VwGH Ra 2020/21/0480

VwGHRa 2020/21/048025.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2020, W114 2196400‑1/24E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55
AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210480.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen vom Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, am 13. November 2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt VII.).

2 Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit nach mündlicher Verhandlung am 7. Mai 2019 verkündetem Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet ab. Im Übrigen behob das BVwG die Entscheidung des BFA, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem Revisionswerber den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.

3 Begründend führte das BVwG aus, der am 1. Jänner 2000 geborene Revisionswerber absolviere eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann und lebe in Österreich bei einer Familie, die ihn gleichsam als „Enkelsohn“ aufgenommen habe und bei der er weder Miete noch Kostgeld zahlen müsse, weshalb ein schützenwertes Familienleben vorliege. Der Revisionswerber spreche bereits ausgezeichnet Deutsch, verfüge über ein ÖSD‑Zertifikat auf Niveau B1 und sei mehrfach ehrenamtlich tätig.

Er habe eine österreichische Freundin, deren Vater vor wenigen Wochen verunfallt sei und sich seither im Wachkoma befinde. Das BVwG übersehe zwar nicht, dass der Revisionswerber und seine erst siebzehnjährige Freundin sehr jung seien und sich gerade junge Menschen „sehr schnell verlieben, sich jedoch auch wieder rasch entlieben und sich in weiterer Folge sehr schnell auch wieder trennen könnten“. Die verfahrensgegenständliche Situation sei jedoch differenzierter zu betrachten. Der Revisionswerber stelle für seine jugendliche Freundin, die gerade mit dem Verlust ihres Vaters als männliche Ansprechperson konfrontiert sei, eine wichtige zumindest derzeit unentbehrliche Unterstützung auf dem Weg in ein Erwachsenenleben dar. Die junge Freundin durchlebe derzeit eine Ausnahmesituation, bei der sie der Unterstützung des Revisionswerbers bedürfe. Es liege somit eine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der Entscheidung VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, vor.

Zudem sei der Revisionswerber in seiner Heimatgemeinde sowohl beruflich als auch sozial sehr gut integriert, beherrsche weitgehend die deutsche Sprache und sei strafrechtlich unbescholten, sodass bei einer Interessen‑ und Güterabwägung zu Gunsten des Verbleibes des Revisionswerbers in Österreich zu entscheiden sei.

4 Über Amtsrevision des BFA behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2019, Ro 2019/18/0006, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, das genannte Erkenntnis des BVwG im Umfang der Aufhebung der Entscheidung des BFA sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

5 Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Interessenabwägung des BVwG als unvertretbar und führte dazu aus:

„14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (‚marriage‑based relationships‘) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen (‚de facto family ties‘), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen ‑ etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder ‑ äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte weder mit seiner Freundin zusammenwohnt noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist.

15 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte bei einer österreichischen Familie wohnt, die ihn gleichsam als ‚Enkelsohn‘ aufgenommen habe, er aber finanziell unabhängig sei. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Familie, bei der er wohnt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

16 Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG erst dreieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der durchzuführenden Interessenabwägung für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit den privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich zu (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN).

17 Liegt ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, 18.9.2019, Ra 2018/18/0246 und Ra 2018/18/0212 sowie VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).

18 Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht decken. Das BVwG beschreibt den Mitbeteiligten in seiner Entscheidung unbestritten als fleißigen und arbeitswilligen, unbescholtenen jungen Mann, der innerhalb seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich Arbeit gefunden hat, soziale Kontakte zu hier dauerhaft Lebenden aufgenommen und die deutsche Sprache verhältnismäßig gut erlernt hat. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bilden, lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212).

19 Daran vermögen auch die Feststellungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis zur ‚Ausnahmesituation‘ seiner (bei ihrer Mutter lebenden) Freundin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters nichts zu ändern, hat das BVwG doch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum deren ‚Ausnahmesituation‘ für den Mitbeteiligten als ‚außergewöhnliche‘, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende ‚Konstellation‘ iSd Rechtsprechung des VwGH zu werten wäre.

