubewilligungsverfahren“ sowie eine Bescheidzustellung ausscheide. Im Übrigen würden die revisionswerbenden Parteien auf Grund der großen Entfernung der knapp 37 m hohen Mobilfunkanlage zu ihren Grundstücken im Ausmaß von 200 m bzw. 270 m weder im von ihnen abverlangten Bewilligungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BauPolG noch in einem Auftragsverfahren nach § 16 BauPolG eine Parteistellung als Nachbarn aufweisen.

In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Soweit die revisionswerbenden Parteien das Vorliegen von Verfahrensmängeln (mangelnde Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, Begründungsmangel, Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung) behaupten, fehlt es schon an der für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0248, mwN).

7 Mit ihrem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen zur Unzuständigkeit der im Instanzenzug eingeschrittenen Gemeindebehörden übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass der von ihnen zitierte § 3 Abs. 1 Z 1 Bau‑Delegierungsverordnung 1998 ‑ Salzburg‑Umgebung ‑ Flachgau nicht auf das BauPolG verweist, sondern auf § 1 Abs. 1 Z 1 der genannten Verordnung. Dass im Revisionsfall ein in dieser Bestimmung genannter Bau betroffen wäre, behaupten die revisionswerbenden Parteien nicht.

8 Da nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ein Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die in Rede stehende Mobilfunkanlage nicht durchgeführt wurde, kam die Einräumung einer Parteistellung an die revisionswerbenden Parteien bzw. die Zustellung eines entsprechenden Baubewilligungsbescheides schon deshalb nicht in Betracht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigen die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang nicht auf. Bei diesem Ergebnis kommt dem Zulässigkeitsvorbringen zur Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes, welches die mangelnde Parteistellung der revisionswerbenden Parteien überdies auch mit der großen Entfernung zur Anlage begründet hat, keine Relevanz zu.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2021

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