Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200076.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er sei von schiitischen Männern aufgefordert worden, das Land zu verlassen, weil er Sunnit sei.
2 Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 3775-3776/2019-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen Erkenntnissen wiederzugeben oder Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/20/0571, mwN). Diesen Vorgaben wird mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision, die nur pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung "der Asylrelevanz" behauptet, nicht entsprochen.
10 Wenn die Revision Verfahrensmängel - wie hier die Verletzung von Parteiengehör und Verletzung der Ermittlungspflicht - geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 13.1.2020, Ra 2019/20/0584, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Die Revision legt insbesondere nicht dar, welche weiteren Feststellungen - nach Durchführung weiterer Ermittlungen -
zu treffen bzw. konkret welche weiteren Umstände zu erheben gewesen wären.
11 Ebenso wenig zeigt die Revision mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Fachbereich der Länderkunde einholen müssen, auf, warum das Bundesverwaltungsgericht - ohne entsprechenden formellen Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit dieser Beweisaufnahme ausgehen hätte sollen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0213, mwN).
12 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.2.2020, Ra 2020/20/0032 und 0033, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Fluchtvorbringen - nach Durchführung einer Verhandlung - in einer auf den Einzelfall Bedacht nehmenden, umfassenden Beweiswürdigung auseinandergesetzt und ist in nicht unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, der Revisionswerber hätte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
13 Soweit die Revision schließlich die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beanstandet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0457, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgebrachten Integrationsbemühungen sowie das Privatleben des Revisionswerbers in seiner Interessenabwägung berücksichtigt und es vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet hätte. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2020
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