VwGH Ra 2019/16/0216

VwGHRa 2019/16/021614.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der M GmbH in I, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019, I413 2215758- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160216.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 vorgeschriebene restliche Pauschalgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von 578,-- Euro sowie gegen die Einbringungsgebühr nach § 6a GEG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht ging zusammengefasst davon aus, dass der Wert der Gegenleistung für den Erwerb der verfahrensgegenständliche n Liegenschaft nicht den der Selbstberechnung zu Grunde gelegten Betrag von 208.400,-- Euro, sondern - unter Berücksichtigung eines im Jahre 2012 erzielten Kaufpreises für eine vergleichbare Liegenschaft in der Nähe sowie der dokumentierten Wertsteigerung für Bauland in den Jahren 2012 bis 2017 - 260.926,50 Euro betragen habe, weshalb ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage der Restbetrag an Eintragungsgebühr zu Recht vorgeschrieben worden sei.

Den Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege; auch lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:

der gegenständliche Rechtsfall betreffe die Lösung eines Einzelfalles, der für sich gesehen nicht revisibel sei. 2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Oktober 2019, E 3476/2019-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat: spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien - so dessen Begründung im Kern - zur Beantwortung der dort aufgeworfenen Fragen, insbesondere jener, ob "außergewöhnliche Verhältnisse" im Sinn des § 26 GGG vorlägen und ob die Berechnung der Bemessungsgrundlage in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche, nicht anzustellen.

3 In der nunmehr erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren Rechten verletzt, wobei das Erkenntnis insbesondere an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009, mwN).

So gibt es weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. den zitierten Beschluss vom 10.9.2019).

5 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den Revisionspunkt völlig unbestimmt, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.

6 Im Übrigen legte die Revision auch weder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dar (zum Erfordernis der Darlegung nach § 28 Abs. 3 VwGG vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/16/0068) noch macht sie im Rahmen der Revisionsgründe, die sich auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 7 B-VG und auf Eigentumsfreiheit nach Art. 5 StGG beschränken, Rechte geltend, die nach Art. 133 Abs. 5 B-VG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fielen.

7 Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Jänner 2020

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