VwGH Ra 2018/15/0109

VwGHRa 2018/15/010923.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S GmbH in G, vertreten durch die Styria Treuhand- und Revisions GmbH Nfg. KEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 8010 Graz, Brockmanngasse 75, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. August 2018, Zl. RV/2101118/2017, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §119
EStG 1988 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150109.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Gruppenmitglied der S AG. 2 Im Ergebnis einer Außenprüfung anerkannte das Finanzamt die von der Revisionswerberin zum 31. Dezember 2009 vorgenommene Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der D d.o.o. (einer kroatischen Wirtschaftszeitung) nicht, weil der Erfolg der von der Revisionswerberin ab dem Wirtschaftsjahr 2008 gesetzten Sanierungsmaßnahmen noch nicht beurteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher 2009 noch keine Teilwertabschreibung zulässig (Hinweis u.a. auf VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).

3 In ihrer dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vertrat die Revisionswerberin die Ansicht, dass auf Grund des Abweichens der Ist-Ergebnisse von den im Zuge des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2007 erwarteten Ergebnissen eine Teilwertabschreibung ohne das Abwarten eines Beobachtungszeitraumes zulässig sei (Hinweis auf die EStR 2000 Rz. 2245). Die Entscheidung zum Erwerb der Beteiligung sei auf Basis eines Businessplans aus dem Jahr 2007 erfolgt. Entsprechend dem Rahmenvertrag vom Dezember 2007 sei die Beteiligung der Revisionswerberin an der kroatischen Gesellschaft im März 2008 zunächst auf 73,99 % und im Dezember 2008 auf 99,91 % (durch Kapitalerhöhung) angestiegen. Zum Stichtag 31. Dezember 2009 sei eine Werthaltigkeitsprüfung vorgenommen worden, welche einen Teilwert von 43.163 EUR ergeben habe. Unter Berücksichtigung von Vorteilen aus Synergieeffekten für den Konzern sei der Teilwert mit 500.000 EUR angesetzt worden (Teilwertabschreibung von 3,422.864,80 EUR). Ergänzend verwies die Revisionswerberin auf die näher dargestellte gesamtwirtschaftliche Entwicklung Kroatiens und darauf, dass die Konsumausgaben der Kroaten zurückgegangen seien, was sich auch im Absatz von Druckerzeugnissen niedergeschlagen habe.

4 In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die ab 2008 eingeleiteten Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung (Austausch der Geschäftsführung und der Chefredaktion, Reduktion der Mitarbeiteranzahl, Optimierung der Druckauflage) hätten zu steigenden Umsätzen und sinkenden Verlusten geführt, sodass nicht vom Vorliegen einer Fehlinvestition ausgegangen werden könne, die zu einer Teilwertabschreibung berechtige.

5 Zudem weise die von der Revisionswerberin vorgelegte Unternehmensbewertung Mängel auf: Es sei nicht dargelegt worden, wie der funktionale Wert der Beteiligung von 456.837 EUR ermittelt worden sei. In der vom Unternehmen vorgelegten Wertermittlung fehlten der Befund und damit ein wesentlicher Bestandteil eines Unternehmensbewertungsgutachtens nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Gänze. Die in den beiden Impairment-Tests für 2007 und 2009 herangezogenen Annahmen, die sehr große Auswirkungen auf den Unternehmenswert hätten, seien weder näher erläutert noch gewürdigt worden. Sie seien für das Finanzamt nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen weise die vorgelegte Berechnung nicht die Qualität einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden auf.

6 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Auf Grund der im Konzern der S AG angewandten Bilanzierungsgrundsätze könne davon ausgegangen werden, dass unternehmensrechtlich außerplanmäßige Abschreibungen nur vorgenommen würden, wenn dies zwingend erforderlich sei. Da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen entsprechend den unternehmensrechtlichen Vorschriften bewertet worden seien. Auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips sei die unternehmensrechtlich vorgenommene Abschreibung auch steuerlich unter Berücksichtigung der Siebentelregelung des § 12 Abs. 3 KStG 1988 zwingend geboten. 7 Der Beteiligungserwerb stelle eine Fehlmaßnahme dar, weil höhere Verluste als erwartet eingetreten seien. Der Kaufentscheidung liege ein Businessplan zu Grunde, der einen Unternehmenswert von 12.363.076 EUR impliziert habe, sodass die eingesetzten Finanzmittel in Höhe von 3,4 Mio. EUR wesentlich niedriger gewesen seien, weshalb eine positive Kaufentscheidung getroffen worden sei. Zum 31. Dezember 2009 seien dem Impairment-Test die Planwerte der Budgets 2010 bis 2012 zu Grunde gelegt worden, welche sich massiv von jenen unterschieden, die der Kaufentscheidung zu Grunde gelegen seien. Die nicht eingetretenen Gewinnerwartungen seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Werbemarkt seit Beginn der Bankenkrise 2008 eingebrochen sei und die erhofften Synergieeffekte nicht eingetreten seien. Die tatsächlichen Ist-Zahlen zeigten, dass die ursprünglichen Gewinnerwartungen falsch gewesen seien. Bei der Unternehmensbewertung nach wissenschaftlichen Methoden sei die Qualität der dabei angesetzten Zahlungsüberschüsse ein grundsätzliches Problem des Barwertkonzepts, da die Zukunft unsicher sei und immer erwartete Werte zu Grunde gelegt würden, welche eintreffen könnten oder auch nicht. Dieses Problem bestehe bei jedem Bewertungsverfahren. Das angewandte Excel-Tool als unwissenschaftlich einzustufen, entbehre jeder Grundlage. Es sei im Zuge der Jahresabschlusserstellung nicht zumutbar, für jeden notwendigen Werthaltigkeitstest ein Unternehmensbewertungsgutachten

