Normen
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §8 Z7 lita
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220073.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. September 2018 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, vom 18. Juni 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" nach § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides dahingehend geändert werde, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften "§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung - NAG-DV" zu lauten habe. Weiters sprach das VwG aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule. Aus dem von der Revisionswerberin vorgelegten Bescheid der Universität Wien vom 21. September 2018 ergebe sich lediglich, dass die Revisionswerberin das Recht habe, zum Bachelorstudium English and American Studies zugelassen zu werden, wenn sie die Ergänzungsprüfung Deutsch vor Zulassung zum ordentlichen Studium erfülle. Weiters sei sie in Kenntnis gesetzt worden, dass sie das Recht habe, zum Vorstudienlehrgang (VWU) zugelassen zu werden. Dem klaren Wortlaut des Bescheides zufolge bedeute dies, dass die Revisionswerberin derzeit nicht zum ordentlichen Studium und auch noch nicht zum Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende zugelassen sei. Vielmehr ergebe sich daraus lediglich, dass die Revisionswerberin vor erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch nicht zum ordentlichen Bachelorstudium zugelassen werde, aber schon berechtigt sei, zum Vorstudienlehrgang zugelassen zu werden. Es liege demnach keine Aufnahmebestätigung im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vor.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob ein Bescheid einer Universität, der gemäß seinem Wortlaut vorsehe, dass der Antragsteller das Recht habe, unmittelbar zum Vorstudienlehrgang (VWU) als außerordentlicher Studierender zugelassen zu werden, als eine gültige Aufnahmebestätigung der Universität im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-DV angesehen werden könne oder nicht.
9 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Auslegung von Bescheiden in aller Regel eine einzelfallbezogene Entscheidung darstellt, die nicht revisibel ist (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0102, Rn. 14, mwN).
10 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 5, mwN). Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist somit als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024, Rn. 11, mwN). 11 Angesichts des eindeutigen Wortlautes des gegenständlich vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bescheides der Universität Wien vom 21. September 2018, wonach die Revisionswerberin das Recht habe, zum Bachelorstudium "zugelassen zu werden", jedoch "vor der Zulassung zum ordentlichen Studium" die Ergänzungsprüfung Deutsch zu absolvieren habe, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der vorgelegte Bescheid nicht als Zulassung zur Absolvierung eines Studiums anzusehen sei, nicht unvertretbar. Dies trifft ebenso auf die Auslegung zu, wonach auch keine Zulassung zu einem Vorstudienlehrgang vorliege, zumal auch diesbezüglich im Spruch lediglich ausgeführt wurde, dass die Revisionswerberin das Recht habe, "zugelassen zu werden". 12 Der mit der gegenständlichen Revision vorgelegte Bescheid der Universität Wien vom 31. Jänner 2019 war aufgrund des vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes nicht zu beachten (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0061, Pkt. 4.3.). 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2019
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