Normen
AuslBG §32a Abs11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
12010E045 AEUV Art45
12012J/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh5 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090040.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen der bewilligungslosen Beschäftigung einer kroatischen Staatsangehörigen vom 2. Jänner bis 2. April 2019 einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Das unter diesem Gesichtspunkt in der Revision erstattete Vorbringen, wonach die Anwendung von § 32a Abs. 11 AuslBG im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoße, weil die ‑ eine nationale und bilaterale Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubende ‑ Übergangsfrist nach Anhang V Abs. 2 Nr. 2 zum Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (in der Folge kurz: Beitrittsvertrag; BGBl. III Nr. 171/2013) bereits fünf Jahre nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 ‑ und somit am 1. Juli 2018 ‑ abgelaufen sei, übergeht Abs. 2 Nr. 5 Anhang V zum Beitrittsvertrag. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedsstaat, der am Ende des genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehalten hat, im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarkts oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Von dieser Möglichkeit hat Österreich Gebrauch gemacht.
5 Da nach Anhang V Abs. 2 Nr. 1 zum Beitrittsvertrag hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999 in der Fassung BGBl. III Nr. 132/2009, zwischen Kroatien einerseits und den damaligen Mitgliedsstaaten nur vorbehaltlich (unter anderem) der zuvor dargestellten Übergangsbestimmungen galt, verfängt auch die Argumentation in der Revision, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliege, nicht (siehe zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).
6 Wenn der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schließlich in einem Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht begründet sieht, weil kroatische Staatsbürger unter bestimmten, in § 32a AuslBG aufgezählten Voraussetzungen (bereits vor dem 1. Juli 2020) einen unbeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt hatten, zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Weder wird in der Revision das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands konkret behauptet, noch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein dahingehendes Tatsachenvorbringen erstattet, zu dem vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen wären.
7 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2020
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