20 Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was einen Umstand darstellt, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration grundsätzlich relativiert (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Dies wird vom BVwG in seine weiteren Erwägungen nicht erkennbar einbezogen und nachvollziehbar gewichtet, wobei im Sinne der Revisionsbeantwortung die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten durchaus Berücksichtigung finden kann.

21 Schließlich bleibt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch eine nachvollziehbare Abwägung der festgestellten privaten Interessen des Mitbeteiligten mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schuldig.“

6 Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (ohne neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung) ergangenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23. April 2018 auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab. Das BVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

7 Begründend ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass sich der Revisionswerber seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im November 2015 in Österreich aufhalte. Er sei unbescholten, ledig und habe keine Kinder. Er sei in der Vergangenheit in Österreich mehrfach ehrenamtlich und gemeinnützig tätig geworden, befinde sich in einem legalen Ausbildungsverhältnis und absolviere eine Lehre als Straßenerhaltungsfachmann. Damit sei er finanziell unabhängig und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er wohne nach wie vor bei derselben Familie, die ihn in „gleichsam als Enkelsohn betrachte“ und unterstütze. Auch spreche er ausgezeichnet Deutsch. Die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin bestehe weiter, sei jedoch ‑ wie näher ausgeführt wurde ‑ schon mangels Haushalts‑ und Wirtschaftsgemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft anzusehen.

Hieraus folgerte das BVwG unter Hinweis auf die bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, das Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet. Dabei verwies es insbesondere auf die nicht allzu lange Aufenthaltsdauer, den durchwegs unsicheren, auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gegründeten Aufenthalt sowie das Fehlen eines intensiven schützenswerten Privat‑ und Familienlebens.

Mit der Möglichkeit einer Reintegration in Afghanistan, wo der Revisionswerber aufgewachsen sei, die Landessprache beherrsche und über Arbeitserfahrung verfüge, sei insbesondere im Hinblick auf die in Österreich weiter gesammelte Berufserfahrung durch die Lehrausbildung zu rechnen.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2222/2020, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

12 Insoweit rügt der Revisionswerber, der auf die Frage einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeht, das Unterbleiben einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG und behauptet unter Hinweis auf eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse (Ablegung der Prüfung Deutsch B2 Teil 1) und Fortsetzung der Ausbildung (insbesondere unter Erwerb eines erweiterten Führerscheins) die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung.

13 Dazu ist vorauszuschicken, dass das BVwG bei seiner Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. Dezember 2019 gebunden war, wonach bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 7. Mai 2019 keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Integration erforderliche „außergewöhnliche Konstellation“ vorlag. Davon hätte das BVwG nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 30. Jänner 2020 eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.

Derartige Sachverhaltsänderungen werden aber auch in der Revision, die im Wesentlichen auf die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich (samt Erwerb eines Führerscheins), auf das Vorliegen ‑ weiter verbesserter ‑ ausgezeichneter Deutschkenntnisse sowie eine Intensivierung der Sozialkontakte verweist, nicht aufgezeigt.

Von daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausging und von der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) absah.

14 Soweit der Revisionswerber allgemein mit einer Bedrohung seiner in Afghanistan verbliebenen Familie und insbesondere mit einem gegen seinen Bruder gerichteten Attentat argumentiert, unterbleibt die erforderliche Konkretisierung sowie Relevanzdarstellung im Hinblick auf eine die eigene Person betreffende aktuelle Gefährdungssituation. Es wird aber auch nicht dargetan, dass das „zuletzt“ ‑ so die Revision ‑ erfolgte Attentat auf den Bruder vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden hätte.

Wann die Integration eines Asylwerbers, der noch nicht fünf Jahre in Österreich aufhältig ist, als „derart herausragend zu bezeichnen ist“, dass ihm ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zuzuerkennen ist, ist schließlich stets eine Frage des Einzelfalles und kann nicht allgemein beantwortet werden.

15 Insgesamt vermag die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2021

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