erstellen zu lassen.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionswerberin habe für die Berechnung des Gesamtunternehmenswertes 2007 den freien Cashflow der Jahre 2008 bis 2014 diskontiert und kumuliert und mit dem Fortführungswert ab 2015 von rund 17 Mio. EUR summiert. Für die Berechnung des Gesamtunternehmenswertes 2009 sei der freie Cashflow der Jahre 2010 bis 2012 diskontiert und kumuliert und mit dem diskontierten Fortführungswert von rund 4 Mio. EUR summiert worden. Erläuterungen zu diesen Berechnungen (insbesondere was die Wertansätze betreffe) sei die Revisionswerberin gänzlich schuldig geblieben. Nach Punkt 4.4.1.1. des Fachgutachtens für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stelle jedoch gerade die Planung der finanziellen Überschüsse ein zentrales Element jeder Unternehmensbewertung dar. Sie erfordere eine umfangreiche Informationsbeschaffung und darauf aufbauende vergangenheits-, stichtags- und zukunftsorientierte Unternehmensanalysen; die Bewertung sei durch Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen. Die im Revisionsfall vorliegenden Berechnungen könnten einen verminderten Teilwert nicht nachweisen oder nachvollziehbar glaubhaft machen. Abgesehen von den willkürlich erscheinenden Wertansätzen des freien Cashflows, seien bei der Ermittlung des Gesamtunternehmenswertes im Impairment-Test 2007 insgesamt sieben Jahre kumuliert worden während beim Impairment-Test 2009 nur drei Jahre herangezogen worden seien. Aus den beiden Impairment-Tests sei nur herauszulesen, dass die 2007 erwarteten Ertragsaussichten von den Ertragsaussichten 2009 abwichen. 9 Auch habe es die Revisionswerberin verabsäumt, den Substanzwert und den funktionalen Wert der Beteiligung zu ermitteln. Stattdessen sei der Nettounternehmenswert von

43.163 EUR ohne nähere Begründung auf 500.000 EUR "aufgerundet" worden. Das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S1 2005, führe aus, dass Bewertungsparameter neben der Anteilsquote insbesondere der damit verbundene Einfluss des Anteilseigners auf die Unternehmenspolitik sowie erwartete Synergieeffekte seien.

10 Soweit die Revisionswerberin eine Teilwertabschreibung habe vornehmen wollen, hätte sie diese Maßnahme durch geeignete Fachgutachten nachweisen müssen (Hinweis auf VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186), zumal eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes dem Gesetz nicht zu entnehmen sei (Hinweis auf VwGH 22.4.2009, 2007/15/0074). Schon aus diesem Grund müsse der Abwertung eine steuerliche Anerkennung versagt werden.

11 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Bundesfinanzgericht nicht zu, weil die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht, auf welche die Revisionswerberin replizierte.

13 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird

vorgebracht:

"Das Bundesfinanzgericht fordert in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners für die steuerrechtliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung den Nachweis des gesunkenen Teilwertes einer Beteiligung durch 'geeignete Fachgutachten' und verweist dazu auf das VwGH-Erkenntnis vom 6.7.2006, 2006/15/0186. Gemeint war wohl der Nachweis des Teilwertes durch die Vorlage eines Gutachtens über den Unternehmenswert unter Anwendung des Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder (KFS/BW1).

Damit weicht das Bundesfinanzgericht aber maßgeblich von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab.

Einerseits kann aus der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur entnommen werden, dass der Teilwert einer Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln ist. Dabei sind grundsätzlich etwa auch die in den Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen. Das Erfordernis einer vollumfänglichen Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1, das von Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Gewährleistung der Einhaltung ihres

berufsrechtlichen Sorgfaltsmaßstabes angewendet wird, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Andererseits muss der gesunkene Teilwert einer Beteiligung vom Steuerpflichtigen zwar glaubhaft gemacht aber nicht bewiesen werden.

Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem Art 133 Abs 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN).

18 Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0213; 6.7.2006, 2006/15/0186). 19 Es trifft nicht zu, dass das Bundesfinanzgericht "das Erfordernis einer vollumfänglichen Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW1" - was immer unter dessen vollumfänglicher Anwendung zu verstehen sein mag - aufgestellt habe. Auch wird im angefochtenen Erkenntnis weder eine bestimmte Methode der Beteiligungsbewertung verlangt noch das von der Revisionswerberin angewandte Discounted-Cashflow-Verfahren von vornherein als unwissenschaftlich abgelehnt. Vielmehr wurde schon in der Beschwerdevorentscheidung (der sich das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen angeschlossen hat) ausgeführt, die von der Revisionswerberin verwendeten Bewertungsansätze seien nicht nachvollziehbar. Die der Bewertung zu Grunde gelegten Annahmen seien weder näher erläutert noch gewürdigt worden, weshalb die vorgelegte Beteiligungsbewertung nicht die Qualität einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden aufweise.

20 Dieser Beurteilung tritt die Revision im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens nicht entgegen.

21 Der implizite Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe verkannt, dass für den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes auch die bloße Glaubhaftmachung der Minderung des Beteiligungswertes ausreichend sei, ist unberechtigt. Im angefochtenen Erkenntnis wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt: "Berechnungen wie im Beschwerdefall, mit nicht einmal ansatzweise erläuterten freien Cash Flows, die mit ebenfalls erklärungslos angesetzten Abzinsungsfaktoren diskontiert werden, vermögen einen verminderten Teilwert nicht nachzuweisen, ja nicht einmal nachvollziehbar glaubhaft zu machen."

22 Die behauptete Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit nicht vor. 23 Da sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Jänner 2020

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