VwGH Ra 2020/20/0448

VwGHRa 2020/20/044829.1.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2020, W186 1316752‑4/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200448.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionswerbers, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Juni 2020 seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 11. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorbringen zu seiner Konversion zum Christentum unzutreffend gewürdigt. Insbesondere seien Berichte über die Situation, Unterdrückung und Verfolgung von Christen in Indien falsch interpretiert und nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch Verfolgungshandlungen Privater komme asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden, was in Indien nach den Berichten zur Situation in diesem Land der Fall sei.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/20/0366, mwN). Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem derart gravierenden Mangel behaftet wäre, zeigt die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen nicht auf.

9 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Konversion auf Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung keinen Glauben schenkte und die Revision den beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts nicht substantiiert entgegentritt, ist der Argumentation des Revisionswerbers zur Situation von Christen in Indien, zur asylrechtlichen Relevanz einer Verfolgung durch Private und der behaupteten fehlenden staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit indischer Behörden von vornherein der Boden entzogen.

10 Sofern sich der Revisionswerber, ohne einen Bezug zum Revisionsfall herzustellen, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beruft, lässt die Revision nicht einmal ansatzweise erkennen, im Hinblick auf welche konkreten Gesichtspunkte im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten wäre.

11 Welche „grundsätzlichen Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes“ fallbezogen durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösen wären, ist anhand der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht ersichtlich.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

13 Auch der Antrag auf Abtretung der „Beschwerde“ an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 28.9.2018, Ra 2018/20/0440, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2021

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