VwGH Ra 2020/05/0146

VwGHRa 2020/05/014626.8.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des R S in K, vertreten durch die Perl Holzer Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/5/64, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Mai 2020, LVwG‑AV‑1357/001‑2019, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO NÖ 2014 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050146.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K. vom 18. September 2019, mit welchem er zum Abbruch von mehreren, auf einem näher bezeichneten Grundstück befindlichen Gebäuden innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides verpflichtet worden war, unter Neufestsetzung der Frist für den Abbruch der betreffenden Gebäude als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es von einer Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit nicht ausgehe, obwohl Indizien dafür vorlägen, wonach trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht klar aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und es sei im Rahmen der Beweiswürdigung grob fehlerhaft vorgegangen und auch deswegen zu unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen gelangt.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukäme.

6 Die Frage, ob für die vom vorliegenden Abbruchauftrag erfassten Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).

7 Dass die seitens des Verwaltungsgerichtes angestellte Beurteilung unvertretbar sei, wird mit der abstrakt gehaltenen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es lägen Indizien vor, wonach trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen sei, nicht aufgezeigt. Indizien für eine Unvollständigkeit der behördlichen Archive sind im Übrigen ‑ angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach das Wohnhaus im Jahr 1960 errichtet worden sei und in den behördlichen Archiven der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung aus dem Jahr 1961, welchem nicht stattgegeben worden sei, aufliege ‑ auch nicht ersichtlich.

8 Darüber hinaus wird mit der abstrakt gehaltenen Behauptung des Vorliegens von Aktenwidrigkeiten und einer fehlerhaften Beweiswürdigung in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall aufgezeigt, inwiefern hier ein eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bildender Verfahrensmangel tatsächlich vorliegen soll.

9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verwiesen wird, ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 bis 0093, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2020

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